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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 295 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wahrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.

Rechtsprechung zu Art. 295 AEUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 295 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 16.07.2015 – C-425/13 · Große Kammer

    Europäische Kommission gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Beschluss des Rates zur Ermächtigung, Verhandlungen zur Verknüpfung des Emissionshandelssystems der Europäischen Union mit dem Emissionshandelssystem Australiens zu eröffnen – Verhandlungsrichtlinien – Sonderausschuss – …

  • EuGH, Urt. v. 24.11.2022 – C-259/21 · Dritte Kammer

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Fischereipolitik – Verordnung (EU) 2021/92 – Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gewässern der Europäischen Union sowie für Fischereifahrzeuge der …

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