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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 10.08.2020 – Lv 9/19

Leitsatz

Ein Auskunftsersuchen eines parlamentarischen Ausschusses zu den steuerlichen Verhältnissen einer Person an die Steuerbehörden entfaltet regelmäßig keine unmittelbare Rechtswirkung ihr gegenüber.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A. / 1.

Gegenstand des Verfassungsstreitverfahrens ist das Begehren des Beschwerdeführers, das Auskunftsverlangen des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages des Saarlandes vom 16.12.2015 und 14.01.2016 sowie die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2018 (Az. 3 K 763/16) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.05.2019 (Az. 2 A 183/18) als verfassungswidrig feststellen zu lassen.

2.

Nachdem der Rechnungshof des Saarlandes im Zuge einer im Dezember 2014 eingeleiteten Prüfung des Umgangs der Saarländischen Finanzverwaltung mit Anzeigen bzw. Selbstanzeigen auf der Basis angekaufter Steuer-CDs Defizite ausgemacht hatte, beschloss der Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages des Saarlandes in seiner 86. Sitzung am 16.12.2015 die Landesregierung zu ersuchen, ihm eine vollständige Liste der auf der Steuer-CD gespeicherten 356 Fälle mit sämtlichen darin befindlichen Daten zur Verfügung zu stellen und dabei jeweils anzugeben, ob der Verdacht der Steuerhinterziehung vorliege oder nicht. Das Ministerium für Finanzen und Europa informierte mit Schreiben vom 29.12.2015 die betroffenen Bürger, darunter den Beschwerdeführer, dass beabsichtigt sei, dem Ausschuss die geforderten Auskünfte durch Bekanntgabe der Namen und Adressen, der Bezifferung des stichtagsbezogenen ausgewiesenen Anlagebetrags sowie durch Angabe, ob Anlageerträge ordnungsgemäß versteuert worden seien bzw. der Fall ohne steuerliche Auswirkung geblieben sei oder eine Selbstanzeige vor oder nach Datenlieferung vorgelegen habe, zu erteilen. Die Auskunft sollte jedoch nicht vor dem 29.01.2016 erfolgen. Mit gleichem Schreiben wurden die Betroffenen darüber informiert, dass die vorzulegende Liste als Geheimsache im Sinne der Geschäftsordnung des saarländischen Landtags gekennzeichnet werde. Auch wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zu äußern und Rechtsschutz gegen die beabsichtige Auskunftserteilung nachzusuchen.

In seiner 87. Sitzung vom 14.01.2016 hatte der Ausschuss beschlossen, sein Auskunftsverlangen dahingehend zu begrenzen, dass das Ministerium nicht mehr um Herausgabe einer vollständigen Liste aller auf der Steuer-CD gespeicherten 356 Fälle mit Angabe, ob ein Verdacht der Steuerhinterziehung vorliege oder nicht, ersucht werde, sondern nur noch um Benennung der auf der Steuer-CD aufgeführten Namen und Anschriften derjenigen Personen, bei denen der Verdacht der Steuerhinterziehung vorläge bzw. vorgelegen habe oder eine Selbstanzeige eingegangen oder ein Steuereinnahmeverlust durch eine verzögerte Bearbeitung eingetreten sei, sowie um Bezifferung des jeweiligen stichtagsbezogenen ausgewiesenen Anlagebetrages. Daraufhin informierte das Ministerium die betroffenen Bürger mit Schreiben vom 21.01.2016, dass eine Vorlage der entsprechenden Daten bis zum Abschluss der Auswertung der Liste entsprechend dem geänderten Auskunftsverlangen nicht beabsichtigt sei. Die Bürger, deren Daten nach der Auswertung Teil der Liste seien, die dem Ausschuss vorgelegt werde, würden zuvor mit einem weiteren Schreiben informiert.

3.

Am 11.03.2016 erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes gegen den Landtag des Saarlandes und beantragte, dem Beklagten zu untersagen, von der Landesregierung, diese vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Europa, Auskunft über seine persönlichen Daten in Form von Name und Anschrift auf der Basis von oder im Zusammenhang mit sog. Steuer-CD-Datensätzen zu verlangen. Zur Begründung führte er aus, bereits das Auskunftsersuchen des Ausschusses verletze in unmittelbarer Drittwirkung seine Rechte auf Wahrung des Steuergeheimnisses, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das aus der Unschuldsvermutung abzuleitende Recht auf Anonymität, sodass er nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen die Weitergabe seiner persönlichen Daten durch das Ministerium verwiesen werden könne. Aufgrund des Auskunftsverlangens des Ausschusses drohe jederzeit die Heraus- und Weitergabe seiner Daten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.04.2018 (Az. 3 K 763/16) abgewiesen. Zur Begründung wird in diesem Urteil im Wesentlichen auf den Gerichtsbescheid vom 26.01.2018 verwiesen. Im Einzelnen: Dem Beschwerdeführer fehle das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Das Auskunftsverlangen des Ausschusses selbst sei nicht geeignet, eine unmittelbare Verletzung seiner Rechte zu bewirken. Hierzu bedürfe es grundsätzlich eines Umsetzungsaktes durch die Behörde, an die das Auskunftsersuchen gerichtet sei. Die Gefahr einer – möglichen – Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers bestehe erst – wenn die Behörde zur Herausgabe der verlangten Daten bereit sei – aufgrund der Umsetzung des Auskunftsersuchens durch Vorlage der verlangten Daten. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, die Entscheidung des Ministeriums abzuwarten und dagegen vorzugehen, zumal nicht zu befürchten sei, dass ohne sein Wissen und ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben werde, Rechtsschutz zu erlangen, personenbezogene steuerliche Daten offenbart würden. Er könne sodann einen Anspruch auf Unterlassung der Auskunftserteilung bzw. der Herausgabe der Unterlagen gegen die herausgebende Stelle gerichtlich verfolgen. Im Rahmen eines solchen Unterlassungsbegehrens werde von dem angerufenen Gericht sodann geprüft, ob die Vorlage der Daten, zu deren Herausgabe die fragliche Stelle bereit sei, und der Zugriff des Ausschusses darauf, die Rechte des Beschwerdeführers verletzen. Könne der Beschwerdeführer neben dem vorläufigen Rechtsschutz gegen die Weitergabe seiner Daten durch das Ministerium auch das Auskunftsverlangen des Ausschusses im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes angreifen, würde dies zu einer doppelten Inanspruchnahme staatlicher Rechtsschutzeinrichtungen führen. Zudem fehle dem Beschwerdeführer für einen Antrag auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz zur Verhinderung oder Erschwerung behördlicher Maßnahmen das erforderliche besondere, qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches läge dann vor, wenn es dem Betroffenen ausnahmsweise nicht zugemutet werden könne, die Entscheidung der Behörde abzuwarten und dann gegen diese vorzugehen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Schaffung vollendeter Tatsachen oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden für den Betroffenen drohen würde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

4.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 22.05.2019 (Az. 2 A 183/18) zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Antragsbegründung lasse keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erkennen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Das Auskunftsverlangen selbst sei nicht geeignet, eine unmittelbare Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers zu bewirken. Hierzu bedürfe es eines Umsetzungsaktes durch die Behörde, an die das Auskunftsverlangen gerichtet sei. Dem Betroffenen stehe es frei, sofern die zur Auskunft aufgeforderte Behörde bereit sei, die verlangten Auskünfte zu erteilen, effektiven Rechtsschutz dagegen in der Weise zu ersuchen, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Auskunftserteilung gegen die herausgebende Stelle vor den Finanzgerichten verfolgt werde. Im Übrigen ist das Oberverwaltungsgericht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zum fehlenden besonderen, qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes zur Verhinderung oder Erschwerung behördlicher Maßnahmen gefolgt.

5.

Mit der am 28.06.2019 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 20 SVerf (Rechtsschutzgarantie), Art. 2 Satz 2 SVerf (Datenschutz) sowie Art. 14 Abs. 2 SVerf (Unschuldsvermutung) durch das Auskunftsersuchen des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages des Saarlandes vom 16.12.2015 und 14.01.2016 gegenüber dem Ministerium für Finanzen und Europa sowie durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2018 (Az. 3 K 764/16) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.05.2019 (Az. 2 A 184/18).

a) Zur Begründung führt er – zusammengefasst – aus, er sei als Grundrechtsträger beschwerdebefugt. Bei der Verfassungsbeschwerde handele es sich nicht um eine Popularklage. Es liege auch keine Rechtssatzverfassungsbeschwerde vor. Zudem sei er selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Zwischen seinen Grundrechtspositionen und den angegriffenen Maßnahmen bestehe nämlich eine hinreichend enge Beziehung. Denn die Einwirkung des Auskunftsverlangens auf die geschützten Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers gehe über eine bloße Reflexwirkung hinaus. Nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sei nämlich nicht damit zu rechnen, dass das Ministerium sich dem Auskunftsersuchen des Landtags widersetzen werde, sodass der Landtag durch sein Auskunftsbegehren die maßgebliche Ursache für die Grundrechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers setze. Es handele sich daher nicht nur um eine „mittelbare“ Grundrechtsbeeinträchtigung.

