Zum Inhalt springen
Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 7f AEG – Aufnahme des Betriebes

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

(1) Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung bedarf, bedarf für

  • 1. die Aufnahme des Betriebes,
  • 2. die Erweiterung des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur auf eine Strecke, die nicht unmittelbar an eine bereits von ihr betriebene Strecke angrenzt,

der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen an Eisenbahnen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie nach etwaigen eisenbahnrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts erfüllt sind. § 38 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres Antrags eine von dem Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht. Dem Antragsteller ist der Eingang des Antrags unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1 zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Betriebssicherheit berühren, sind der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7f AEG verweisen

Rechtsprechung zu § 7f AEG

2 Entscheidungen zitieren § 7f AEG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 C 8/16 · 3. Senat

    Leitsatz: Die einer öffentlichen Eisenbahn gemäß § 6 AEG erteilte Genehmigung für den Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet den Inhaber der Genehmigung, alles Erforderliche zu tun, um den Betrieb der Infrastruktur aufnehmen zu können (hier Stellung eines prüffähigen Antrags auf Erteilung einer Betriebsaufnahmeerlaubnis nach § 7f AEG).
  • BVerwG, Urt. v. 05.11.2020 – 3 C 15/19 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das seine Pflicht verletzt, ein Stilllegungsverfahren einzuleiten, hat gegenüber Übernahmeinteressenten für Verschlechterungen der Eisenbahninfrastruktur einzustehen, die auf einem Verstoß gegen die in diesem Zeitraum ebenso wie im Stilllegungsverfahren bestehenden Erhaltungspflichten beruhen. 2. Die Pflicht eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, im …

Weitere Entscheidungen zu § 7f AEG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7f AEG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7f AEG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten