Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Teils wird von den Grundsätzen bestimmt, von den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet, die in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 205 AEUV
Rechtsprechung zu Art. 205 AEUV
2 Entscheidungen zitieren Art. 205 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
EuG, Urt. v. 10.12.2015 – T-512/12 · Achte Kammer
Front populaire pour la libération de la saguia-el-hamra et du rio de oro (Front Polisario) gegen Rat der Europäischen Union. Außenbeziehungen – Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und Marokko – Gegenseitige Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen …
EuG, Urt. v. 12.05.2021 – T-789/19 · Zehnte erweiterte Kammer
Tom Moerenhout u. a. gegen Europäische Kommission. Institutionelles Recht – Europäische Bürgerinitiative – Handel mit militärisch besetzten Gebieten – Ablehnung der Registrierung – Offenkundiges Fehlen von Befugnissen der Kommission – Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 – …
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 205 AEUV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 205 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“