b) Das Auskunftsbegehren des Landtages sei ein grundsätzlich justiziabler Hoheitsakt, der in den Schutzbereich des Art. 20 SVerf falle. Bliebe lediglich das Vorgehen gegen die Behörde, an die das Auskunftsverlangen gerichtet sei, läge insoweit gerade ein justizfreier Hoheitsakt vor. Das entspreche nicht der Konzeption der Saarländischen Verfassung. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das Auskunftsbegehren ein besonderes Gefährdungspotential aufweise, da grundsätzlich eine Auskunftspflicht der angefragten Behörde bestehe, sodass die Gefahr einer Auskunftserteilung unmittelbar bevorstehe. Ein ernsthaft zu betrachtender weiterer Vollzugsakt sei vorliegend nicht mehr erforderlich, da zu befürchten sei, dass das Ministerium eine vermeintliche Auskunftspflicht annehme, sodass bereits das Auskunftsbegehren selbst die konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Rechte begründe. Aufgrund des durch das Auskunftsbegehren hervorgerufenen faktischen Zwangs zur Auskunftserteilung sei es ihm nicht zumutbar, die Entscheidung des Ministeriums abzuwarten und sodann gegen diese vorzugehen, da insbesondere unklar sei, ob ihm diese überhaupt rechtzeitig mitgeteilt werde. Da das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nach alledem gerade nicht gefehlt habe, sei er dadurch, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes dieses verneint haben und ihm dadurch Rechtsschutz gegen das Auskunftsverlangen des Ausschusses versagt geblieben sei, in seinem Recht aus Art. 20 SVerf verletzt. c) Hinzu trete eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Satz 2 SVerf sowie Art. 14 Abs. 2 SVerf. Die von dem Ausschuss begehrten persönlichen Daten des Beschwerdeführers seien Teil des Schutzbereiches des Art. 2 Satz 2 SVerf, wobei eine Rechtfertigung des Eingriffs nicht gegeben sei, da es nicht nur an einer gesetzlichen Grundlage für das Auskunftsbegehren fehle, sondern das Auskunftsbegehren zugleich zu einer Verletzung des Steuergeheimnisses aus § 30 Abs. 1 AO auffordere. Art. 76 Abs. 1 SVerf sei nicht geeignet den Eingriff in Art. 2 Satz 2 SVerf zu rechtfertigen, da ein schutzwürdiges Interesse des Landtages an seinen persönlichen Daten nicht erkennbar sei. Angesichts der Grundrechtsrelevanz eines entsprechenden Auskunftsbegehrens sei ein schrittweises Vorgehen erforderlich gewesen. Der Ausschuss hätte das Ministerium zunächst um Vorlage einer anonymisierten Liste ersuchen müssen. Erst wenn sich aus dieser Liste Auffälligkeiten ergeben hätten, wäre es angezeigt gewesen, eine nicht-anonymisierte Liste anzufordern. Durch eine Benennung als potentieller Straftäter, ohne dass ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werde, würden sensible Daten mitgeteilt werden. Hierdurch werde die Unschuldsvermutung, die auch ein Recht auf Anonymität begründe, beeinträchtigt, wodurch der Eingriff in das Datenschutzgrundrecht noch verstärkt werde.

6.

Der Landtag des Saarlandes hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei, soweit sie sich gegen das Auskunftsersuchen des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen richte, unzulässig. Es fehle an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführer sei durch das Auskunftsverlangen allenfalls mittelbar betroffen. Der Ausschuss habe keine nach außen wirksame rechtliche Maßnahme im Verhältnis zum Beschwerdeführer getroffen, da es noch einer weiteren Entscheidung des Ministeriums für Finanzen und Europa bedürfe. Es fehle auch an der gegenwärtigen Betroffenheit des Beschwerdeführers, da er durch das von ihm angestrengte gerichtliche Verfahren seine Identität selbst offengelegt habe. Im Übrigen würde berechtigten Interessen des Beschwerdeführers durch eine Geheimschutzordnung des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen genüge getan.

Selbst, wenn man die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unterstelle, sei sie jedenfalls nicht begründet. Im vorliegenden Fall habe ein Verfassungsorgan, der Landtag, sein verfassungsrechtlich begründetes Recht auf Auskunft zur Kontrolle der vollziehenden Gewalt ausgeübt. Die Ausübung eines von der Verfassung selbst gewährten Rechts könne aber nicht gegen die Verfassung verstoßen.

