Rechtsprechung · VG Bayreuth
VG Bayreuth, Beschluss vom 21.02.2024 – B 3 K 23.669
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Normenkette
- § 17a GVG; § 10 Abs. 3 RBeitrStV; § 52 Nr. 5 VwGO
Leitsatz
Eine Klage, mit der die Rückzahlung von im Zwangsvollstreckungsverfahren geleisteter Rundfunkbeiträge begehrt wird, ist eine Leistungsklage für die das Verwaltungsgericht. (Rn. 1)
Tenor
1. Das Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München verweisen.
2. Eine Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des zuständigen Gerichts vorbehalten.
Gründe
Der Kläger begehrt mit seiner mit Schriftsatz vom 01.07.2023 geänderten Klage die Rückzahlung des von ihm an den Gerichtsvollzieher geleisteten Rundfunkbeitrages. Hierbei handelt sich um eine Leistungsklage gegen den B. R. auf Grundlage von § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 258, 404; 2012 S. 18, BayRS 02-28-S), der zuletzt durch Art. 2 des Vertrages vom 17. November 2017 (GVBl. 2018 S. 210, 2020 S. 203) geändert worden ist, für den das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk dieser seinen Sitz hat, § 52 Nr. 5 VwGO (Beck RundfunkR/Tucholke, 4. Auflage 2018, RBeitrStV § 10 Rn. 52; BeckOK InfoMedienR/Lent, 42. Ed. 1.11.2023, RBeitrStV § 10 Rn. 10; Bischoffshausen, Münchner Anwaltshandbuch Urheber und Medienrecht, 3. Auflage 2023 § 18 Rn. 97). Dies ist vorliegend M..
Eine erneute Verweisung auch nach der Verweisung durch das Amtsgericht Bayreuth ist trotz § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zulässig, da dieses in seinem Beschluss vom 05.07.2023 nur über den Rechtsweg, nicht jedoch über die örtliche Zuständigkeit entschieden hat (Schoch/Schneider/Ehlers, 44. EL März 2023, GVG § 17a Rn. 14 m.w.N.).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 10 RBeitrStV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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