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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 22.12.2023 – 12 K 2389/23

Personalvertretungsrecht, 12 K 2389/23, Beschluss vom 22.12.2023
Spruchkörper
12. Kammer
Normenkette
BremPersVG § 58 Abs 3 BremPersVG § 58 Abs 3

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Durchführung der Dienstpläne der Mitarbeitenden des Referats Betrieb Recycling-Stationen im Zeitraum 8.9. bis 30.9.2023 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzte.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller macht eine Verletzung seiner Rechte durch die Umsetzung der Dienstpläne für die Mitarbeitenden der Recycling-Stationen im 3. Quartal 2023 im Wege einer vorläufigen Regelung geltend.

Im Mai 2023 übersandte der Beteiligte dem Antragsteller die Dienstpläne für die Mitarbeitenden des Referats Betrieb Recycling-Stationen für das 3. Quartal. Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung, daraufhin rief der Beteiligte die Einigungsstelle an und teilte dem Antragsteller mit, die Dienstpläne würden als vorläufige Maßnahme umgesetzt. Die Einigungsstelle tagte am 23.8. und am 7.9.2023; in der zweiten Sitzung nahm der Beteiligte den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Antragstellers zu den Dienstplänen für das 3. Quartal zurück. Für den Zeitraum bis zum Ende des 3. Quartals legte der Beteiligte dem Antragsteller am 13.9., 18.9., 22.9. und 26.9.2023 Änderungen in der Dienstplanung zur Zustimmung vor; der Antragsteller stimmte jeweils nicht zu.

Der Antragsteller hat am 5.10.2023 einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz gestellt. Die Dienstpläne für das 3. Quartal hätten erhebliche Mängel aufgewiesen. So seien Urlaubszeiten nicht berücksichtigt, bei einzelnen Beschäftigten die Höchstarbeitszeit nicht eingehalten und manche Beschäftigte gar nicht berücksichtigt worden. Die Dienstpläne für das 3. Quartal seien ohne Beteiligung des Personalrats umgesetzt worden. Eine vorläufige Regelung nach § 58 Abs. 3 BremPersVG sei nicht wirksam erklärt worden. Diesbezüglich mangele es bereits an einer Befristung. Auch hätten die Voraussetzungen einer vorläufigen Regelung nicht vorgelegen, vielmehr wäre es dem Beteiligten zuzumuten gewesen, den Dienstplan für das 2. Quartal entsprechend auf das 3. Quartal zu übertragen. Zudem habe die Möglichkeit bestanden, Einschränkungen im Dienstbetrieb, bspw. durch geringere Besetzung oder tageweise Schließung von Recycling-Stationen unter Beteiligung des Personalrats zu regeln.

Der Antragsteller beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte durch die Umsetzung der Dienstpläne für die Bediensteten im Referat 22 für das 3. Quartal 2023 trotz Zustimmungsverweigerung des Personalrats und ohne, dass dessen fehlende Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt worden wäre, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen über eine vorläufige Regelung bezüglich der Umsetzungen der Dienstpläne für das 3. Quartal 2023 für die Bediensteten des Referats 22 nicht vorgelegen haben.

Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Dienstplan für das 3. Quartal sei vom Antragsteller abgelehnt worden, ohne dem Beteiligten die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Die gerügten Fehler hätten ohne Probleme beseitigt werden können. Zur Sicherstellung des Betriebs der Deponie und der Recycling-Stationen sei dem Beteiligten nichts anderes übrig geblieben, als die vorläufige Durchführung der Dienstpläne anzuordnen und die Einigungsstelle anzurufen. Die Dienstplanung für das 2. Quartal habe am 30.6.2023 geendet, sie habe nicht einfach auf das 3. Quartal übertragen werden können. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller gegen seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen.

II. / 1.

Der Beteiligte, vertreten durch den Vorstand als Dienststellenleitung, durfte die Dienstpläne der Mitarbeitenden der Recycling-Stationen für das 3. Quartal während des laufenden Mitbestimmungsverfahrens als vorläufige Maßnahme durchführen.

Gemäß § 58 Abs. 3 BremPersVG kann der Leiter der Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Nach der Rechtsprechung der Fachkammer für Personalvertretungssachen stellt § 58 Abs. 3 BremPersVG eine Beschränkung der Mitbestimmung dar und ist daher nur in Ausnahmefällen anwendbar. Ein Dienststellenleiter kann sich auf die Norm nicht schon dann berufen, wenn die Angelegenheit selbst an sich eilbedürftig ist. Der Sachverhalt muss vielmehr so gelagert sein, dass die beabsichtigte Maßnahme entweder zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt nicht mehr durchgeführt werden könnte und dies der Dienststelle nicht zuzumuten ist oder wenn der öffentlichen Hand für den Fall, dass die Maßnahme nicht sofort wirksam wird, unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen würden. Eine Maßnahme ist nur dann unaufschiebbar, wenn die Verzögerung zur Funktionsunfähigkeit der Dienststelle führen und damit die Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben beeinträchtigen würde. Unerheblich ist im Ergebnis, ob ein Dienststellenleiter durch eigenes Verhalten die Dringlichkeit selbst herbeigeführt und dazu beigetragen hat, dass eine Maßnahme nunmehr unaufschiebbar ist. Im öffentlichen Interesse kommt es allein darauf an, ob die Aufgabenerfüllung der Dienststelle nur durch eine vorläufige Maßnahme sichergestellt werden kann. Allerdings kann das vorangegangene Verhalten des Dienststellenleiters ein Indiz dafür sein, dass eine Maßnahme nicht als unaufschiebbar anzusehen ist. Wie dringlich eine Angelegenheit ist, beurteilt sich daher nicht zuletzt nach der eigenen Vorgehensweise der Dienststellenleitung (VG Bremen, B. v. 30.3.2012, P K 1725/11.PVL; VG Bremen, B. v. 9.12.2011, P K 2008/10.PVL). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vorläufige Regelungen grundsätzlich auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige zu beschränken. Sie dürfen weder dazu führen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung des Personalrats bei der endgültigen Maßnahme tatsächlich verhindert wird, noch dazu, dass hinsichtlich dieser Maßnahme kein Raum mehr für eine im Beteiligungsverfahren zu treffende modifizierte Regelung verbleibt. Soweit mit der Vorwegnahme der Maßnahme letztlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, ist dies nur zulässig, wenn ein unverzügliches Handeln des Dienststellenleiters unabweisbar geboten ist, die beabsichtigte Maßnahme Einschränkungen in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht nicht zulässt und zudem eine durch die Beteiligung des Personalrats eintretende Verzögerung zu einer Schädigung überragender Gemeinschaftsgüter oder –interessen führen würde (BVerwG, B. v. 16.12.1992, 6 P 6/91, juris Rn. 15ff. m.w.N.).

Die Planung der Arbeitseinsätze der Mitarbeitenden der Recycling-Stationen beinhaltet unstreitig eine gemäß § 66 Abs. 1 lit. c) BremPersVG als organisatorische Angelegenheit mitbestimmungspflichtige Maßnahme (vgl. zu Geschäftsverteilungsplänen GK BremPersVG, § 66, Rn. 51). Nach den o.g. Maßgaben durfte der Beteiligte während des laufenden Mitbestimmungsverfahrens die Dienstpläne für das 3. Quartal als vorläufige Maßnahme umsetzen. Eine Information des Antragstellers gemäß § 53 Abs. 3 Satz 4 BremPersVG ist unstreitig erfolgt.

Die Einteilung der Arbeitsstunden der Mitarbeitenden der Recycling-Stationen durch die Dienstpläne ist zwingend erforderlich, um einen reibungslosen Betrieb der Stationen sicherzustellen. Die Recycling-Stationen dienen der Wertstoffentsorgung und der Sammlung von Schadstoffen und damit der Abfallvermeidung und –verwertung; sie sind ein elementarer Bestandteil der funktionierenden Abfallwirtschaft in Bremen (Recycling-Stationen in Bremen | Die Bremer Stadtreinigung – Die Bremer Stadtreinigung (die-bremerstadtreinigung.de). Damit besteht an ihrer Funktionsfähigkeit ein überragendes öffentliches Interesse.

Die Umsetzung der Dienstpläne für das 3. Quartal als vorläufige Maßnahme war die einzige Möglichkeit, den reibungslosen Betrieb der Recycling-Stationen sicherzustellen. Die demgegenüber vom Antragsteller vorgeschlagenen Möglichkeiten, die Pläne für das 2. Quartal fortzuschreiben oder mit dem Antragsteller ein vorübergehendes Konzept unter Hinnahme von Einschränkungen im Betrieb oder tageweisen Schließungen von Stationen zu erarbeiten, stellten keine gleich geeigneten Lösungen dar. Eine unveränderte Fortschreibung der Dienstpläne für das 2. Quartal war bereits nicht möglich, da unstreitig andere Urlaubszeiten und zum Teil auch andere Mitarbeiter zu berücksichtigen waren; eine veränderte Planung war daher zwingend erforderlich. Wegen der geschilderten Bedeutung der Recycling-Stationen konnte auch ein eingeschränkter Betrieb für den Beteiligten keine Alternative darstellen.

Durch die Durchführung als vorläufige Regelung wurde schließlich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zwar eingeschränkt, aber in der Ausübung nicht vollständig verhindert. Denn die Einwände des Antragstellers gegen die laufenden Dienstpläne konnten im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens Berücksichtigung finden, wie sich dies auch aus dem Protokoll der Sitzung der Einigungsstelle vom 23.8.2023 ergibt. Unstreitig enthielten die Pläne für das 3. Quartal Fehler, die zum Teil während der Dauer des Einigungsstellenverfahrens behoben wurden. Mithin stellte die Umsetzung der Dienstpläne zwar eine zunächst nicht zeitlich befristete vorläufige Maßnahme dar, den Mitbestimmungsrechten des Antragstellers war jedoch dadurch Rechnung getragen, dass die Pläne im Beteiligungsverfahren laufend abgeändert werden konnten und auch wurden (insoweit abweichender Sachverhalt zu BVerwG, B. v. 22.8.1988, 6 P 27/85, juris).

2.

Im Zeitraum 8.9. bis 30.9.2023 erfolgte die Durchführung der Dienstpläne für das 3. Quartal unter Verstoß gegen Vorschriften des BremPersVG und verletzte daher den Antragsteller in seinen Rechten.

Eine vorläufige Regelung darf gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG nach dem Wortlaut der Norm nur „bis zur endgültigen Entscheidung“, also nur vor oder im laufenden Mitbestimmungsverfahren erfolgen (GK BremPersVG, § 58, Rn. 93; VG Bremen, B. v. 8.10.2021, 12 K 1339/20, juris). Damit musste die unter 1. benannte vorläufige Maßnahme zum 7.9.2023 beendet werden, da der Beteiligte an diesem Tag seinen Antrag auf Ersetzen der Zustimmung des Antragstellers zu den Dienstplänen für das 3. Quartal zurückgezogen hat und das Einigungsstellenverfahren damit beendet wurde.

Für den Zeitraum vom 8.9. bis zum Ende des 3. Quartals lagen keine mit dem Antragsteller abgestimmten Dienstpläne vor. Entsprechende Anträge auf Zustimmung zu geänderten Dienstplänen vom 13.9., 18.9., 22.9. und 26.9.2023 wurden vom Antragsteller jeweils abgelehnt. Eine Anordnung der Durchführung der jeweiligen Pläne als vorläufige Regelung und eine entsprechende Benachrichtigung des Antragstellers gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 und 4 BremPersVG erfolgten unstreitig nicht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 58 PersVG HB, § 53 PersVG HB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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