Rechtsprechung · VG Weimar
VG Weimar, Beschluss vom 27.09.2023 – 1 S 1321/23 We
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGWEIMA:2023:0927.1S1321.23WE.00
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. September 2023 wird dahingehend berichtigt, dass im Rubrum sowie auch im Tenor unter Nr. 1 die Adresse der Antragsgegner von „L…“ in „L…“ geändert wird.
Gründe
Die Berichtigung des Rubrums und der Nr. 1 des Tenors des Beschlusses vom 18. September 2023 war nach § 118 VwGO erforderlich, da eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 25. September 2023 mit, dass im Antrag vom 23. August 2023 aus Versehen eine falsche Adresse der Antragsgegner angegeben wurde.
Einer vorherigen Anhörung bedurfte es nicht, da ansonsten der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre. Auf die Ausführungen des ursprünglichen Beschlusses wird verwiesen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Weimar in 1 S 1321/23 We entschieden?“