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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 111 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 111 AEUV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 111 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“

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