B.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Auskunftsersuchen des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen vom 16.12.2015 und 14.01.2016 wendet, ist sie unzulässig. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2018 und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.05.2019 wendet, ist sie teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

I. / 1.

a) Bei dem Auskunftsverlangen des Ausschusses handelt es sich bereits nicht um einen tauglichen Beschwerdegegenstand i.S.d. § 55 Abs. 1 VerfGHG. Danach können Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde nur Akte der saarländischen öffentlichen Gewalt sein. Die Verfassungsbeschwerde steht jedermann zu, wenn „die öffentliche Gewalt, d.h. der Staat in seiner Einheit, repräsentiert durch irgendein Organ, die Sphäre des Antragstellers verletzt hat, die durch Grundrechte gegenüber dem Staat gesichert ist“ (BVerfGE 4, 27 (30)). Mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar sind jedoch nur solche Maßnahmen, die gegenüber dem Beschwerdeführer Außenwirkung entfalten (C. Grünewald in BeckOK BVerfGG, Walter/Grünewald, Stand: 01.06.2019, § 90 Abs. 1 Rn. 48 m.w.N.), nicht dagegen rein interne Verhaltensweisen von Trägern öffentlicher Gewalt (Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 57. EL Juni 2019, § 90 Rn. 182 m.w.N.).

Insoweit hat das BVerfG für Anträge des Generalbundesanwalts entschieden, dass Anträge der Staatsanwaltschaft interne Vorgänge des Ermittlungsverfahrens seien, die erst dann zu einer Grundrechtsverletzung führen könnten, wenn ihnen der Richter stattgäbe. Lehne ein Richter die Anträge ab, so sei der Betroffene nicht beschwert. Aber auch wenn der Richter solchen Anträgen stattgäbe, werde die behauptete Grundrechtsverletzung nicht schon durch die Anträge der Staatsanwaltschaft, sondern erst durch die Beschlüsse des Ermittlungsrichters bewirkt, der den gesamten dem Antrag zugrundeliegenden Vorgang in eigener Verantwortung zu prüfen hat (BVerfGE 20, 162 (172)). Anträge der Staatsanwaltschaft in Verfahren, die die gerichtliche Entscheidung vorbereiten, seien interne Vorgänge. Erst durch die Entscheidung des Richters könne eine Grundrechtsverletzung bewirkt werden (BVerfGE 112, 185 (203) m.w.N.).

Entsprechendes gilt hier. Das Auskunftsverlangen des Ausschusses entfaltet gegenüber dem Beschwerdeführer keinerlei Rechtswirkungen. Es handelt sich dabei lediglich um einen internen Vorgang gegenüber dem Ministerium für Finanzen und Europa, der erst dann geeignet ist, Grundrechte des Beschwerdeführers zu berühren, wenn das Ministerium dem Auskunftsverlangen nachkommt. Das Auskunftsverlangen selbst führt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht dazu, dass eine Auskunft durch das Ministerium in jedem Fall zu erteilen ist. Vielmehr ist eine Auskunft dann nicht zu erteilen, wenn die Regierung für den Bereich, auf den sich die Frage bezieht, weder unmittelbar noch mittelbar zuständig ist, wenn die Beantwortung der Frage berechtigte Geheimhaltungsinteressen oder Grundrechte anderer verletzen würde oder wenn der – enge – Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist. Ebenso müssen Fragen, die einen Missbrauch des Fragerechts darstellen, nicht beantwortet werden. (VerfGH des Saarlandes, Urt. v. 13.09.2002, Lv 1/02, Rn. 88 m.w.N. – juris). Es bedarf demnach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen durch das Ministerium, namentlich des parlamentarischen Informations- und Kontrollrechts des Ausschusses auf der einen und der Individualinteressen der Betroffenen, insbesondere dem Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der anderen Seite.

Es ist demnach ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer allein durch das Auskunftsverlangen des Ausschusses ohne weitere Zwischenakte des Ministeriums für Finanzen und Europa belastet wird, da der Ausschuss ohne ein weiteres Tätigwerden des Ministeriums keinerlei Kenntnis von den auf der Steuer-CD gespeicherten Datensätzen erlangt. Außenwirkung gegenüber dem Beschwerdeführer entfaltet somit erst eine stattgebende Entscheidung des Ministeriums darüber, nach der dem Ausschuss die gewünschten Auskünfte erteilt werden sollen.

b) Daneben fehlt es auch an einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers. Voraussetzung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde ist, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist. Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn der angegriffene Hoheitsakt ohne einen weiteren Rechtsakt in den Rechtskreis des Betroffenen einwirkt; und dies nicht erst vermittelt durch einen weiteren Akt bewirkt wird oder von dem Ergehen eines weiteren Aktes abhängt (C. Grünewald in BeckOK BVerfGG, Walter/Grünewald, Stand: 01.06.2019, § 90 Abs. 1 Rn. 99). Setzt der (angegriffene) Hoheitsakt indessen entweder rechtlich oder tatsächlich einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen (VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 31.08.2010, Lv 8/10 m.w.N., BeckRS 2010, 52602).

aa) Das bloße Auskunftsverlangen des Ausschusses ist, wie bereits ausgeführt, nicht geeignet, in die Rechte des Beschwerdeführers einzugreifen, da aufgrund der dem Ministerium zustehenden Prüfungsbefugnis durch das Auskunftsbegehren allein keine Daten des Beschwerdeführers bekannt werden. Erst durch die Erteilung der gewünschten Informationen durch das Ministerium wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers berührt. Eine Beeinträchtigung durch das Auskunftsverlangen an sich liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil der Ausschuss – nach Auffassung des Beschwerdeführers – hätte schrittweise vorgehen, mithin das Ministerium zunächst um Vorlage einer anonymisierten Liste hätte ersuchen müssen, da die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Auskunftserteilung allein bei dem Ministerium für Finanzen und Europa lag.

bb) Es liegt auch keine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass zunächst der Vollzugsakt abgewartet werden muss. So liegt eine unmittelbare Betroffenheit, trotz des noch ausstehenden Vollzugsaktes, regelmäßig vor, wenn der Beschwerdeführer gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann (BVerfGE 142, 234 (250) m.w.N.; 115, 118 (137) m.w.N.). Das ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer keine verlässliche Kenntnis von der Vollziehungsmaßnahme erhält (BVerfGE 133, 277 (311 f.); 100, 313 (354); 109, 279 (306 f.).

Dem Beschwerdeführer stünde vorliegend, sofern das Ministerium Auskünfte erteilen wollte, die Möglichkeit offen, gegen die geplante Auskunftserteilung im fachgerichtlichen Verfahren vorzugehen. Dem Beschwerdeführer ist es auch zumutbar den fachgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.

Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass ohne Wissen des Beschwerdeführers und seine Möglichkeiten, Rechtsschutz zu erlangen, personenbezogene steuerliche Daten durch das Ministerium offenbart werden. Dies ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des Ministeriums. So hat es den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 29.12.2015 und 21.01.2016 über das Auskunftsverlangen des Ausschusses informiert und darauf hingewiesen, dass die vorzulegende Liste als Geheimsache im Sinne der Geschäftsordnung des saarländischen Landtags gekennzeichnet werde. Auch hat das Ministerium darauf hingewiesen, dass die betroffenen Bürger mit einem weiteren Schreiben informiert würden, sofern die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten beabsichtigt sei. Im Übrigen gebieten auch die verfahrensrechtlichen Gehalte des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung die Information des Betroffenen über die beabsichtigte Herausgabe konkreter Akten und Aktenbestandteile, die Möglichkeit, Einsicht in sie zu nehmen und die Gewährung der zeitlich ausreichenden Chance, rechtzeitig eine unabhängige richterliche Entscheidung über ihre Offenlegung zu erlangen (VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 31.08.2010, Lv 8/10, BeckRS 2010, 52602).

cc) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum besonderen Gefährdungspotential des Auskunftsersuchens sind nicht geeignet, eine unmittelbare Betroffenheit zu begründen. Insbesondere hat das Ministerium für Finanzen und Europa vorliegend gerade nicht – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – angenommen, dass eine Auskunft zwingend zu erteilen ist. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Ministeriums vom 29.12.2015, aus dem hervorgeht, dass dem Ministerium bewusst war, dass einer Auskunftserteilung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorauszugehen hat.

Daraus, dass bezüglich der ebenfalls angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes die Beschwerdebefugnis gegeben ist, kann der Beschwerdeführer nichts bezüglich der Beschwerdebefugnis betreffend das Auskunftsverlangen herleiten. Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist vielmehr für jeden angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt selbständig zu prüfen.

