Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 187 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 187 AEUV verweisen
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