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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 28.06.2024 – 12 K 716/24

Personalvertretungsrecht, 12 K 716/24, Beschluss vom 28.06.2024
Spruchkörper
12. Kammer
Normenkette
BremPersVG

Tenor

Die Wahl zum Personalrat bei der

vom 6. März 2024 wird für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten für ungültig erklärt.

gez. Dr. Benjes Morgenstern Kathe-Heppner Keller Krenz

Gründe

I.

Die Antragsteller, sämtlich Beschäftigte bei der

, erheben bezüglich der Gruppe der Beamtinnen und Beamten Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum dortigen Personalrat.

Am 6.3.2024 fanden Wahlen zum Personalrat bei der

statt. Nach Beschluss des Wahlvorstandes vom 29.1.2024 fand die Stimmabgabe von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt; die öffentliche Stimmauszählung war für 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr angesetzt. Für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten waren drei Vorschlagslisten aufgestellt. In der Wahlniederschrift wurden für diese Gruppe bei 19 Wahlberechtigten 17 abgegebene Stimmen registriert. Eine Stimme wurde vom Wahlvorstand für ungültig erklärt, da in der Wahlurne ein Wahlzettel in einer anderen Form vorgelegen hatte und daher die Anonymität nicht gewährleistet war. Von den 16 als gültig angesehenen Stimmen entfielen auf die Vorschlagsliste 1 neun Stimmen, auf die Vorschlagsliste 2 drei Stimmen und auf die Vorschlagsliste 3 vier Stimmen; damit erhielten die Vorschlagslisten 1 und 3 jeweils ein Mandat.

Die Antragsteller haben am 20.3.2024 einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz gestellt. Das Wahlergebnis für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten sei nicht in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstandes bekanntgeben worden. Zudem seien wegen der Festlegung der Öffnungszeit des Wahllokals von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr zwei per Briefwahl abgegebene Stimmen nicht gezählt worden, da diese am Wahltag erst um 14:00 Uhr mit der Post eingegangen seien. Es sei dem Wahlvorstand bekannt gewesen, dass die Briefpost die Dienststelle regelmäßig erst um 13:30 Uhr bis 14:00 Uhr erreiche. Schließlich sei in einem Fall ein fehlerhafter Stimmzettel für die Stimmabgabe per Briefwahl versandt worden, so dass die Identität der Wählerin bzw. des Wählers bekannt gewesen und die Stimme als ungültig gewertet worden sei. Damit sei es zu Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften gekommen, die zu einem anderen Wahlergebnis hätten führen können. Die Antragsteller haben einen undatierten Vermerk des Mitgliedes des Wahlvorstandes Frau zum Ablauf der Wahl am 6.3.2024 vorgelegt; zum Inhalt wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich,

die Wahl des Personalrats bei der

vom 6.3.2024 bezüglich der Gruppe der Beamtinnen und Beamten für unwirksam zu erklären.

Der Beteiligte zu 1) hat keinen Antrag gestellt.

Er trägt vor, ein gemeinsamer Rücktritt des Personalrates sei thematisiert worden, es sei jedoch nicht zu einem entsprechenden Beschluss gekommen. Man erwarte den Beschluss des Gerichts zum Wahlanfechtungsantrag.

Die Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

Sie hat eine Erklärung des Wahlvorstandes vom 9.4.2024 vorgelegt. Dort wird ausgeführt, der als ungültig gewertete Stimmzettel habe aus zwei Blatt Papier bestanden, da er nicht – wie die anderen Stimmzettel – beidseitig bedruckt gewesen sei. Der Stimmzettel habe damit ein besonderes Merkmal i.S.d. § 15 Abs. 4 lit. d) WO-PersVG aufgewiesen. Die unterschiedliche Beschaffenheit sei auf eine nachträgliche Briefwahlanforderung zurückgeführt worden, das Versehen sei dem Wahlvorstand zuzurechnen. Der Stimmzettel sei persönlich ausgehändigt worden, aus diesem Grunde habe die Stimmabgabe einer wahlberechtigten Person eindeutig zugeordnet werden können, die dem Wahlvorstand bekannt gewesen sei. Eine Beratung durch den Gesamtpersonalrat habe das Vorgehen des Wahlvorstandes bestätigt; eine Kompetenz, die Wahl für ungültig zu erklären, besitze der Wahlvorstand nicht. Das Ergebnis der Stimmauszählung sei sodann in einer Sitzung am 8.3.2024 erneut beraten und die Wahlniederschrift gefertigt und mit einem Vermerk gemäß § 20 Abs. 2 WO-PersVG versehen worden. Sodann sei das Wahlergebnis bekanntgegeben worden. Der Umgang mit den verspätet eingegangenen Briefwahlunterlagen habe den Vorgaben der Wahlordnung entsprochen.

II.

Die Anfechtung der Wahl zum Personalrat bei der

vom 6.3.2024 für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten hat Erfolg.

Die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung gemäß § 21 BremPersVG sind erfüllt.

Zudem liegt ein erheblicher Wahlfehler in Form eines Verstoßes gegen den Wahlgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl vor. Danach muss jeder Wahlberechtigte sein Recht auf Wahlteilnahme formal in möglichst gleicher Weise wahrnehmen können (vgl. Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 1, Rn. 11). Gegen diesen Grundsatz hat der Wahlvorstand hinsichtlich der Gruppe der Beamtinnen und Beamten verstoßen, da er unstreitig einer wahlberechtigten Person einen Stimmzettel in abweichender Form ausgehändigt hat, so dass deren Stimmabgabe nicht mehr anonym erfolgen konnte und sodann als ungültig gewertet wurde.

Der Verstoß gegen einen grundlegenden Wahlrechtsgrundsatz ist auch relevant, da eine Auswirkung auf das Ergebnis der Wahl möglich ist. Denn bereits eine Stimme mehr für die Vorschlagsliste 2 hätte zu einer Patt-Situation geführt, so dass ein Losentscheid erforderlich gewesen wäre.

Die Wahl war aus diesem Grunde für ungültig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren vorgetragenen Wahlrechtsverstöße konnte unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 21 PersVG HB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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