Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 247 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 247 AEUV verweisen
Rechtsprechung zu Art. 247 AEUV
Eine Entscheidung zitiert Art. 247 AEUV.
EuGH, Urt. v. 26.02.2019 – C-202/18 und C-238/18 · Große Kammer
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