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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 205 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Teils wird von den Grundsätzen bestimmt, von den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet, die in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind.

Rechtsprechung zu Art. 205 AEUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 205 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 10.12.2015 – T-512/12 · Achte Kammer

    Front populaire pour la libération de la saguia-el-hamra et du rio de oro (Front Polisario) gegen Rat der Europäischen Union. Außenbeziehungen – Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und Marokko – Gegenseitige Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen …

  • EuG, Urt. v. 12.05.2021 – T-789/19 · Zehnte erweiterte Kammer

    Tom Moerenhout u. a. gegen Europäische Kommission. Institutionelles Recht – Europäische Bürgerinitiative – Handel mit militärisch besetzten Gebieten – Ablehnung der Registrierung – Offenkundiges Fehlen von Befugnissen der Kommission – Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 – …

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