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Rechtsprechung · VG Hamburg

VG Hamburg, Beschluss vom 11.03.2026 – 32 D 1246/26

Spruchkörper
32. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGHH:2026:0311.32D1246.26.00
Normenkette
§ 25 DG HA, § 14 DG HA

Leitsatz

Zur Berücksichtigung des Dienstweges bei Zeichnung von Entscheidungsvorlagen (hier: Erhebung einer Disziplinarklage). Keine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes im Einzelfall

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antrag, mit dem der Antragsteller eine gerichtliche Fristsetzung für den Abschluss des von der Antragsgegnerin gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens begehrt, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (hierzu unter 1.), aber unbegründet (hierzu unter 2.).

Randnummer 2

1. Der Antrag ist zulässig.

Randnummer 3

Maßgeblich ist dafür der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2023, 32 DE 3426/23, n.v.; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.6.2016, DL 13 S 692/16, juris Rn. 2; VG Wiesbaden, Beschl. v. 4.1.2022, 28 L 890/21.WI.D, juris Rn. 56).

Randnummer 4

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69) in der Fassung vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527; im Folgenden: HmbDG) kann die Beamtin oder der Beamte beim Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Nach § 25 Abs. 2 Satz 3 HmbDG ist diese Frist während einer Aussetzung nach § 14 HmbDG gehemmt.

Randnummer 5

Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn das mit Einleitungsverfügung vom 29. Januar 2020 gegen den Antragsteller gerichtete behördliche Disziplinarverfahren ist bislang nicht abgeschlossen worden und die Sechsmonatsfrist ist bereits überschritten. Zwar ist die Frist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 HmbDG während der Dauer der mit der Einleitungsverfügung vom 4. Juni 2024 zugleich angeordneten Aussetzung des Verfahrens (vgl. § 14 Abs. 2 HmbDG) zunächst gehemmt worden. Eine tatsächliche Fortführung des Disziplinarverfahrens ist frühestens am 6. August 2025 bzw. unmittelbar danach zu verzeichnen. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob die Vorbereitung einer Entscheidung über die Fortsetzung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens – wie vorliegend – bereits eine tatsächliche Fortführung desselben darstellt, oder ob stattdessen auf die – zeitlich unmittelbar anschließende – Fortführungsentscheidung des Dienstvorgesetzten vom 14. August 2025 abzustellen ist. Insoweit wird auch auf das frühere vom Antragsteller betriebene Fristsetzungsverfahren verwiesen (Beschl. v. 11.11.2025, 32 DE 7640/25).

Randnummer 6

2. Der Antrag ist unbegründet.

Randnummer 7

Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 HmbDG setzt das Gericht eine Frist, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz nicht gegeben ist. Andernfalls lehnt das Gericht den Antrag ab (§ 25 Abs. 3 Satz 2 HmbDG). Vorliegend sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.7.1998, 1 DB 2/98, juris Rn. 8; OVG Münster, Beschl. v. 13.2.2019, 3d E 17/19.O, juris Rn. 13) zureichende Gründe für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens gegeben.

Randnummer 8

Die Gerichte errechnen dabei keine fiktive Bearbeitungszeit für den jeweiligen Einzelfall, an der die tatsächlich verstrichene Zeit zu messen wäre, sondern prüfen – bei großzügiger Betrachtung – im Wesentlichen, ob der Beschleunigungsgrundsatz (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HmbDG) dadurch verletzt wurde, dass die jeweils tätigen Organe während des Verfahrens ohne sachlichen Grund untätig waren. Die Sechsmonatsfrist ist keine absolute; sie ist vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen; es soll sie insbesondere daran hindern, nach Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 HmbDG steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§ 23 Abs. 1 HmbDG) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 23 Abs. 8 u. 9 HmbDG). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in § 25 Abs. 2 HmbDG genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzen (VG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2023, 32 DE 3426/23, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2021, 32 DE 2021/21, n.v.; vgl. zu § 62 BDG: BVerwG, Beschl. v. 11.8.2009, 2 AV 3/09, juris Rn. 2 m.w.N.; sowie zu § 66 BDO: BVerwG, Beschl. v. 5.12.1996, 1 DB 22/96, juris; zum vergleichbaren Landesrecht: OVG Münster, Beschl. v. 13.2.2019, 3d E 17/19.O, juris Rn. 11).

Randnummer 9

Für die Beurteilung der Frage, ob ein zureichender Grund für das Überschreiten der Sechsmonatsfrist vorliegt, ist deshalb allein maßgeblich, ob die Behörde das Verfahren schuldhaft säumig betreibt, ihr mithin ein verfahrensrechtliches Verschulden zur Last gelegt werden kann (VG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2023, 32 DE 3426/23, n.v.; zum Erfordernis „schuldhaften“ Handelns der Behörde vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2009, 2 AV 3/09, juris Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 22.7.1998, 1 DB 2/98, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 28.8.2024, 28 A 1429/21.D, juris Rn. 97). Dies richtet sich im Wesentlichen nach dem Umfang des Verfahrensstoffes, dessen Schwierigkeitsgrad und der Zahl und Art der zu erhebenden Beweise sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2009, 2 AV 3/09, juris Rn. 2; Beschl. v. 22.7.1998, 1 DB 2/98, juris Rn. 8; zu vergleichbarem Landesrecht: VGH Kassel, Beschl. v. 28.8.2024, 28 A 1429/21.D, juris Rn. 97; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.1.2024, DL 16 S 1866/23, juris Rn. 3). Bei der Bewertung des Einzelfalls sind auch das der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnende Verhalten sowie die von der Behörde nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbaren Tätigkeiten Dritter in den Blick zu nehmen (VG München, Beschl. v. 7.2.2025, M 19B DA 24.7310, juris Rn. 21; VG München, Beschl. v. 29.12.2023, M 19L DA 23.5462, juris Rn. 24; vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 62 Rn. 8 m.w.N.).

Randnummer 10

Ein zureichender Grund für den fehlenden Verfahrensabschluss liegt dann nicht vor, wenn eine gewisse Zeitspanne von einiger Dauer verstrichen ist, die bei effektiver Nutzung für die Aufklärung und den Abschluss des Verfahrens nicht erforderlich gewesen wäre; einzelne ungenutzte Tage fallen dabei nicht ins Gewicht (VGH Mannheim, Beschl. v. 15.1.2024, DL 16 S 1866/23, juris Rn. 3). Eine Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerungen für Schriftsätze oder in den urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten (VG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2023, 32 DE 3426/23, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2021, 32 DE 2021/21, n.v.). Die Disziplinarbehörde muss im Rahmen der Personalorganisation dafür sorgen, dass der Ermittlungsführer durch Freistellung von den Aufgaben seines Hauptamtes dieser vorrangigen Diensttätigkeit verzögerungsfrei nachgehen kann. Eine qualitativ und quantitativ unzureichende personelle Ausstattung der Ermittlungsbehörde, eine nicht genügende Entlastung des Ermittlungsführers oder eine nicht sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe entschuldigen die Disziplinarbehörde nicht (VG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2023, 32 DE 3426/23, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2021, 32 DE 2021/21, n.v.; vgl. VG München, Beschl. v. 29.12.2023, M 19L DA 23.5462, juris Rn. 25; VG Magdeburg, Beschl. v. 21.1.2025, 15 B 32/24 MD, juris Rn. 6).

Randnummer 11

Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin seit der Fortsetzung des Verfahrens schuldhaft säumig geblieben wäre und den Beschleunigungsgrundsatz verletzt hätte.

Randnummer 12

Nach Fortsetzung des Verfahrens und der weiteren Ausdehnung der disziplinaren Ermittlungen wurde dem Antragsteller zunächst eine Frist von einem Monat für eine Stellungnahme eingeräumt. Die Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme entsprach dabei § 23 Abs. 5 und 6 HmbDG. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 19. September 2025 erwirkte der Antragsteller eine Fristverlängerung bis zum 10. Oktober 2025. In der Zwischenzeit zeigte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seine Vertretung an und erhielt Akteneinsicht. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist, ohne dass sich der Antragsteller zur Sache eingelassen hatte, fertigte die Ermittlungsführerin bis zum 11. November 2025 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Der dafür in Anspruch genommene Zeitraum war in Anbetracht des tatsächlichen und rechtlichen Umfangs des vorliegenden Verfahrens angemessen. So stehen zahlreiche Dienstvergehen im Raum, die jeweils unterschiedlichen Sachverhaltskomplexen entspringen und rechtlich zu würdigen waren. Die anschließende Einräumung einer Stellungnahmefrist zum Ermittlungsergebnis erfolgte gemäß § 23 Abs. 9 HmbDG. Am 12. November 2025 teilte der Antragsteller mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Anschließend fertigte die Ermittlungsführerin zum 25. November 2025 eine Entscheidungsvorlage für den Dienstvorgesetzten, um bei der obersten Dienstbehörde die Erhebung der Disziplinarklage zu beantragen. Auch die Vorbereitung dieser Entscheidungsvorlage ist noch innerhalb üblicher Bearbeitungszeiten erfolgt. Dass für diese Entscheidungsvorlage der Dienstweg bis zum Staatsrat der Behörde für Inneres und Sport unter Mitprüfung des Justiziariats der Polizei vorgesehen war, ist nicht zu beanstanden und entspricht § 31 HmbDG. Dass die Zeichnung der Entscheidungsvorlage und der Rücklauf an die Ermittlungsführerin einen Zeitraum bis zum 16. Januar 2026 benötigten, liegt nach Auffassung der Kammer gerade noch im Bereich des Angemessenen, da auch dem Dienstvorgesetzten Einarbeitungs- und Überlegungsfristen zuzugestehen sind sowie die dazwischen liegenden Feiertage zu berücksichtigen sind. Noch am 16. Januar 2026 leitete die Ermittlungsführerin den Vorgang dem Personalamt als oberster Dienstbehörde zu, welches nach § 34 Abs. 2 HmbDG für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig ist. Auch der obersten Dienstbehörde sind nach Übernahme des Verfahrens wiederum Einarbeitungs- und Überlegungsfristen zuzugestehen, insbesondere zur Entscheidung über die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme, die einer sorgfältigen und gerade im vorliegenden Fall mit mehreren disziplinarischen Vorwürfen einer umfangreichen Würdigung bedurfte. Ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin hat sich die zuständige Sachbearbeiterin zunächst einen Überblick über die umfangreichen Anlagen verschaffen müssen und die Unterlagen auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit geprüft. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller erst mit Schreiben vom 18. Februar 2026 Gelegenheit gegeben wurde, zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage Stellung zu nehmen. Zwar dürfte eine erneute Einräumung einer Stellungnahmefrist ohne Veranlassung weiterer Ermittlungen gesetzlich nicht erforderlich sein (vgl. § 31 Satz 4 HmbDG). Eine Verzögerung des Verfahrens ist hierdurch jedoch nicht eingetreten, da der Antragsteller umgehend auf eine Stellungnahme verzichtet hat.

Randnummer 13

Ob es durch den bevorstehenden Umzug des Personalamtes in andere Räumlichkeiten prognostisch zu schuldhaften Verzögerungen in der Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens kommen wird, lässt sich gegenwärtig nicht feststellen. Die Antragsgegnerin wird durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen haben, dass Disziplinarverfahren trotzdem mit der gebotenen Dringlichkeit bearbeitet werden.

II.

Randnummer 14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 75 Abs. 1 und 3 HmbDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 HmbDG, § 25 HmbDG, § 23 HmbDG, § 31 HmbDG, § 62 BDG, § 34 HmbDG, § 75 HmbDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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