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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 358 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die Bestimmungen des Artikels 55 des Vertrags über die Europäische Union sind auf diesen Vertrag anwendbar.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

(Aufzählung der Unterzeichner nicht wiedergegeben)

Rechtsprechung zu Art. 358 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 358 AEUV.

  • BVerfG, Urt. v. 21.06.2016 – 2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration hat der Bürger grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt. 2. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die ultra …

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