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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 330 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, die die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sind stimmberechtigt.

Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.

Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 330 AEUV verweisen

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