Soweit in anderen Vorschriften des Landesrechts auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert oder ersetzt werden, treten an deren Stelle die geänderten oder ersetzenden Vorschriften.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 75 AGBGB – Verweisungen in anderen Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
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