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Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Beschluss vom 20.10.2026 – 7 K 2321/26

Antrag auf gerichtliche Festsetzung zum Abschluss eines Disziplinarverfahrens
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2026:1020.7K2321.26.00
Normenkette
Art 19 Abs 4 GG, § 15 DG SL, § 21 DG SL, § 22 DG SL, § 62 DG SL ... mehr

Leitsatz

Für die Frage, ob eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 SDG die Frist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SDG hemmt, ist nicht allein auf deren Wirksamkeit, sondern auf ihre Rechtmäßigkeit abzustellen

Die Aussetzung eines behördlichen Disziplinarverfahrens endet nicht nur durch ausdrückliche Aufhebung durch den Dienstvorgesetzten, sondern auch durch schlichte Fortsetzung des Verfahrens.

Zum Einzelfall einer verzögerten Bearbeitung des behördlichen Disziplinarverfahrens.

Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 12.02.2020 eingeleitete und mit Verfügung vom 20.04.2020 erweiterte Disziplinarverfahren bis zum 18.01.2027 abzuschließen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

Randnummer 1

Der am 23.09.2026 bei Gericht eingegangene Antrag,

Randnummer 2

„dem Antragsgegner gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 SDG eine Frist zum Abschluss des seit dem 12.02.2020 unter dem Az.

Randnummer 3

geführten behördlichen Disziplinarverfahrens zu bestimmen“,

Randnummer 4

über den gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 3, 53 Abs. 2 Satz 4 SDG durch Beschluss zu entscheiden ist, wobei gemäß §§ 3 SDG, 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 SDG ohne Mitwirkung der Beamtenbeisitzer entschieden werden kann, hat Erfolg.

Randnummer 5

Der nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SDG statthafte Antrag ist zulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Beamtin oder der Beamte, gegen die oder den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn dieses nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Einleitung des Verfahrens abgeschlossen worden ist.

Randnummer 6

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da nach Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller am 12.02.20201Bl. 51 der Disziplinarakte Bl. 51 der Disziplinarakte dieses Verfahren nach Ablauf von nunmehr mehr als sechseinhalb Jahren noch nicht abgeschlossen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Tag der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens, wie er nach § 17 Abs. 1 Satz 3 SDG aktenkundig zu machen ist, und nicht die nachfolgende Zustellung der Einleitungsverfügung an den Beamten2vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 5vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 62 Rn. 5. Dabei läuft die Frist auch nach Ausdehnung des Disziplinarverfahrens -wie vorliegend mit Verfügung vom 20.04.2020 geschehen- ab der Einleitungsverfügung3VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2016, 13 S 1510/16, BeckRS 2016, 55016VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2016, 13 S 1510/16, BeckRS 2016, 55016.

Randnummer 7

Der Zulässigkeit des Antrags steht vorliegend die Regelung in § 62 Abs. 1 Satz 2 SDG nicht entgegen. Hiernach ist die Frist des Satzes 1 gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 SDG ausgesetzt ist.

Randnummer 8

Zwar hat der Antragsgegner das Disziplinarverfahren durch Verfügung vom 26.05.2020 und damit noch vor Ablauf der Frist von sechs Monaten nach dessen Einleitung nach § 22 Abs. 1 Fall 2 SDG4so die Formulierung in der Verfügung vom 26.05.2020so die Formulierung in der Verfügung vom 26.05.2020 ausgesetzt. Im Tenor der Verfügung findet sich keine konkrete Bezeichnung des Strafverfahrens, derentwegen die Aussetzung erfolgt ist. In der Begründung der Verfügung vom 26.05.2020 wird sowohl auf das Strafverfahren Js als auch auf das Strafverfahren Js Bezug genommen5vgl. auch die Überlegungen des Antragsgegners zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens (insgesamt) im Vermerk vom 19.10.2021, Bl. 599 der Disziplinaraktevgl. auch die Überlegungen des Antragsgegners zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens (insgesamt) im Vermerk vom 19.10.2021, Bl. 599 der Disziplinarakte.

Randnummer 9

Dabei ist für die Frage, ob eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 SDG die Frist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SDG hemmt, nicht allein auf deren Wirksamkeit, sondern auf ihre Rechtmäßigkeit abzustellen6ebenso: VG Magdeburg, Urteil vom 05.10.2009, 8 B 16/09, juris Rn. 11; VG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2020, 10 E 1/20, BeckRS 2020, 32887; vgl. auch: VG Wiesbaden, Beschluss vom 25.06.2012, 25 L 248/12.WI.D, juris 30; a.A.: Urban/Wittkowski/Wittkowski, 3. Aufl. 2025, BDG § 62 Rn. 6ebenso: VG Magdeburg, Urteil vom 05.10.2009, 8 B 16/09, juris Rn. 11; VG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2020, 10 E 1/20, BeckRS 2020, 32887; vgl. auch: VG Wiesbaden, Beschluss vom 25.06.2012, 25 L 248/12.WI.D, juris 30; a.A.: Urban/Wittkowski/Wittkowski, 3. Aufl. 2025, BDG § 62 Rn. 6.

Randnummer 10

Gegen die Aussetzungsverfügung vom 26.05.2020, gegen die der Antragsteller eine Rechtswidrigkeit nicht einwendet, bestehen zwar durchaus gewisse, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisende Bedenken; diese vermögen indes letztlich die Annahme ihrer Rechtswidrigkeit noch nicht zu tragen.

Randnummer 11

Die Entscheidung über die Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SDG steht im Ermessen der Disziplinarbehörde.

Randnummer 12

Gemäß § 3 Satz 1 SDG in Verbindung mit § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht in einem solchen Fall auch, ob die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Randnummer 13

Eine rechtmäßige Ermessensausübung setzt u.a. voraus, dass die Behörde alle Erwägungen anstellen muss, die nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm von ihr gefordert werden. Dies verlangt Vollständigkeit und Richtigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Zudem sind diese Aspekte nicht nur anzuführen, sondern zueinander in Beziehung zu setzen und nach „Für und Wider“ abzuwägen. Fehlen wesentliche Gesichtspunkte in der Abwägung, so sind die Ermessenserwägungen unvollständig und damit rechtswidrig7Ermessensdefizit, vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 24Ermessensdefizit, vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 24.

Randnummer 14

Soweit in der Verfügung vom 26.05.2020 ausgeführt ist,

Randnummer 15

„Vorwürfe die zwar disziplinarrechtlich aber nicht (mehr) strafrechtlich von Relevanz sind, z.B. weil unbehebbare Verfahrenshindernisse wie abgelaufene Fristen für Strafanträge, Verjährung oder fehlende Strafbarkeit zum Tatzeitpunkt vorliegen, wie möglicherweise bei den von der Zeugin Gauer geschilderten Vorfälle(n) aus dem Jahr 2015, die vor dem Inkrafttreten des § 184i StGB stattgefunden haben sollen (Bl. 86 d.A. Js ), bedürfen zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls keiner eigenständigen disziplinarrechtlichen Ermittlungen. Vielmehr kann auch hier zunächst das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abgewartet werden, da diese in erster Linie durch die Polizei geführt werden, die den Sachverhalt umfassend ermittelt und die Entscheidung über das Vorliegen eines entsprechenden Verfahrenshindernisses zu einem späteren Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft erfolgt.“

Randnummer 16

erschließt sich der Erwartungshorizont umfassender Sachverhaltsermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich verjährter bzw. zum Tatzeitpunkt nicht mit Strafe belegter Taten nicht, zumal dann, wenn von mehreren Disziplinarvorwürfen nur einer Gegenstand eines Strafverfahrens ist, die Aussetzungspflicht nur für diesen Vorwurf gilt, hinsichtlich des anderen ist das Disziplinarverfahren fortzuführen ist.

Randnummer 17

Ungeachtet dessen ist der Antrag jedenfalls aus folgenden Erwägungen zulässig:

Randnummer 18

Das behördliche Disziplinarverfahren ist nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung oder durch Erlass einer Disziplinarverfügung abgeschlossen worden, da -wie der Antragsteller richtig ausführt- die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 SDG bereits unter Außerachtlassung der zusätzlich zwischen der Einleitung am 12.02.2020 und der Aussetzung am 26.05.2020 verstrichenen Zeit vorliegen. Denn es sind seit dem 16.03.2026 als dem Datum des rechtskräftigen Abschlusses des der Aussetzungsverfügung vom 26.05.2020 zugrundeliegenden Strafverfahrens bereits mehr als sechs Monate verstrichen.

Randnummer 19

Zwar ist, wie dargelegt, die Frist des § 62 Abs. 1 SDG gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 SDG ausgesetzt ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SDG).

Randnummer 20

Der Antragsgegner hat in seinem erst vom 20.04.2026 datierenden Schreiben an den Antragsteller auf dessen Schreiben vom 09.04.2026 (!) zum Fortgang des Disziplinarverfahrens u.a. zu erkennen gegeben, dass ihm durchaus bewusst, war, dass das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller nach dem rechtskräftigen Abschluss des gegen diesen geführten Strafverfahrens „nun fortzusetzen“ sei, und hierbei auf § 22 Abs. 2 SDG Bezug genommen.

Randnummer 21

Dabei geht er indes mit seiner Ansicht, eine Einsicht in die Strafakte sei zur (förmlichen) Fortsetzung des Disziplinarverfahrens zwingend erforderlich, fehl.

Randnummer 22

Ausweislich des Gesetzeswortlauts des § 22 Abs. 2 SDG ist das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren unverzüglich fortzusetzen, „wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.“ Der Ermittlungsführerin hätte es bei Zweifeln am Inhalt der gerichtlichen Entscheidung und deren Rechtskraft offen gestanden, sich unverzüglich, bspw. durch Einholung einer Auskunft oder auch Anforderung der den Rechtszug abschließende Entscheidung (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG) bei der Staatsanwaltschaft oder beim Saarländischen Oberlandesgericht, insoweit Gewissheit zu verschaffen.

Randnummer 23

Weitere Kenntnis vom Inhalt der Strafakten ist zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nicht erforderlich.

Randnummer 24

Die Meinung des Antragsgegners, die „formelle Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 Abs. 2 SDG wäre … reine Förmelei und brächte dem Antragsteller keinerlei Mehrwert, da ein Abschluss ohne Akteneinsicht ohnehin nicht erfolgen könnte“, steht in diametralem Widerspruch zum rechtlichen Gehalt des § 22 SDG und ist schlicht unhaltbar. Vielmehr ist aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ein Aktenvermerk mit entsprechenden Gründen vorzunehmen. Dies insbesondere, da für die Dauer der Aussetzung die Fristen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 SDG gehemmt sind (§ 15 Abs. 5 Satz 1 SDG). Außerdem dürfte sich aus dem Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens ergeben, dass der Beamte über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten ist.

Randnummer 25

Dass der Antragsgegner das Disziplinarverfahren ausgehend von seiner bedenklichen Rechtsansicht bis zum heutigen Tage nicht wieder förmlich aufgenommen hat, ist jedenfalls in vorliegendem Zusammenhang rechtlich letztlich unerheblich.

Randnummer 26

Die Aussetzung endet nämlich nicht nur durch ausdrückliche Aufhebung durch den Dienstvorgesetzten, sondern auch durch schlichte Fortsetzung des Verfahrens8VG Berlin, Beschluss vom 07.02.2007, 80 Dn 63/06, BeckRS 2009, 35339, unter Verweis auf Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., § 62 Rdn. 5; vgl. auch Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht Rn 640VG Berlin, Beschluss vom 07.02.2007, 80 Dn 63/06, BeckRS 2009, 35339, unter Verweis auf Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., § 62 Rdn. 5; vgl. auch Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht Rn 640. Das Disziplinarverfahren ist vorliegend durch Anforderung der Strafakten der Staatsanwaltschaft C-Stadt Js am 18.03.2026 faktisch fortgesetzt worden.

