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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 332 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die sich aus der Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Rates etwas anderes beschließt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 332 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 332 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 332 AEUV.

  • EuGH, Urt. v. 30.04.2014 – C-209/13 · Zweite Kammer

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen Union. Gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem – Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 329 Abs. 1 AEUV – Beschluss 2013/52/EU – Klage auf Nichtigerklärung wegen Verstoßes gegen die Art. 327 AEUV …

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