Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 03.09.2008 – W K 2267/08
- Normenkette
- BremWahlG § 34 Abs 3 Nr 2 BremWahlG § 37 Abs 1 S 1 BremWahlG § 38 Abs 1 S 2 BremWahlG § 38 Abs 5 BremWahlG § 41 Abs 4
Tenor
Auf Einspruch des Landeswahlleiters wird festgestellt, dass Herr xxx nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 BremWahlG seine Mitgliedschaft in der Bürgerschaft verloren hat.
Gründe
I. Der Landeswahlleiter wendet sich mit seinem Einspruch gegen die Gültigkeit der Mitgliedschaft von Herrn xxx (SPD) in der Bürgerschaft.
Aufgrund der Wiederholungswahl vom 06.07.2008 im Wahlbezirk 132/02 (Freizeittreff Eckernfeld) des Wahlbereichs Bremerhaven infolge des Urteils des Staatgerichtshofes vom 22.05.2008 im Wahlprüfungsverfahren (St 1/07) ist das Wahlergebnis der Bürgerschaftswahl ... vom 13.05.2007 neu festgestellt worden. Nach der Neufeststellung des Wahlergebnisses, das am 18.07.2008 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekannt gemacht worden ist (S. 431), gehört das nach dem bisherigen Wahlergebnis gewählte Mitglied der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) für den Wahlbereich Bremerhaven, Herr xxx (vgl. Brem.ABl. 2007, S. 611f), nicht mehr zu den gewählten Mitgliedern.
Der Landeswahlleiter begehrt mit seinem am 22.07.2008 beim Wahlprüfungsgericht eingegangenen Einspruch
festzustellen, dass Herr xxx die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft verloren hat. Der Präsident der Bürgerschaft und der beigeladene Abgeordnete haben sich zur Sache nicht geäußert.
II. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat Erfolg.
Über den Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.05.1990 (Brem.GBl. S. 321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2006 (Brem.GBl. S. 539) entscheidet gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG das Wahlprüfungsgericht. Zum Einspruch ist der Landeswahlleiter befugt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft von Herrn xxx liegen vor. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 BremWahlG verliert ein Mitglied der Bürgerschaft seinen Sitz durch eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird. Auch eine förmliche Neufeststellung im Anschluss an eine Wiederholungswahl (vgl. § 41 Abs. 4 BremWahlG) fällt unter diese Regelung. Infolge der Neufeststellung des Wahlergebnisses unter Einbeziehung des Ergebnisses der Wiederholungswahl vom 06.07.2008 und der Berichtigungen durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes der Freien Hansestadt Bremen vom 22.05.2008 (St 1/07) gehört Herr xxx nicht mehr zu den gewählten Bewerbern.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht gem. § 38 Abs. 5 BremWahlG gebührenfrei ist und Auslagen der Beteiligten nicht erstattet werden. ... R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim
Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen,
Am Wall 201, 28195 Bremen,
einzulegen. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz verletzt habe.
gez. Eiberle-Herm gez. Kramer
Für die Ausfertigung:
Kohlmeyer
Verwaltungsangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Verwaltungsgerichts
Zitierte Vorschriften
§ 38 BremWahlG, § 34 BremWahlG, § 37 BremWahlG, § 41 BremWahlG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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