Zum Inhalt springen
Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 250 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst.

Die Beschlussfähigkeit wird in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.

Rechtsprechung zu Art. 250 AEUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 250 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 12.12.2018 – T-691/14 · Neunte erweiterte Kammer

    Servier SAS u. a. gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Kartelle – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für das Herz-Kreislauf-Medikament Perindopril (Originalpräparat und Generika) – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV festgestellt wird – …

  • EuG, Urt. v. 10.04.2024 – T-486/18 RENV · Erste Kammer

    Danske Slagtermestre gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen – Gebührensystem für die Abwassersammlung – Beschwerde eines Wettbewerbers – Beschluss, mit dem am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Erfordernis der Unparteilichkeit – …

Weitere Entscheidungen zu Art. 250 AEUV suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 250 AEUV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 250 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten