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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 131 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 131 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 131 AEUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 131 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 26.02.2019 – C-202/18 und C-238/18 · Große Kammer

    Ilmārs Rimšēvičs und Europäische Zentralbank gegen Republik Lettland. Europäisches System der Zentralbanken – Klage wegen Verstoßes gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank – Entscheidung einer nationalen Behörde, mit der der …

  • EuGH, Urt. v. 13.09.2022 – C-45/21 · Große Kammer

    Banka Slovenije. Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäisches System der Zentralbanken – Nationale Zentralbank – Richtlinie 2001/24/EG – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Schadensersatz wegen der Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen – Art. 123 AEUV und Art. 21.1 des Protokolls (Nr. …

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