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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 84 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention zu fördern und zu unterstützen.

Rechtsprechung zu Art. 84 AEUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 84 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 – 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker …
  • EuGH, Urt. v. 03.12.2019 – C-482/17 · Große Kammer

    Tschechische Republik gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Rechtsangleichung – Richtlinie (EU) 2017/853 – Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen – Gültigkeit – Rechtsgrundlage – Art. 114 AEUV – Änderung einer bestehenden Richtlinie – Grundsatz …

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