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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 313 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Rechtsprechung zu Art. 313 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 313 AEUV.

  • BVerfG, Urt. v. 06.12.2022 – 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Zulassung einer auf eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG gestützten Verfassungsbeschwerde gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz gewährleistet, dass das Recht auf demokratische Selbstbestimmung nicht ins Leere läuft. 2. Aus Sicht des Grundgesetzes begegnet die im …

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