Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 313 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.
Rechtsprechung zu Art. 313 AEUV
Eine Entscheidung zitiert Art. 313 AEUV.
BVerfG, Urt. v. 06.12.2022 – 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Die Zulassung einer auf eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG gestützten Verfassungsbeschwerde gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz gewährleistet, dass das Recht auf demokratische Selbstbestimmung nicht ins Leere läuft. 2. Aus Sicht des Grundgesetzes begegnet die im …
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