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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 17.01.2020 – 12 K 62/19

Personalvertretungsrecht, 12 K 62/19, Beschluss vom 17.01.2020
Spruchkörper
12. Kammer
Normenkette
BremPersVG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Umsetzung einer vom ihm beantragten Maßnahme.

Am 25.10.2016 beschloss der Senat der Freien Hansestadt Bremen, dass die beim Amt für Soziale Dienste im sogenannten Case-Management des Bereichs Junge Menschen eingesetzten Beschäftigten in die Entgeltgruppe 10 TV-L höhergruppiert werden. Mit der Entgelterhöhung sollte eine Angleichung an das Entgeltniveau von vergleichbaren Funktionen in den Umlandgemeinden und damit eine deutlich verbesserte Chance auf die dringend notwendige Gewinnung von qualifiziertem Personal in diesem Tätigkeitsbereich erreicht werden. Im Januar 2017 teilte die kommissarische Leitung des Gesundheitsamts Bremen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz mit, die Sozialarbeiter in der KIPSY würden als Vergleichsfall gesehen, es werde ebenfalls eine Höhergruppierung nach EG 10 TV-L gewünscht. In der Folgezeit entwickelte sich zu diesem Thema ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Gesundheitsamt und der senatorischen Behörde. Es wurden Auflistungen der beim Gesundheitsamt beschäftigten Sozialarbeiter und deren Tätigkeitsbereiche übersandt (E-Mails vom 2.2. und 6.2.2017). Mit E-Mails vom 21.3.2017 und 3.4.2017 mahnte das Gesundheitsamt bei der senatorischen Behörde eine entsprechende Entscheidung an.

Auf seiner Sitzung vom 15.2.2017 fasste der Antragsteller unter dem Tagesordnungspunkt „8. Verschiedenes“ folgenden Beschluss:

„8. e) Mit einigen Mitarbeiterinnen der KIPSY wurde eine Ergänzung/Präzisierung der Stellenbeschreibung der Aufgaben der Sozialarbeiterinnen in der KIPSY besprochen und abgestimmt (s. Anlage). Auf dieser Grundlage soll ein Initiativantrag zur Veränderung/Erneuerung der Stellenbeschreibung gestellt werden. Dem Initiativantrag wird einstimmig zugestimmt.“

Zuvor war die Tagesordnung einstimmig unter TOP 4. um die Punkte 8 d) bis 8 g) ergänzt worden. Mit Schreiben vom 5.4.2017 wies die Vorsitzende des Antragstellers den Beteiligten darauf hin, dass man einer Stellenausschreibung von Sozialarbeiterstellen im Februar 2017 nur auf die Zusicherung des Beteiligten hin zugestimmt habe, dass zeitnah eine Höhergruppierung eingeleitet werde. Nach angemessener Wartezeit werde nunmehr ein Antrag auf eine Eingruppierung der KIPSY Sozialarbeiter- und Sozialpädagogen-Stellen in EG 10 TV-L analog zu den Casemanager-Stellen im Amt für Soziale Dienste gestellt. Auf seiner Sitzung vom 12.4.2017 verabschiedete der Antragsteller unter dem Tagesordnungspunkt „8. Verschiedenes“ den Beschluss:

„8. b) Dem Initiativantrag zur Bewertung der Sozialarbeiterstellen in der KIPSY wurde am 12.4.2017 einstimmig zugestimmt und an die Amtsleitung gegeben.“

Der Antrag ging beim Beteiligten zusammen mit dem Schreiben vom 5.4.2017 am 12.4.2017 ein. Mit Schreiben vom 5.5.2017 teilte der Beteiligte der Vorsitzenden des Antragstellers mit, dass der Vorgang zur Stellenbewertung der Sozialarbeiter im Bereich der KIPSY analog zur Bewertung der Casemanager im Amt für soziale Dienste an die senatorische Dienststelle übermittelt worden sei. Mit Schreiben vom 12.5.2017 verlängerte die Vorsitzende des Antragstellers auf entsprechenden Antrag des Beteiligten die Frist gemäß § 58 Abs. 4 BremPersVG bis zum 26.5.2017.

Am 11.1.2019 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen. Nach Fristablauf gelte die Zustimmung des Beteiligten zur beantragten Höhergruppierung als erteilt; es sei die Fiktionswirkung gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 BremPersVG eingetreten. Auch stehe dem Antragsteller ein Initiativrecht bezogen auf eine Höhergruppierung zu.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die durch den Initiativantrag vom 5.4.2017 und 12.4.2017 beantragte Maßnahme (Eingruppierung der KIPSY Sozialarbeiter- und Sozialpädagogenstellen in EG 10 TV-L rückwirkend zum 1.11.2016) umzusetzen.

Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Mit dem Antrag werde letztlich die Feststellung von Rechten und Pflichten einzelner Angestellter verfolgt, dies habe vor dem Arbeitsgericht zu erfolgen. Zudem sei die Vorsitzende des Antragstellers selbst von der Maßnahme betroffen, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung werde daher angezweifelt. Die begehrte Maßnahme widerspreche dem Tarifvorbehalt, da die im Jahr 2016 vorgenommenen Bewertungen der fraglichen Stellen zu einer Bewertung mit EG 9 TV-L geführt hätten. Auch nach Fristablauf könne der Initiativantrag nur empfehlende Wirkung haben, da es sich um eine personalrechtliche Entscheidung handele, für die nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen ein Letztentscheidungsrecht des Dienstherrn bestehe.

Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller die Protokolle seiner Sitzungen vom 15.2. und 12.4.2017 in Auszügen vorgelegt. Auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Vorganges des Beteiligten wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Kammer lässt es im Ergebnis dahingestellt, ob eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Antragstellers über den streitgegenständlichen Initiativantrag vorlag (1.), denn jedenfalls war der Initiativantrag unzulässig, da keine Untätigkeit des Dienstherrn gegeben war (2.).

1.

Die Beschlussfassung des Antragstellers über den streitgegenständlichen Initiativantrag ist wegen der doppelten Befassung am 15.2. und am 12.4.2017 auslegungsbedürftig. Da der Antrag dem Beteiligten erst am 12.4.2017 vorgelegt wurde, spricht einiges dafür, dass die endgültige Entscheidung über den Initiativantrag auf der Sitzung vom 12.4.2017 erfolgte. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung, der Antrag werde „an die Amtsleitung gegeben“. Die Beschlussfassung am 12.4.2017 begegnet jedoch wegen der Ausgestaltung der Tagesordnung rechtlichen Bedenken. Die Tagesordnung für eine Personalratssitzung muss sämtliche Punkte enthalten, die behandelt werden sollen, und diese so detailliert benennen, dass die Personalratsmitglieder sich aufgrund dieser Angaben ein genaues Bild von den zu behandelnden Angelegenheiten machen und sich sachgerecht vorbereiten können; dies gilt insbesondere für beteiligungspflichtige Maßnahmen. Der Punkt „Verschiedenes“ steht dabei einer fehlenden Angabe in der Tagesordnung gleich; grundsätzlich können unter diesem Tagesordnungspunkt keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden. Ausnahmsweise ist eine wirksame Beschlussfassung dennoch möglich, wenn alle Personalratsmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig Erschienenen in dieser Sitzung einstimmig eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen (vgl. Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 34, Rdnr. 11, 15). Eine Beschlussfassung ohne ordnungsgemäße Tagesordnung könnte allein dann in Betracht kommen, wenn sämtliche Mitglieder erschienen und mit der Beschlussfassung einverstanden sind (GK zum BremPersVG, § 31, Rdnr. 20). Der Beschluss zum streitgegenständlichen Initiativantrag erfolgte am 12.4.2017 unter dem Tagesordnungspunkt „8. Verschiedenes“, ohne dass zuvor eine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung beschlossen worden war. Auch waren ausweislich des vorliegenden Sitzungsprotokolls nicht sämtliche Mitglieder des Personalrates anwesend, so dass ein Verstoß gegen die oben aufgeführten Grundsätze unschädlich gewesen wäre. Mithin konnte zu dem Antrag keine wirksame Beschlussfassung erfolgen.

Demgegenüber erfolgte die Beschlussfassung am 15.2.2017 zwar auch unter dem Tagesordnungspunkt „8. Verschiedenes“, die anwesenden Mitglieder des Personalrates hatten sich jedoch zuvor unter TOP 4. „Beschluss der Tagesordnung“ einstimmig auf eine entsprechende Erweiterung der Tagesordnung verständigt. Nach dem oben gesagten konnte so eine wirksame Beschlussfassung erfolgen. Wegen des Umstandes, dass der Initiativantrag sodann jedoch nicht sofort, sondern erst nach der Sitzung vom 12.4.2017 an die Dienststellenleitung übermittelt und auch das Schreiben der Vorsitzenden vom 5.4.2017 erst am 12.4.2017 der Dienststellenleitung vorgelegt wurde, ergeben sich jedoch Bedenken, ob der Antragsteller bereits durch den Beschluss vom 15.2.2017 ein förmliches Initiativantrags-Verfahren hatte einleiten wollen.

Demgegenüber erscheint es der Kammer nicht beachtlich, dass bei der Beschlussfassung vom 15.2.2017 auch die Vorsitzende des Antragstellers anwesend war, obwohl diese zu der Personengruppe gehört, die von der Umsetzung des Initiativantrages profitieren würde. Zwar sind Mitglieder des Personalrates von der Beratung und Beschlussfassung in eigener Sache ausgeschlossen (GK, § 34, Rdnr. 19), dieser Ausschluss betrifft jedoch nur Fälle, in denen individuelle Sonderinteressen betroffen sind. Anderes gilt, wenn sich die Angelegenheit auf die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Beschäftigtengruppe bezieht (Altvater pp., § 37, Rdnr. 18).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die begehrte Rückwirkung ab dem 1.11.2016 weder aus dem am 15.2. noch aus dem am 12.4.2017 gefassten Beschluss des Antragstellers ergibt.

2.

Nach der Rechtsprechung des OVG Bremen (B. v. 13.10.2009, PA 63/07.PVL) hat der Personalrat nach dem BremPersVG ein Initiativrecht auch bei Höhergruppierungen. Der streitgegenständliche Initiativantrag war jedoch – sowohl bei einer Beschlussfassung am 15.2. als auch am 12.4.2017 – unzulässig, da keine Untätigkeit der Dienststellenleitung vorlag.

Nach seinem Sinn und Zweck soll das Initiativrecht des Personalrates sicherstellen, dass Angelegenheiten nicht gänzlich oder unnötig lange ungeregelt bleiben. Deshalb kann das Initiativrecht nicht dafür in Anspruch genommen werden, einer schon getroffenen Maßnahme der Dienststelle einen anderen Vorschlag entgegenzusetzen oder einer erkennbar bevorstehenden Maßnahme der Dienststelle zuvorzukommen. Soweit die Dienststellenleitung zeitnah Aktivitäten einleitet, bleibt für einen Initiativantrag kein Raum (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 16.2.2000, 18 L 4470/97, juris, m.w.N.; a.A.: Altvater pp., § 70, Rdnr. 3).

Nach diesen Maßgaben war der Beteiligte zu Beginn des Jahres 2017 hinsichtlich einer Höhergruppierung der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen in der KIPSY nicht untätig. Vielmehr war bereits im September 2016 eine tarifliche Bewertung der Stellen erfolgt und im Januar 2017 wandte sich der Beteiligte mit der Bitte um eine vergleichbare Lösung wie für die Casemanager beim Amt für Soziale Dienste an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz. Die Angelegenheit wurde vom Beteiligten auch laufend verfolgt, was sich aus den Nachfragen vom 21.3.2017 und 3.4.2017 erkennen lässt. Eine Untätigkeit der Dienststelle zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Antragstellers ist daher weder bezogen auf eine korrigierende noch auf eine übertarifliche Höhergruppierung der betroffenen KIPSY-Mitarbeiter ersichtlich. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich auch, dass der Antragsteller davon Kenntnis hatte, dass der Beteiligte sich für die Höhergruppierung gegenüber der senatorischen Behörde einsetzte.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 58 PersVG HB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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