Randnummer 27

Eine weitere Aussetzung wäre auch nicht mehr rechtmäßig gewesen. Der Antragsgegner -der den Stand des Strafverfahrens, derentwegen er das Disziplinarverfahren ausgesetzt hat, laufend im Blick zu behalten hatte9Urban/Wittkowski/Wittkowski, 3. Aufl. 2025, BDG § 22 Rn. 8Urban/Wittkowski/Wittkowski, 3. Aufl. 2025, BDG § 22 Rn. 8, hätte das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller am 16.03.2026 fortsetzen müssen.

Randnummer 28

Der Antragsteller wurde vom Landgericht C-Stadt mit Urteil vom .2024, Az.: , freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft C-Stadt und der Nebenklage wurde vom Saarländischen Oberlandesgericht mit an diesem Tage rechtskräftig gewordenem Urteil vom 16.03.2026, Az.:

Randnummer 29

, verworfen.

Randnummer 30

Dabei besteht hinsichtlich der Fortsetzungsentscheidung kein Ermessen. Damit wird dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung getragen. Spätestens mit rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist das ausgesetzte Disziplinarverfahren fortzusetzen.

Randnummer 31

Der Antrag auf gerichtliche Fristsetzung ist begründet, weil ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht vorliegt.

Randnummer 32

Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 SDG bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Disziplinarverfahren abzuschließen ist, wenn ein zureichender Grund für das Überschreiten der Frist von sechs Monaten nicht vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Frist von sechs Monaten keine absolute Frist ist. Sie ist vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen; es soll sie insbesondere daran hindern, nach Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§ 21 SDG) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben, § 20 Abs. 1 Satz 3 SDG10vgl. zu den inhaltsgleichen Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes: BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009, 2 AV 3.09, juris Rn. 2vgl. zu den inhaltsgleichen Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes: BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009, 2 AV 3.09, juris Rn. 2.

Randnummer 33

Daher kann ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens aus dem Umfang des Verfahrensstoffes, dessen Schwierigkeitsgrad, Umfang und Art der zu erhebenden Beweise oder aus sonstigen verfahrensmäßig relevanten Umständen folgen, etwa Erreichbarkeit von Zeugen, Notwendigkeit der Einholung von Sachverständigengutachten, Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SDG.

Randnummer 34

Hingegen fehlt es an einem zureichenden Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens, wenn die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren in einer ihr zurechenbaren Weise säumig betreibt. In diesem Zusammenhang ist konkret zu ermitteln, ob die Disziplinarbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, vor allem des Umfangs des konkret erforderlichen Anhörungs- und Ermittlungsaufwands sowie des Grades der Mitwirkung des beschuldigten Beamten, die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um das Disziplinarverfahren beschleunigt zum Abschluss zu bringen.

Randnummer 35

Deshalb ist zusätzliche Voraussetzung für die Setzung einer Frist nach § 62 Abs. 2 SDG, dass ein eventuell säumiges Verhalten der für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde schuldhaft sein muss11vgl. statt vieler: Urban/Wittkowski, a.a.O., Rn. 10 zu § 62 BDG m.w.N.vgl. statt vieler: Urban/Wittkowski, a.a.O., Rn. 10 zu § 62 BDG m.w.N..

Randnummer 36

Mit Blick darauf, dass Einarbeitungs- und Überlegungszeiten sowie übliche Bürolaufzeiten nicht als unangemessene Verzögerung gelten und fallbezogen in der Zeit von der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 12.02.2020 bis zu dessen Aussetzung am 26.05.2020 u.a. der Antragsteller zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung nach §§ 38, 39 SDG angehört wurde12Bl. 51 der DisziplinarakteBl. 51 der Disziplinarakte, welche dann am 05.05.202013Bl. 179 der DisziplinarakteBl. 179 der Disziplinarakte erfolgte, sieht die Kammer in dem zwischen der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 12.02.2020 bis zur Aussetzung am 26.05.2020 verstrichenen Zeitraum noch keine schuldhafte Säumnis des Antragsgegners.

Randnummer 37

Vorliegend sind indes seit dem rechtskräftigen Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtsgerichts in der Strafsache des Antragstellers vom 16.03.2026 mehr als sieben Monate vergangen, ohne dass das behördliche Disziplinarverfahren hinreichend gefördert oder zum Abschluss gebracht worden wäre.

Randnummer 38

Es sind ab dem 16.03.2026 letztlich keinerlei das Disziplinarverfahren fördernde Schritte erfolgt.

Randnummer 39

Insbesondere sind die Bemühungen des Antragsgegners um Akteneinsicht in die Strafakte 83 Js 13/20 ungeachtet der Frage etwaiger paralleler Weiter-/Ausermittlung des von ihm angenommenen disziplinaren Überhangs keinesfalls ausreichend.

Randnummer 40

Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, er habe „regelmäßig bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht ersucht, so am 18.03.26“ woraufhin mitgeteilt worden sei, dass die Akten versandt seien und der Antrag vorgemerkt werde, auf weiteren Antrag auf Akteneinsicht am 13.07.2026 sei von der Staatsanwaltschaft am 23.07.2026 erneut mitgeteilt worden, dass die Akte weiterhin versandt sei.

Randnummer 41

Es handelt sich damit seit Mitte März 2026 tatsächlich nur um zwei Anfragen auf Akteneinsicht.

Randnummer 42

Der Antragsgegner hätte sich aber in wesentlich kürzeren Abständen und nachdrücklicher, gegebenenfalls bei der Behördenleitung der Staatsanwaltschaft, um Akteneinsicht bemühen und/oder -sofern dort noch nicht angelegt- auf Anlage einer Zweit- oder Drittakte, gegebenenfalls Viertakte14Zweit- und Drittakte gab es jedenfalls im Jahre 2021, vgl. die Verfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 07.12.2021, Bl. 633 der DisziplinarakteZweit- und Drittakte gab es jedenfalls im Jahre 2021, vgl. die Verfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 07.12.2021, Bl. 633 der Disziplinarakte unter Hinweis auf das zügig fortzusetzende Disziplinarverfahren (vgl. § 4 SDG) drängen müssen.

Randnummer 43

Dass die Ermittlungsführerin ausweislich der Antragserwiderungsschrift der Ansicht ist, „dass bei Mitteilung der Staatsanwaltschaft, der Antrag auf Akteneinsicht werde vorgemerkt, eine Zusendung unaufgefordert erfolgt, sobald die Akte verfügbar ist“ verkennt ihre Aufgabenstellung im behördlichen Disziplinarverfahren.

Randnummer 44

Dass der Antragsgegner sodann erst die ihm am 24.09.2026 zugestellte Antragsschrift im vorliegenden Verfahren zum Anlass einer erneuten Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft wegen der beantragten Akteneinsicht genommen hat, ist bezeichnend für die rechtsstaatlich bedenkliche, nicht hinreichende Förderung des Disziplinarverfahrens.

Randnummer 45

Vor diesem Hintergrund gehen auch die den Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens verkürzenden Ausführungen des Antragsgegners, „Die Ermittlungsführung kann nicht dazu verpflichtet werden, bei einem solch umfangreichen Strafverfahren über drei Instanzen mit zahlreichen Zeugenaussagen, eine disziplinarische Wertung ohne aktuelle Akteneinsicht, sozusagen auf Verdacht, vorzunehmen.“, fehl.

Randnummer 46

Die Ermittlungsführerin ist dem Beschleunigungsgebot nach § 4 SDG fallbezogen schlicht nicht gerecht geworden.

Randnummer 47

Es ergibt sich kein kontinuierliches, verzögerungsfreies Arbeiten am Vorgang, sondern ein „Brachliegen der Ermittlungen“ im Sinne einer vorwerfbaren behördlichen Untätigkeit.

Randnummer 48

Die stattgefundene Verschleppung des Disziplinarverfahrens verstößt gegen das rechtsstaatliche Gebot der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes15BVerfG, Beschluss vom 04.10.1977, 2 BvR 80/77, jurisBVerfG, Beschluss vom 04.10.1977, 2 BvR 80/77, juris und trägt weder dem Interesse des Dienstherrn noch des Beamten an (zügiger) geordneter Sachaufklärung Rechnung.

