Es steht den Mitgliedstaaten frei, untereinander und in eigener Verantwortung Formen der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer für den Schutz der nationalen Sicherheit verantwortlichen Verwaltungen einzurichten, die sie für geeignet halten.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 73 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.
Rechtsprechung zu Art. 73 AEUV
Eine Entscheidung zitiert Art. 73 AEUV.
EuGH, Urt. v. 22.09.2022 – C-159/21 · Erste Kammer
GM gegen Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung – Richtlinie 2011/95/EU – Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus – Aberkennung des Status – Richtlinie …