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Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 3 AGBGB – Altrechtlich anerkannte Vereine

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Vereinen, denen bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechte eines anerkannten Vereins zustanden, gelten von diesem Zeitpunkt an als eingetragene Vereine.

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„Was regelt Art. 3 AGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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