Rechtsprechung · VG Köln
VG Köln, Beschluss vom 15.07.2026 – 9 M 19/26
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2026:0715.9M19.26.00
Tenor
Auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger wird gegen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 - ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Vollstreckungsgläubiger,
gegen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung ihrer aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 - bestehenden Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR festzusetzen,
hat Erfolg.
Für das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen wird auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 4. März 2026 - 9 M 37/25 - Bezug genommen. Es liegt auch ein Vollstreckungsantrag - gerichtet auf Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds - vor.
Den rechtskräftig titulierten Verpflichtungen ist die Vollstreckungsschuldnerin indes nicht innerhalb der mit Beschluss der Kammer vom 4. März 2026 - 9 M 37/25 - gesetzten Frist - und auch nicht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer über die Festsetzung des Zwangsgelds - nachgekommen.
Mit dem vorgenannten Beschluss hat die Kammer der Vollstreckungsschuldnerin auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 - nicht bis zum 15. Mai 2026 nachkommt.
Mit dem zu vollstreckenden Urteil wurde die Vollstreckungsschuldnerin verurteilt, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Vollstreckungsgläubiger vor Lärm zu ergreifen, sodass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr an ihrer Wohnung Ruhestörungen, die nach Maßgabe der Entscheidungsgründe für die Vollstreckungsgläubiger unzumutbar sind, unterbunden werden.
Die Vollstreckungsgläubiger haben danach - erstens - einen rechtskräftig titulierten, gebundenen Anspruch auf Einschreiten der Vollstreckungsschuldnerin, soweit durch die Geräuschimmissionen die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) während der lautesten Nachtstunde überschritten ist. Die Vollstreckungsschuldnerin hat dafür Sorge zu tragen, dass Geräuschimmissionen oberhalb dieser grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle während der lautesten Nachtstunde unterbleiben. Hinsichtlich der Auswahl der zu ergreifenden Maßnahme(n) verbleibt der Vollstreckungsschuldnerin hingegen ein Ermessensspielraum. Innerhalb dieses Rahmens obliegt es der Vollstreckungsschuldnerin, zeitnah, mit einem dem Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter angemessenen Nachdruck, ein Gesamtkonzept ggf. unterschiedlicher Maßnahmen zu erstellen, welches der Komplexität und Dynamik des Geschehens auf dem Brüsseler Platz Rechnung trägt. Dafür muss die Vollstreckungsschuldnerin angesichts der gemessenen, teilweise sehr hohen Lärmwerte auch den Lärmbeitrag der Außengastronomie in den Blick nehmen und dessen Höhe ermitteln. Die Vollstreckungsschuldnerin kommt ihrer Schutzpflicht nicht schon dadurch nach, dass sie möglicherweise noch höhere Lärmwerte auf dem Platz verhindert, sondern erst dadurch, dass sie für die Einhaltung zumutbarer Lärmwerte - gemessen an absoluten Werten - sorgt. Dazu gehört auch, das zunächst entwickelte Konzept zu evaluieren und ggf. an Veränderungen anzupassen. Teil dieses Prozesses und Aufgabe der Vollstreckungsschuldnerin ist es ferner, die weitere Entwicklung unter Kontrolle zu behalten und nötigenfalls die Belastung der Vollstreckungsgläubiger durch die verbleibenden Geräuschimmissionen zu ermitteln, um die Wirksamkeit der von ihr ergriffenen Maßnahmen mit Blick auf die Wahrung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle zu überprüfen. Dies hat auf der Grundlage eines Beurteilungspegels, also des Mittelungspegels nebst Zuschlägen etwa für Impulshaltigkeit, für die lauteste Nachtstunde zu erfolgen.
Unterhalb der Grenze der Gesundheitsgefahr ist die Vollstreckungsschuldnerin - zweitens - ebenfalls rechtskräftig darüber hinaus dazu verpflichtet, ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden, ob und bejahendenfalls welche weiteren Maßnahmen sie zur weiteren Absenkung des Beurteilungspegels auf 45 dB(A) während der lautesten Nachtstunde ergreift. Hierzu bedarf es wiederum einer zutreffenden Bewertung der tatsächlichen Situation (einschließlich der Verursachungsbeiträge der Außengastronomie und der Hintergrundbelastung) und der verbleibenden Handlungsoptionen sowie einer fehlerfreien Gewichtung der widerstreitenden Interessen.
Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2026 - 8 E 236/26 -, juris Rn. 11 f.
Hinsichtlich des titulierten, gebundenen Anspruchs der Vollstreckungsgläubiger auf Einschreiten liegt Erfüllung im vollstreckungsrechtlichen Sinne erst dann vor, wenn die Ruhestörungen, die einen Beurteilungspegel von über 60 dB(A) während der lautesten Nachtstunde übersteigen, unterbunden werden. Hierfür genügt es nicht, dass die Vollstreckungsschuldnerin im Rahmen einer Prognose davon ausgeht, dass die von ihr getroffenen Maßnahmen ausreichend sind und ggf. weiterhin den Beurteilungspegel von über 60 dB(A) überschreitende Immissionen jedenfalls nicht mehr vom Brüsseler Platz selbst ausgehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2026 - 8 E 236/26 -, juris Rn. 15.
Aus den von der Vollstreckungsschuldnerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich eine Erfüllung dieser Pflichten nicht. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die vorgelegten Messungen vielmehr belegen, dass der Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Messort der Vollstreckungsgläubiger während der lautesten Nachtstunde an folgenden Tagen (erneut) überschritten wurde: 12. April 2026: 61 dB(A) (Bl. 285 GA), 29. Mai 2026: 62 dB(A) (Bl. 306 GA) und 30. Mai 2026: 62 dB(A) (Bl. 39 GA). Aktuellere Messungen am Messort der Vollstreckungsgläubiger hat die Vollstreckungsschuldnerin nicht vorgelegt. Die am 12. Juni 2026 (61 dB(A), Bl. 313GA), 19. Juni 2026 (62/63 dB(A), Bl. 230 GA) und 27. Juni 2026 (66/64 dB(A), Bl. 345 GA) festgestellten Überschreitungen betreffen andere Messorte. Auch das Ergebnis der nach Vortrag der Vollstreckungsschuldnerin am 4. Juli 2026 durchgeführten Messung hat diese bislang nicht vorgelegt.
Es ist auch unschädlich, dass bei den genannten Messungen ein Messabschlag gemäß Nr. 6.9 TA Lärm nicht vorgenommen wurde. Bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen aus Freizeitanlagen muss der in Nr. 6.9 TA Lärm und Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV vorgesehene Messabschlag nicht berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, juris Rn. 19 f., unter Bezugnahme auf Nr. 3 der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI; VG Köln, Urteil vom 21. April 2023 - 9 K 4771/22 -, juris Rn. 91 f.
Soweit die vom Brüsseler Platz herrührenden Immissionen an anderen Messtagen den Beurteilungspegel von 60 dB(A) nicht überschritten haben, sind damit - unabhängig von den oben genannten Überschreitungen der Lärmpegel - Maßnahmen zur effektiven und dauerhaften Unterbindung von Immissionen, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, nicht dargelegt. Bei der Bewertung dieser Messergebnisse ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilungspegel von 60 dB(A) an den genannten Messtagen meistens nur knapp unterschritten oder gerade so eingehalten wurde und diese Messungen in den Monaten März, April und Mai bei geringer Frequentierung des Platzes, also nicht in den von einer besonders starken Frequentierung des Brüsseler Platzes geprägten Sommermonaten erfolgt sind.
Es kann vor diesem Hintergrund auch dahinstehen, ob das von der Vollstreckungsschuldnerin vorgelegte und als „Gesamtkonzept Maßnahmen zur Lärmreduzierung am Brüsseler Platz“ bezeichnete Papier ein solches Gesamtkonzept darstellt, welches der Komplexität und Dynamik des Geschehens auf dem Brüsseler Platz Rechnung trägt, in dessen Rahmen sie die weitere Entwicklung unter Kontrolle behält und die dauerhafte Wirksamkeit der von ihr ergriffenen Maßnahmen mit Blick auf die Wahrung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle überprüft.
Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2026 - 8 E 236/26 -, juris Rn. 18.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht allerdings hervor, dass die Vollstreckungsschuldnerin bemüht ist, die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 13. Mai 2026 - 8 E 236/26 - aufgestellten Anforderungen umzusetzen. So findet ausweislich der Besprechungsvermerke eine ämterübergreifende Beobachtung des Geschehens auf dem Brüsseler Platz statt. Auch führt die Vollstreckungsschuldnerin nun regelmäßig Lärmmessungen durch, ist auf der Suche nach einem Ersatzmessort für eine dauerhafte Messung und evaluiert die getroffenen Maßnahmen. Indes scheint die Vollstreckungsschuldnerin die Lärmbeiträge sonstiger Emittenten, insbesondere der Außengastronomie, noch nicht ermittelt zu haben. Auch geht aus dem Konzept nicht hervor, welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind, falls die maßgeblichen Beurteilungspegel nicht eingehalten werden. Hierzu findet sich in dem Konzept lediglich der Satz, dass „die vom VG Köln und OVG NRW weiterhin genannten verschärften Maßnahmen unverzüglich umgesetzt werden“, sollten „künftige Lärmmessungen zum Ergebnis führen, dass der Schwellenwert von 60 dB(A) nicht dauerhaft eingehalten werden kann“ (Bl. 30 GA). Hieraus geht nicht hervor, welche konkreten Maßnahmen in welcher Reihenfolge ergriffen werden und wann die Vollstreckungsschuldnerin von einer dauerhaften Einhaltung der Beurteilungspegel ausgeht.
Weiterhin ist nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Vollstreckungsschuldnerin der ihr mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 - des Weiteren auferlegten Verpflichtung nachgekommen wäre, unterhalb der Grenze der Gesundheitsgefahr ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden, ob und bejahendenfalls welche weiteren Maßnahmen sie zur weiteren Absenkung des Beurteilungspegels auf 45 dB(A) während der lautesten Nachtstunde ergreift.
Die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds entspricht der angedrohten Höhe.
Zur Bindung an die angedrohte Höhe vgl. Schoch/Schneider/Möller, 48. EL Juli 2025, VwGO § 172 Rn. 45, beck-online.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 3 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Köln in 9 M 19/26 entschieden?“