2.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Satz 2 SVerf (Datenschutz) und Art. 14 Abs. 2 SVerf (Unschuldsvermutung) durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2018 sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.05.2019 rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargelegt hat.

a) In der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu muss er aufzeigen, inwieweit diese die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (BVerfGE 142, 234 (251) m.w.N.). Der Beschwerdeführer muss sich „mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint“ (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2019, 1 BvR 1905/14 m.w.N.). Die schlichte Behauptung einer Grundrechtsverletzung genügt insoweit nicht. Vielmehr bedarf es einer spezifischen argumentativen Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen im Einzelnen aufzuführenden Gründen die grundrechtlichen Anforderungen verletzt sein sollen (VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.2019, Lv 12/19).

b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Satz 2 SVerf und Art. 14 Abs. 2 SVerf nicht gerecht. Wie bereits ausgeführt ist das Auskunftsverlangen des Ausschusses an sich nicht geeignet, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Satz 2 SVerf und Art. 14 Abs. 2 SVerf zu beeinträchtigen, so dass insoweit auch eine Beeinträchtigung durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in eben diesen Rechten ausgeschlossen ist.

3.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.04.2018 (Az. 3 K 763/16) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.05.2019 (Az. 2 A 183/18) in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt zu sein, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

a) Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art. 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 VerfGHG zuständig zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden, die, wie im Streitfall, ein Grundrechtsträger mit der Behauptung erhebt, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten verletzt zu sein.

b) Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt, weil nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass er durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtigt sein kann.

c) Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 56 VerfGHG fristgerecht und formgerecht erhoben worden.

d) Der Rechtsweg ist erschöpft, da gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.05.2019 (Az. 2 A 183/18) kein weiterer Rechtsbehelf gegeben ist.

II.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie allerdings unbegründet. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

Das Recht auf effektiven Rechtsschutz, das sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in Bezug auf richterliche Entscheidungen nicht aus Art. 20 SVerf, der nur gegen Akte der Exekutive schützt, sondern aus dem Rechtsstaatsgebot aus Art. 60 Abs. 1 SVerf ergibt, gewährleistet, dass einem Rechtssuchenden der Zugang zu den Gerichten nicht unverhältnismäßig erschwert wird und eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung seines Anliegens stattfindet (VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 23.04.2019, Lv 4/18).

Gewährleistet wird der Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen Prozessordnungen, sodass der Weg zu den Gerichten von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf (BVerfGE 9, 194 (199 f.); 10, 264 (267 f.)). Dabei darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen jedoch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 77, 275 (284); 78, 88 (99); 88, 118 (124)). Die Rechtsschutzgarantie verlangt, dass irreparable Folgen soweit als möglich ausgeschlossen werden (BVerfGE 93, 1 (13) m.w.N.).

Diese Maßstäbe wurden sowohl von dem Verwaltungsgericht des Saarlandes als auch von dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beachtet. Soweit die Gerichte dem Beschwerdeführer in ihren Entscheidungen das Rechtsschutzbedürfnis mit der Begründung abgesprochen haben, es sei ihm möglich und auch zumutbar, die Entscheidung des Ministeriums abzuwarten und sodann gegen diese Entscheidung vorzugehen, wurde dadurch die Gewährung von Rechtsschutz nicht in einer mit der Rechtsschutzgarantie nicht zu vereinbarenden Weise erschwert.

Dem Beschwerdeführer steht der fachgerichtliche Rechtsweg gegen die geplante Auskunftserteilung durch das Ministerium für Finanzen und Europa offen. Insoweit ist es ihm auch möglich, einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen. Ein Abwarten der Entscheidung des Ministeriums ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, da durch das Auskunftsverlangen des Ausschusses an sich nicht in seine Grundrechte eingegriffen wird, und der Ausschuss, ohne einen weiteren Vollzugsakt des Ministeriums, keinerlei Kenntnis der auf der Steuer-CD gespeicherten Daten erhält. Die Möglichkeit des Beschwerdeführers, vor Auskunftserteilung durch das Ministerium eine gerichtliche Sachprüfung zu erreichen und damit irreparable Folgen auszuschließen, die durch die Offenlegung seiner personenbezogenen Daten gegenüber dem Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen möglicherweise entstehen könnten, wurde dem Beschwerdeführer durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht genommen.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Bartone Freymann

Prof. Dr. Matusche-Beckmann Trenz JR. Warken

Prof. Dr. Weth Zempel

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 2 SVerf SL, Art. 14 SVerf SL, Art. 20 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 76 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL, § 56 VerfGHG SL, § 9 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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