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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 09.09.1994 – Lv 9/94

Leitsatz

1. Es kann dahinstehen, ob die Vorschriften über die Wahlprüfungsbeschwerde vorbeugenden verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz durch eine Verfassungsbeschwerde zulassen.

2. Es kann dahinstehen, ob eine politische Partei einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zulassung zu einer Landtagswahl hat.

3. Die Vorschrift des Landtagswahlgesetzes, nach der eine bislang nicht im Landtag vertretene politische Partei im Falle der Selbstauflösung des Landtags eine bestimmte Zahl von Unterschriften beibringen muss, verletzt verfassungsrechtliche Rechte der politischen Partei ebensowenig wie die entsprechende Bekanntmachung des Landeswahlleiters.

Tenor

Di.e Verfassungsbeschwerden werden verworfen.

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Gründe

1.

Mit ihrer ausdrücklich als Verfassungsbeschwerde bezeichneten Ein gabe vom 2. September 1994 begehren die Verfassungsbeschwerde führer die Feststellung,

"daß die Vorschrift des § 16 Abs. 5 des Landtagswahlgeset zes (Unterschriftenquornm) bei der Landtagswahl am 16. Oktober 1994 nicht bzw. nur begrenzt auf den "BUND FREIER BÜRGER Saar" anzuwenden ist".

Zu Begründung machen sie geltend, aus dieser Vorschrift ergäben sich angesichts der Verkürzung der Wahlvorbereitungszeit im Falle einer Wahl nach vorg ängiger Selbstauflösung des Landtags gemäß Art. 69 SVerf für noch nicht im Bundestag oder im Landtag vertretene politi sche Parteien wie den Verfassungsbeschwerdeführer zu 1) fast unüber windliche Schwierigkeiten, fristgerecht ordnungsgemäße Wahlvor schläge einzureichen. Da solche Parteien noch nicht über eine voll aus gebildete Organisationsstruktur verfügten, sei diese Zeit für sie so knapp, daß die Beibringung der geforderten 300 Unterschriften je Wahlkreis nebst Wahlberechtigungsnachweisen kaum möglich sei. Die angegriffene Regelung und die entsprechende Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 19. August 1994 minderten deshalb das verfas sungsverbürgte Recht des Verfassungsbeschwerdeführers zu 1) auf politische Betätigung und Mitwirkung an der politischen Willensbildung in einschneidender Weise und unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Verletzt in seinem auch der saarländischen Verfas sung immanenten Grundrecht auf demokratische Mitwirkung und Ein flußnahme auf das politische Geschehen sei ebenso der Verfassungs-· beschwerdeführer zu 2) als Mitglied einer politischen Partei, der nichterfüllbare Voraussetzungen der Zulassung zur politischen Aktivität abverlangt würden.

II.

Der Verfassungsgerichtshof macht von der ihm durch § 17 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VGHG) vom 19. November 1982 (Amtsbl. S. 918) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 29. November 1989 (Amtsbl. S. 1625) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Verfassungsbeschwerden ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluß zu verwerfen.

Dabei läßt der Verfassungsgerichtshof offen, ob Art. 97 SVerf und § 9 VGHG überhaupt vorgängigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick auf die bevorstehende Landtagswahl zulassen oder es insoweit bei der nachträglichen Prüfung ihrer Gültigkeit nach Maßgabe des § 9 Nr. 4 VGHG sein Bewenden hat (dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22.5.1963, E 16, 130, sowie vorn 15.2.1967, E 21, 201). Keiner Entscheidung bedarf des weiteren, ob nicht zumindest der Verfassungsbeschwerdeführer zu 1) statt der erhobenen Verfassungs-. -beschwerde zulässigerweise allenfalls einen Antrag gemäß Art. 97 Nr. 4 SVerf, § 9 Nr. 5 VGHG hätte anbringen können (so zum Bundesrecht grundlegend BVerfG, Beschluß vom 20.7.1954, E 4, 27 [30 f.]; vergl. ferner etwa Urteil vom 23.1.1957, E 6, 99 [102], sowie Beschlüsse vom 7.5.1957, E 6, 367 [375], vom 3.9.1957, E 7, 99 [103], oder vom 31.3.1987, E 75, 34 [39]). Dahinstehen kann schließlich auch, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 9 Nr. 13, 55 Abs. 1, 3 und 4, 56 und 57 VGHG für die erhobenen Verfassungsbeschwerden erfüllt sind (zum Fristerfordernis etwa BVerfG, Urteil vom 15.11.1960, E 12, 10 [22]). Denn diese sind jedenfalls im Verständnis von § 17 VGHG mangels Verfassungsrechts verletzung offensichtlich unbegründet (für einen vergleichbaren Fall ebenso BVerfG, Beschluß vom 7.2.1961, E 12, 135 [137]).

Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, daß dem Verfassungs beschwerdeführer zu 1) als politischer Partei trotz deren Erwähnung lediglich in der (Verbots-)Norm des Art. 8 SVerf und also des Fehlens jedenfalls einer ausdrücklichen Regelung nach Art des Art. 21 GG in der saarländischen Verfassung im Sinne von § 55 Abs. 1 VGHG (landes-)verfassungsmäßige Rechte zustehen, die einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Zulassung zur Landtagswahl einschließen (so BVerfG, Urteil vom 5.4.1952, E 1, 208 [227 f.], sowie Beschlüsse vom 7.5.1957, E 6, 367 [375], und vom 9.2.1982, E 60, 53 [62], und Entsprechendes auch zugunsten des Verfassungsbeschwerdeführers zu 2) als Mitglied einer solchen Partei annimmt (dazu BVerfG, Urteil vom 15.11.1960, E 12, 10 [22]), so werden diese Rechte durch§ 16 Abs. 5 des Landtagswahlgesetzes (LWG) vom 19. Oktober 1988 (Amtsbl. S. 1313) ersichtlich ebensowenig verletzt wie durch die darauf fußende Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 19. August 1994. Es ent spricht allgemeiner Rechtsüberzeugung und wird im übrigen auch von den Verfassungsbeschwerdeführern ausdrücklich nicht in Frage gestellt, daß gesetzliche Regelungen, die die Wahlzulassung aktuell nicht im Landtag oder im Bundestag vertretener Parteien von der Beibringung einer angemessenen Zahl von "Unterstützungsunterschriften" nebst ent sprechenden Wahlberechtigungsnachweisen abhängig machen, mit Blick auf den Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit und das daraus folgende Recht der Wahlbewerber auf Chancengleichheit auch vor dem Hintergrund des Art. 21 GG ve:rfassungsrechtlich unbedenk lich sind (so schon BVerfG, Urteile vom 5.4.1952, E 1, 208 [248 ff.], sowie vom 6.2.1956, E 4, 375 [381 ff.], und seither in ständiger Rechtsprechung). Um eine solchermaßen "übliche" Regelung handelt es sich bei den§§ 16 Abs. 5, 15 Abs. 3 LWG. Daß sie sich Geltung auch für den hier konkret zur Rede stehenden Fall einer "vorgezogenen" Wahl nach Auflösung des Landtags gemäß Art. 69 SVerf beimißt, ändert an dieser Feststellung nichts (ebenso im Ergebnis HessStGH, Beschluß vom 20.7.1988, ESVGH 19, 1 [6]; zu demselben Sachverhalt auch BVerfG, Beschluß vom 31.3.1987, E 75, 34). Denn zwar ist der Zeitpunkt solcher Wahlen angesichts Art. 67 Abs. 1 Satz 4 SVerf in aller Regel nicht in gleicher Weise und so lange vorhersehbar, wie derjenige von Neuwahlen zum Ende der Legislaturperiode gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 3 SVerf. Darauf etwa zurückzuführenden Erschwernis---· , '.,,; sen bei der Erfüllung der Anforderungen der §§ 16 Abs. 5, 15 Abs. 3 LWG durch Wahlbewerber wie den Verfassungsbeschwerdeführer zu 1) ist indes dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß § 19 Abs. 2 L WG die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge abweichend von § 19 Abs. 1 LWG bei "vorgezogenen11 Wahlen nicht bereits am zweiundfünfzigsten, sondern erst am vierunddreißigsten Tag vor der Wahl enden läßt.

m.

Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden sind die hilfs weise für den Fall der Fortdauer dieses Verfahrens über den Wahl termin hinaus gestellten Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anord nung gemäß§ 23 VGHG hinfällig.

IV.

Zu einem Ausspruch gemäß § 26 Abs. 4 VGHG besteht keine Veran lassung.

gez. Hilpert gez. Thürk gez. Friese gez. Hahn

gez. Dr. Seiwerth gez. Dr. Staa.b gez. Prof.Dr. Wadle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 16 LWG SL, Art. 67 SVerf SL, Art. 69 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 19 LWG SL, Art. 8 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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