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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 33 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Das Europäische Parlament und der Rat treffen im Rahmen des Geltungsbereichs der Verträge gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

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„Was regelt Art. 33 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“

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