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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 323 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.