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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 306 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Der Ausschuss der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zweieinhalb Jahre.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.