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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 285 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr.

Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

Rechtsprechung zu Art. 285 AEUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 285 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 30.09.2021 – C-130/19 · Plenum

    Europäischer Rechnungshof gegen Karel Pinxten. Art. 286 Abs. 6 AEUV – Verstoß gegen die sich aus dem Amt eines Mitglieds des Europäischen Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen – Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Ordnungsmäßigkeit der …

  • EuG, Urt. v. 11.09.2024 – T-386/19 · Vierte erweiterte Kammer

    CQ gegen Europäischer Rechnungshof. Institutionelles Recht – Mitglied des Rechnungshofs – Tätigkeit, die mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs unvereinbar ist – Für ungerechtfertigt erachtete Ausgaben – Einziehungsanordnung – Entscheidung des Gerichtshofs über den Verstoß gegen die …

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