Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 213 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.
Rechtsprechung zu Art. 213 AEUV
Eine Entscheidung zitiert Art. 213 AEUV.
EuGH, Urt. v. 14.04.2015 – C-409/13 · Große Kammer
Rat der Europäischen Union gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage – Makrofinanzhilfen an Drittländer – Beschluss der Kommission, einen Vorschlag für eine Rahmenverordnung zurückzunehmen – Art. 13 Abs. 2 EUV und 17 EUV – Art. 293 AEUV – Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung – …
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