Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Beschluss vom 13.06.2025 – 5 L 2593/25.F
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:2025:0613.5L2593.25.F.00
Tenor
Die Kostenentscheidung im Tenor des Beschlusses vom 10. Juni 2025 wird dahinhingehend berichtigt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat, die diese selbst zu tragen haben.
Gründe
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind nach § 118 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Die Kostenentscheidung im Tenor des Beschlusses vom 10. Juni 2025 ist offensichtlich unrichtig, wie sich schon aus dem zutreffenden vorletzten Absatz der Gründe (Seite 4 des Beschlusses) ergibt, der auf die Nichterstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hinweist.
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Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht.
Zitierte Vorschriften
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