Zum Inhalt springen
Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 304 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Der Ausschuss wird vom Europäischen Parlament, vom Rat oder der Kommission in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen gehört. Er kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig erachtet.

Wenn das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.

Die Stellungnahmen des Ausschusses sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 304 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 304 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 304 AEUV.

  • EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-541/20 bis C-555/20 · Große Kammer

    Republik Litauen u. a. gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Erstes Mobilitätspaket (‚Mobilitätspaket‘) – Verordnung (EU) 2020/1054 – Maximale tägliche und wöchentliche Lenkzeiten – Mindestfahrtunterbrechungen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten – …

Weitere Entscheidungen zu Art. 304 AEUV suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 304 AEUV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 304 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten