Die sich aus der Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Rates etwas anderes beschließt.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 332 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 332 AEUV verweisen
Rechtsprechung zu Art. 332 AEUV
Eine Entscheidung zitiert Art. 332 AEUV.
EuGH, Urt. v. 30.04.2014 – C-209/13 · Zweite Kammer
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen Union. Gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem – Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 329 Abs. 1 AEUV – Beschluss 2013/52/EU – Klage auf Nichtigerklärung wegen Verstoßes gegen die Art. 327 AEUV …