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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 59 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im Allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 59 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 59 AEUV

3 Entscheidungen zitieren Art. 59 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 02.09.2021 – C-930/19 · Große Kammer

    X gegen État belge. Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 13 Abs. 2 – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers – Ehe zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen – Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen, der …

  • BVerfG, Beschl. v. 13.10.2016 – 2 BvE 3/16, 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16 · 2. Senat

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe der Gründe bzgl des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union - Erfolglosigkeit der eA-Anträge bzgl der Unterzeichnung des Abkommens bzw des Beschlusses der Rats der Europäischen …

  • EuGH, Urt. v. 27.03.2019 – C-545/17 · Vierte Kammer

    Mariusz Pawlak gegen Prezes Kasy Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego. Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt der Postdienste – Richtlinien 97/67/EG und 2008/6/EG – Art. 7 Abs. 1 – Begriff ‚ausschließliche oder besondere Rechte für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten‘ – Art. 8 …

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