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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 213 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.

Rechtsprechung zu Art. 213 AEUV

Eine Entscheidung zitiert Art. 213 AEUV.

  • EuGH, Urt. v. 14.04.2015 – C-409/13 · Große Kammer

    Rat der Europäischen Union gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage – Makrofinanzhilfen an Drittländer – Beschluss der Kommission, einen Vorschlag für eine Rahmenverordnung zurückzunehmen – Art. 13 Abs. 2 EUV und 17 EUV – Art. 293 AEUV – Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung – …

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