Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 111 AEUV
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.
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