Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 323 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.