Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 19.10.2009 – 5 V 1524/09
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Normenkette
- VwGO § 123
Gründe
1.
Der Antragsteller forscht an der Universität Bremen seit 1997 auf dem Gebiet.der Neuro- und Kognitionsforschung. Er führt zu diesem Zweck Tierversuche durch. Als Versuchstiere werden Ratten und Makaken (nicht-humane Primaten) eingesetzt. Die. Versuchsanordnungen entsprechen in der Grundkonfiguration dem, was in der Kognitionsforschung weltweit praktiziert wird.
Die zuletzt unter dem 18.11.2005 erteilte Genehmigung für die Durchführung von Tierversuchen für das Vorhaben „Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirn" verlor wegen Zeitablaufs am 30. November 2008 ihre Gültigkeit. Die mit Antrag vom
19.06.2008 durch den Antragsteller begehrte Genehmigung weiterer Tierversuche lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.10.2008 ab. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz. Mit Beschluss vom 19.12,2008 (5V 3.719/08) gab das Gericht auf Grundlage einer erfolgsunabhänigen Folgenabwägung dem Antrag statt und gestattete dem Antragsteller die Fortführung der laufenden Forschungen mit dem im Jahr 2008 durchschnittlich vorhandenen Tierbestand über den 30.11.2008 hinaus, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Widerspruchbescheides. Zugleich ist den Beteiligten aufgegeben worden, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Klärung umstrittener Fragen anzustreben.
Am 24.02.2009 und am 03.03.2009 fanden zwischen demAntragsteller und der Widerspruchsbehörde Besprechungen mit dem Ziel statt, einen Fragenkatalog zu entwerfen, der äls Grundlage eines gemeinsam einzuholenden Gutachtens zu den potentiellen Belastungen der Versuchstiere dienen sollte. Diese Bemühungen blieben ohne Erfolg, da die Auffassungen der Beteiligten erheblich voneinander abwichen, insbesondere zur Frage, ob die Lebensbedingungen in der freien Wildbahn oder die Lebensbedingungen in 3fangenschaft für die Belastungseinschätzung ausschlaggebend sind.
Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten, in der ein Einvernehmen über die weitere Vorgehensweise nicht hergestellt werden konnte, stellte die Widerspruchsbehörde eigene Fragen zur Belstungssituätion der Versuchstiere zusammen und holte drei gutachterliche Stellungnähmen ein.
Mit Schreiben vom 21.04.2009 erfolgte eine erneute förmliche Anhörung des Antragstellers, das dieser mit Schreiben vom 22.05.2009 unter nochmaliger Darlegung seiner Position zur ethischen Vertretbarkeit des Versuchsvorhabäns beantwortete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11 08.2009, zugestellt am 19.0 8.2009, wies die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales den Widerspruch als unbegründet zurück, Weil sie die Voraussetzungen der Genehmigung weiterer Tierversuche nicht mehr als gegeben ansah.
.
Am 03.09.2009 hat der Antragsteller Klage (5K 1274/0,9) erhoben, mit dem Ziel die beantragte Genehmigung zu erlangen, und am 25.09.2009 Eilrechtsschutz geltend gemacht, da die mit' Eilbeschluss vom 19.12.2008 ausgesprochene vorläufige Gestattung mit Ablauf des
19.10.2009 ihre Gültigkeit verliert.
2.
Die Kammer hält die getroffene Zwischenentscheidung für erforderlich, um effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4G G) sicherzustellen.
Der Erlass einer Zwischenentscheidung im gerichtlichen Eilverfahren setzt voraus, dass das anhängige Rechtsschutzbegehren nicht offensichtlich unzulässig'oder rechtsmissbräuchlich ist, im Falle des Nichtergehens der Zwischenentscheidung vollendete Tatsachen drohen, das 'Rechtsschutzbegehren selbst noch nicht entscheidungsreif ist und das Interesse des Antragstellers am Erlass einer Zwischenentscheidung das der Antragsgegnerin überwiegt: Eine Zwischenentscheidung ist hier zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes geboten. Der Eilantrag des Antragstellers ist zulässig,. der Ausgang des Verfahrens ist derzeit offen und die Sache selbst ist noch nicht'entscheidungsreif. Auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2009 wirft der Fall schwierige Rechts-, Tatsachen- und Bewertungsfragen auf, die bis zum Eintritt eines regellosen Zustandes am 19.10.2009 im Rahmen des vorlie-- -
genden Verfahrens nicht beantwortet werden können. Aus der unmittelbaren Grundrechtsre-Ievanz der behördlichen Versagungsentscheidung zu Lasten des Antragstellers (Art. 5A bs. 3 Satz 1G G) folgt, dass das Verwaltungsgericht bereits im gerichtlichen Eilverfahren den in Rede stehenden materiellen .Anspruch des Antragstellers eingehend zu prüfen hat und sich nicht auf eine lediglich summarische Prüfung beschränken darf (vgl. BVerfG, B. v. 28.09.2009 1B vR '1702/Q9 juris): Die danach gebotene rechtliche Prüfungstiefe und gegebenenfalls - -
ergänzende Sachaufklärung durch das Gericht führt dazu, dass eine abschließende Eilentscheidung nicht bereits zu dem Zeitpunkt ergehen kann, in dem die bisherige vorläufige Gestattung ausläuft:
.
Die bei der Zwischenentscheidung gebotene Interessenabwägung geht hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Erginge die Zwischenentscheidung nicht, wreh die Interessen des Antragstellers ungleich stärker betroffen. Für den Antragsteller bestünde die Gefahr, dass sich aufgrund des Zeitablaufs ein möglicher Erfolg im gerichtlichen Eilverfahren praktisch nicht mehr öder nur noch eingeschränkt realisieren ließe. Die Nichtfortsetzung bzw. längerfristige Unterbrechung des Forschungsvorhabens führte nach wie vor zu irreparablem Schaden, wie die Kammer im Beschluss vom 19.12.2008 bereits näher ausgeführthat. Dass sich der Antragsteller auf die grundrechtlich verbürgte Wissenschafts- und Forschungsfreiheit beziehen kann, verleiht seinem Anliegen besonderes Gewicht.
Demgegenüber wiegen die Nachteile, die der Antragsgegnerin und mit ihr dem verfassungsrechtlich verbürgten öffentlichen Interesse an einem ungeschmälerten Tierschutz dadurch entstünden, wenn dem Antragsteller zunächst für einen überschaubaren Zeitraum die - - -Fortsetzung des Forschungsvorhabens erlaubt wird, er im Eilverfahrens jedoch erfolglos bliebe, weniger schwer, auch wenn man in Rechnung stellt, dass die verursachten Beeinträchtigungen der Tierschutzbelange nicht unerheblich und nicht reversibel sein werden. Eine andere Sichtweise führte nach Lage der Dinge zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der berücksichtigungsfähigen Belange des Antragstellers.
Der Inhalt der mit der Zwischenentscheidung ausgesprochenen vorläufigen Gestattung ergibt sich aus der mit Eilbeschluss vom 19.12.2008-getroffenen Regelüngsanordnung. Auch wenn deren Inhalt im Ermessen des Gerichts steht; muss die Ausübung dieses Ermessens den sich aus Art. 19 Abs. 4S atz 1G G ergebenden Anforderungen an die Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes Rechnung tragen und verhindern, dass zu Lasten des Antragstellers eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten eintritt, die. durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, B: v. 28.09.2009, a. a. 0.). Zwar hat die Kammer seinerzeit erwogen, für das damals beantragte und im April 2009 bewilligte Verbundforschungsprojekt „Kabellose Erfassung lokäler Feldpotentiale und elektrischer Stimulation der Großhirnrinde für medizinische Diagnostik und Neuroprothetik (TV-1)", an dem der Antragsteller mit einem Teilprojekt beteiligtist,Einschränkungen vorzusehen, hat davon jedoch unter Rechtsschutzgesichtspunkten abgesehen. Daran wird auch für die jetzt zu treffende Zwischenentscheidung festgehalten.
.
• Die Kammer geht allerdings davon aus, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Nachfrage über den Stand, Verlauf und die beabsichtigten Schritte im Rahmen des Teilprojektes informiert und auf dem Laufenden hält, damit diese ihre nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen kann.
Die Kammer beabsichtigt in Absprache mit den Beteiligten das Eilverfahren nach Erörterung und alsbaldiger Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache abzuschließen (voraussichtlich 1. Quartal -2010).
Rechts mittel belehrunq
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten JustizzentrumAni. Wall im Ei'ngangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem, sonst nach §6 7 Abs.. 4V wGO zur Verfretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden:
'Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
gez. OM gez. gez.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Bremen in 5 V 1524/09 entschieden?“