Vereinen, denen bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechte eines anerkannten Vereins zustanden, gelten von diesem Zeitpunkt an als eingetragene Vereine.
AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 3 AGBGB – Altrechtlich anerkannte Vereine
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.
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