Zum Inhalt springen
Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 136 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln 121 und 126 genannten Verfahren, mit Ausnahme des in Artikel 126 Absatz 14 genannten Verfahrens, um

  • a) die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken,
  • b) für diese Staaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese mit den für die gesamte Union angenommenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu überwachen.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.

Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.

(3) Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.

Rechtsprechung zu Art. 136 AEUV

19 Entscheidungen zitieren Art. 136 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 25.02.2015 – 5 AZR 962/13 (A) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Anwendung der Rom I-Verordnung auf Arbeitsverhältnisse, die durch einen vor dem 17. Dezember 2009 unterzeichneten Arbeitsvertrag begründet wurden. 2. Zur Bedeutung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten.
  • BVerfG, Urt. v. 18.03.2014 – 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Durch die Haftungsbegrenzung nach Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Verbindung mit Anhang II des Vertrages sowie durch die gemeinsame Auslegungserklärung der Vertragsparteien des ESM-Vertrages vom 27. September 2012 (BGBl II S. 1086) und die gleichlautende einseitige Erklärung der Bundesrepublik Deutschland (BGBl II S. 1087) ist …
  • BVerfG, Beschl. v. 12.09.2012 – 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12 · 2. Senat

    Zur Zulässigkeit der Ratifizierung des ESM-Vertrages (ESMV) und des "Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion" (SKS-Vertrag) sowie zur Ausfertigung der Begleitgesetze - Gewährleistung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestags …

  • BVerfG, Beschl. v. 12.09.2012 – 2 BvR 1824/12 · 2. Senat

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Untersagung der Ratifizierung des ESM-Vertrages bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Pringle (C-370/12) - Anträge insoweit von vornherein unzulässig - zudem keine Unanwendbarerklärung der EUV 1176/2011 - insoweit Dringlichkeit …

  • BVerfG, Beschl. v. 13.10.2022 – 2 BvR 1111/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Eine "Übertragung von Hoheitsrechten" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG liegt jedenfalls bei der Ermächtigung der Europäischen Union oder der zwischenstaatlichen Einrichtung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 GG zu Maßnahmen mit Durchgriffswirkung für die Rechtsunterworfenen in Deutschland vor. 2. Eine faktische Änderung des Integrationsprogramms der Europäischen Union beziehungsweise seiner …
  • BVerfG, Urt. v. 19.06.2012 – 2 BvE 4/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Zu den Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG gehören Vertragsänderungen und entsprechende Änderungen auf der Ebene des Primärrechts (Art. 23 Abs. 1 GG) sowie Rechtsetzungsakte der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 3 GG). Um eine Angelegenheit der Europäischen Union handelt es sich auch bei völkerrechtlichen Verträgen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen …

Weitere Entscheidungen zu Art. 136 AEUV suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 136 AEUV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 136 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten