Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 20.12.2024 – 12 K 2094/24
- Spruchkörper
- 12. Kammer
- Normenkette
- BremPersVG § 58 Abs 3
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Regelung i.S.d. § 58 Abs. 3 BremPersVG hinsichtlich der Maßnahme 102/2024 nicht vorgelegen haben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine von dem Beteiligten getroffene vorläufige Regelung nicht vorgelegen hatten.
Die Feuerwehr Bremen erhielt im Mai 2024 ein multifunktionales Mehrzweckboot für den Bereich der Wasserrettung, der technischen Hilfeleistung und der wasserseitigen Brandbekämpfung. Unter dem 16.5.2024, beim Antragsteller eingegangen am 23.8.2024, bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Maßnahme 102/2024 betreffend die Indienststellung und Besetzung eines neuen Mehrzweckbootes. Ausweislich eines Vermerkes vom gleichen Tage beabsichtigte der Beteiligte in einer 1. Phase die Einweisung von vier namentlich genannten Mitarbeitern zu Mehrzweckboot-Ausbildern, sodann sollten durch das Referat 12 15 Beamtinnen und Beamte für die Ausbildung zur Bootsführer:in ausgewählt werden.
Bereits mit E-Mail vom 25.7.2024 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, für die Maßnahme 103/2024 (gemeint wohl: 102/24) werde eine vorläufige Regelung getroffen. Die Auswahl und Ausbildung der Bootsführer an Feuer-Rettungswache 1, welche für die Indienststellung des Mehrzweckboots erforderlich sei, werde kurzfristig zur Umsetzung gebracht. Die vorläufige Regelung sei befristet bis zum 31.12.2024. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Maßnahme sei gemäß § 58 Abs. 3 BremPersVG unaufschiebbar um eine Behinderung des gesetzlichen Auftrages der Gefahrenabwehr auf der Weser auszuschließen. Bei einem weiteren Abwarten und dem ungewissen Ausgang des Mitbestimmungsvorgangs könne die beabsichtigte Maßnahme vereitelt oder bei Betroffenen ein Schaden entstehen, der in keinem Verhältnis zum Nutzen und Zweck der Mitbestimmung stehe.
Der Antragsteller hat am 9.8.2024 Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz gestellt. Er trägt vor, die vom Beteiligten vorgenommene Maßnahme sei nicht durch § 58 Abs. 3 BremPersVG gedeckt. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Umsetzung der beabsichtigten Maßnahme sei nicht ersichtlich. Das neue Mehrzweckboot solle lediglich das derzeit am Anlieger „Diepenau“ vorgehaltene Motorrettungsboot „Seeadler“ ersetzen. Die Ersetzung werde erst nach Inbetriebnahme des neu beschafften Rettungsbootes erfolgen, so dass keine Gefährdungssituation eintreten könne. Die Funktionsfähigkeit der Dienststelle sei damit weiterhin sichergestellt. Zudem hätte der Beteiligte im Einverständnis mit dem Antragsteller das Auswahlverfahren in relativ kurzer Zeit (sechs Wochen) durchführen können.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Regelung im Sinne des § 58 Abs. 3 BremPersVG bei der Maßnahme 102/2024 (Umsetzung der Auswahl und Ausbildung der Bootsführer an Feuer-Rettungswache 1) nicht vorgelegen haben. Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, der Eintritt in die Phase 1 des Konzeptes zur Indienststellung und Besetzung des neuen Mehrzweckbootes sei unaufschiebbar gewesen. Ein weiteres Zuwarten bis zum Ergebnis des Mitbestimmungsverfahrens stelle einen schwerwiegenden Nachteil bezüglich der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr Bremen in diesem Bereich und insoweit einen erheblichen Nachteil für die Allgemeinheit dar. Mit der Außerdienststellung des Einsatzbootes „Bremen 1“ sei eine Rettungsschutzlücke entstanden, die durch Inbetriebnahme des neuen Mehrzweckbootes geschlossen werde. Derzeit werde der Wasserrettungsdienst auf der Unterweser im Wesentlichen durch vorhandene Motorrettungsboote der Feuerwehr Bremen und der DLRG sichergestellt. Diese könnten jedoch nicht in gleicher Weise in allen jederzeit verfügbar zu haltenden Rettungsszenarien eingesetzt werden wie das neue leistungsstarke Mehrzweckboot. Insoweit ist auf eine „Stellungnahme zur Notwendigkeit der zeitnahen Indienststellung des Mehrzweckbootes (MZB) „MZB 1" bei der Feuerwehr Bremen“ vom 21.8.2024 verwiesen worden, zu deren Inhalt auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird. Durch die Beschränkung der Verfügung gemäß § 58 Abs. 3 BremPersVG auf die Phase 1 des Konzeptes seien die Auswirkungen auf das Mitbestimmungsverfahren auf das notwendige Maß reduziert worden; gleichwertige Alternativen stünden nicht zur Verfügung. Zwischen dem 18.9. und dem 25.11.2024 sei das neue Mehrzweckboot zu 12 Einsätzen alarmiert worden und sei dabei insgesamt ca. 10 Stunden in Tätigkeit eingesetzt worden.
Der Antragsteller hat am 4.9.2024 beschlossen, die Zustimmung zu der Maßnahme zu verweigern. Unter dem 11.9.2024 hat der Beteiligte die Nichteinigung festgestellt und die Schlichtungsstelle angerufen. Das Schlichtungsverfahren ist abgeschlossen, ein abgestimmtes Protokoll der Sitzung der Schlichtungsstelle vom 23.10.2024 liegt der Kammer nicht vor.
II. / 1.
Der Antrag ist zulässig.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass ein Feststellungsinteresse im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren immer dann zu bejahen ist, wenn zwischen dem Personalrat und der Dienststellenleitung ein mitbestimmungsrechtlicher Streit besteht, der auch im Hinblick auf künftig mögliche Konflikte klärungsbedürftig bleibt (VG Bremen, B. v. 1.6.2018, 7 K 458/17; B. v. 13.3.2017, 7 K 2405/15 m.w.N.). Eine nach diesen Maßgaben klärungsbedürftige Frage liegt vor.
2.
Dem Antrag ist auch in der Sache stattzugeben. Die Voraussetzungen einer vorläufigen Regelung gemäß § 58 Abs. 3 BremPersVG lagen hinsichtlich der streitgegenständlichen Maßnahme nicht vor.
Gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG kann der Leiter der Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Nach der Rechtsprechung der Fachkammer für Personalvertretungssachen stellt die Vorschrift eine Beschränkung der Mitbestimmung dar und ist daher nur in Ausnahmefällen anwendbar. Ein Dienststellenleiter kann sich auf sie nicht schon dann berufen, wenn die Angelegenheit selbst an sich eilbedürftig ist. Der Sachverhalt muss vielmehr so gelagert sein, dass die beabsichtigte Maßnahme entweder zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt nicht mehr durchgeführt werden könnte und dies der Dienststelle nicht zuzumuten ist oder wenn der öffentlichen Hand für den Fall, dass die Maßnahme nicht sofort wirksam wird, unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen würden. Eine Maßnahme ist nur dann unaufschiebbar, wenn die Verzögerung zur Funktionsunfähigkeit der Dienststelle führen und damit die Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben beeinträchtigen würde. Unerheblich ist im Ergebnis, ob ein Dienststellenleiter durch eigenes Verhalten die Dringlichkeit selbst herbeigeführt und dazu beigetragen hat, dass eine Maßnahme nunmehr unaufschiebbar ist. Im öffentlichen Interesse kommt es allein darauf an, ob die Aufgabenerfüllung der Dienststelle nur durch eine vorläufige Maßnahme sichergestellt werden kann. Allerdings kann das vorangegangene Verhalten des Dienststellenleiters ein Indiz dafür sein, dass eine Maßnahme nicht als unaufschiebbar anzusehen ist. Wie dringlich eine Angelegenheit ist, beurteilt sich daher nicht zuletzt nach der eigenen Vorgehensweise der Dienststellenleitung vor ihrer vorläufigen Regelung (VG Bremen, B. v. 30.3.2012, P K 1725/11.PVL, m.w.N.).
Vor dem Hintergrund dieser Maßgaben lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Regelung hinsichtlich der Maßnahme 102/2024 nicht vor. Bei einer Gesamtbetrachtung des Vortrages des Beteiligten zur Indienststellung des Mehrzweckbootes und des zeitlichen Ablaufes des Mitbestimmungsverfahrens lässt sich nicht erkennen, dass die am 25.7.2024 angeordnete vorläufige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle erforderlich war.
Aus dem Vermerk der Feuerwehr Bremen von 21.8.2024 ergibt sich, dass das neue Mehrzweckboot das bestehende Wasserrettungskonzept ergänzen bzw. perspektivisch in Teilen ersetzen soll. Das Boot verfügt über technische und taktische Möglichkeiten, die den Einsatzwert der bisher eingesetzten Fahrzeuge übertreffen. Aus der Stellungnahme ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Wasserrettung auf der Weser ohne das Mehrzweckboot nicht möglich war oder wesentlich erschwert gewesen wäre. Der Beteiligte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, das Boot beinhalte eine Steigerung des Einsatzerfolges, auch zuvor sei man nicht handlungsunfähig gewesen.
Die Kammer sieht zudem in dem zeitlichen Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens einen deutlichen Hinweis dafür, dass der zeitnahe Einsatz des Mehrzweckbootes nicht zwingend erforderlich war. Das Mehrzweckboot stand der Feuerwehr Bremen seit Mai 2024 zur Verfügung. Die auf den 16.5.2024 datierte Zustimmungsanfrage zur Maßnahme 102/2024 wurde dem Antragsteller jedoch nicht sogleich zugeleitet und gar mit einer Verkürzung der Zustimmungsfrist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 BremPersVG versehen. Vielmehr erfolgte zunächst im Juni eine Beteiligung der Frauenbeauftragten. Ende Juli – also zwei Monate nach Auslieferung des Mehrzweckbootes – wurde sodann die vorläufige Regelung nach § 58 Abs. 3 BremPersVG getroffen und erst am 23.8.2024 ging die Zustimmungsanfrage beim Antragsteller ein. Der Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, man habe zunächst eine einvernehmliche Regelung mit den Mitbestimmungsorganen erreichen wollen. Dieses Vorgehen entsprach zwar den Vorgaben des Personalvertretungsrechts zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. § 2 Abs. 1 BPersVG), vor dem Hintergrund des geschilderten Zeitablaufs vermochte die Kammer jedoch kein i.S.d. § 58 Abs. 3 BremPersVG erhebliches Eilbedürfnis hinsichtlich der Maßnahme 102/2024 zu erkennen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 58 PersVG HB, § 2 BPersVG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 12 K 2094/24 entschieden?“