Randnummer 49

Damit fehlt jedenfalls ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens innerhalb der in § 62 Abs. 2 Satz 1 SDG vorgesehenen Frist, die ohne Weiteres als schuldhaft anzusehen ist.

Randnummer 50

Es ist deshalb eine Frist nach § 62 Abs. 2 SDG zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zu setzen.

Randnummer 51

Bei deren Bemessung hat das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls den Zeitraum zugrunde zu legen, in dem im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss der Sachaufklärung erreicht werden kann. Dabei ist den gegenläufigen Interessen nach den Besonderheiten des Falls Rechnung zu tragen, in dem einerseits eine ordnungsgemäße abschließende Bearbeitung durch die Disziplinarbehörde gewährleistet, andererseits das Interesse des betroffenen Beamten an einem baldigen Verfahrensabschluss berücksichtigt wird. Zweck der Fristsetzung kann es demnach nicht sein, auf die am Verfahren Beteiligten derart Druck auszuüben, dass eine, auch im Interesse des Beamten liegende sorgfältige Sachaufklärung bei Fristeinhaltung möglicherweise unterbleiben müsste16vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.1998, 1 DB 2.98, juris Rn. 12 m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.1998, 1 DB 2.98, juris Rn. 12 m.w.N.. Andererseits soll die Frist vor dem Hintergrund des im Disziplinarrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatzes im Zweifelsfall durchaus knapp bemessen sein, zumal die Disziplinarbehörde die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 SDG hat17vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2015, DL 13 S 1432/15, juris Rn. 9vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2015, DL 13 S 1432/15, juris Rn. 9.

Randnummer 52

Der Antragsgegner hat der Kammer zusammen mit der Disziplinarakte 1665 Blätter des Strafverfahrens Js übersandt. Die Akte endet im Juli 2023 und endet damit zeitnah nach Erlass des Strafbefehls durch das Amtsgericht im Mai 2023. Zu diesem Zeitpunkt war die Sachverhaltsaufklärung durch die Polizei und Staatsanwaltschaft damit weitgehend abgeschlossen.

Randnummer 53

Am 04.06.2024 ging dem Antragsgegner das Urteil des Amtsgerichts vom zu18Bl. 808 der DisziplinarakteBl. 808 der Disziplinarakte.

Randnummer 54

Spätestens mit Eingang der Mitteilung in Strafsachen vom 08.05.2026 beim Antragsgegner19Bl. 882 der Disziplinarakte -ein Eingangsstempel fehlt-Bl. 882 der Disziplinarakte -ein Eingangsstempel fehlt- (ein Eingangsstempel fehlt), wurden dem Antragsgegner sowohl ein Teil des Protokolls der landgerichtlichen Verhandlung der gegen den Antragsteller geführten Strafsache als auch das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16.03.2026 übermittelt.

Randnummer 55

Dies sowie die bisherige Dauer des Disziplinarverfahrens einerseits sowie andererseits dessen Umfang sowie denjenigen des stattgefundenen Strafverfahrens gegen den Antragsteller in den Blick nehmend war fallbezogen eine Frist bis zum 18.01.2027 zu setzen.

Randnummer 56

Soweit der Antragsgegner auf einen disziplinaren Überhang hinweist, ist der Hinweis des Antragstellers zutreffend, dass die zugrundeliegenden Vorwürfe weder neu noch erst infolge des rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens sichtbar geworden sind, sondern spätestens am 20.04.2020 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens wurden und auch vor dem Hintergrund der seit der faktischen Fortsetzung des Disziplinarverfahrens verstrichenen Zeit keine längere Frist rechtfertigen.

Randnummer 57

Auf §§ 62 Abs. 3 und 4 SDG wird hingewiesen.

Randnummer 58

Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 77 Abs. 4 SDG, § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner.

Randnummer 59

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 3, 53 Abs. 2 Satz 5 SDG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 62 SDG SL, § 22 SDG SL, § 62 BDG, § 15 SDG SL, § 3 SDG SL, § 4 SDG SL, § 17 SDG SL, § 19 SDG SL, § 21 SDG SL, § 38 SDG SL, § 39 SDG SL, § 46 SDG SL, § 77 SDG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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