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Zitierfest

AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

§ 12b AEG – Elektronische Kommunikation bei Erstattungs- und Entschädigungsanträgen nach der Verordnung (EU) 2021/782

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2025.

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben den Fahrgästen zum Einreichen von Anträgen, die Erstattungen oder Entschädigungen nach den Artikeln 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2021/782 betreffen, mindestens eine Möglichkeit der barrierefreien elektronischen Kommunikation zur Verfügung zu stellen. Insoweit richten sich die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen bis zum 27. Juni 2025 nach der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12b AEG verweisen

  • § 5 AEG – Eisenbahnaufsicht
  • § 5a AEG – Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden

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