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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 22 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 223 Absatz 1 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 22 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 22 AEUV

16 Entscheidungen zitieren Art. 22 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Es soll den Risiken begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen. 2. Das Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien und …
  • EuGH, Urt. v. 19.11.2024 – C-814/21 · Große Kammer

    Europäische Kommission gegen Republik Polen. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 20 AEUV – Unionsbürgerschaft – Art. 21 AEUV – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Art. 22 AEUV – Aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen und bei den …

  • EuGH, Urt. v. 09.06.2022 – C-673/20 · Große Kammer

    EP gegen Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE). Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – In einem Mitgliedstaat wohnhafter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland – Art. 9 EUV – Art. 20 und 22 AEUV – …

  • BVerfG, Beschl. v. 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Teilnahme von Unionsbürgern an kommunalen Abstimmungen (Bürgerbegehren und -entscheiden) in Bayern - Zweifel bzgl eingeschränkter Kontrolle von Landesrecht am Maßstab des GG durch Landesverfassungsgerichte

  • EuGH, Urt. v. 25.11.2025 – C-713/23 · Große Kammer

    Jakub Cupriak-Trojan und Mateusz Trojan gegen Wojewoda Mazowiecki. Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 20 und 21 AEUV – Art. 7 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – …

  • EuGH, Urt. v. 29.04.2025 – C-181/23 · Große Kammer

    Europäische Kommission gegen Republik Malta. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 20 AEUV – Unionsbürgerschaft – Art. 4 Abs. 3 EUV – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten – Verleihung der Staatsangehörigkeit eines …

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