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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 187 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 187 AEUV verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 187 AEUV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 187 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“

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