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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 75 AGBGB – Verweisungen in anderen Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Soweit in anderen Vorschriften des Landesrechts auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert oder ersetzt werden, treten an deren Stelle die geänderten oder ersetzenden Vorschriften.

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„Was regelt Art. 75 AGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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