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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 319 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die Rechnung, die Übersicht und den Evaluierungsbericht nach Artikel 318 sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.

(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor.

(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen, die den für die Ausführung des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 319 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 319 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 319 AEUV.

  • EuG, Urt. v. 30.11.2022 – T-401/21 · Achte erweiterte Kammer

    KN gegen Europäisches Parlament. Institutionelles Recht – Mitglied des EWSA – Entlastungsverfahren für die Ausführung des Haushaltsplans des EWSA für das Haushaltsjahr 2019 – Entschließung des Parlaments, in der der Kläger als Mobbing-Täter bezeichnet wird – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare …

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