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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 08.09.2008 – Lv 9/08 e.A.

Leitsatz

Die Versagung der Teilnahme an einem Schullandheimaufenthalt stellt keinen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden schweren Nachteil dar.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist Schüler der Klasse 6 XX des L. Gymnasiums in S.. Er leidet an einem „Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom“ und hat in der Vergangenheit häufig den Unterricht und andere Schülerinnen und Schüler nachhaltig gestört. Der Regionalverband – Jugendamt –S. hat ihm eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder bewilligt; eine Integrationshelferin nimmt seither am Schulbesuch des Antragstellers teil. Die schulischen Beeinträchtigungen haben sich dadurch verringert, sind aber nicht abgestellt. Der Antragsteller bedarf ständiger Betreuung.

Eine Klassenkonferenz vom 23.6.2008 hat daraufhin beschlossen, den Antragsteller von einem Ausflug der Klasse 6 XX vom 8.9.2008 bis 12.9.2008 auszuschließen. Das ist dem Antragsteller mit Schreiben des Direktors des L. Gymnasiums vom 2.7.2008 mitgeteilt worden. Der dagegen erhobene Widerspruch ist bislang nicht beschieden worden. Durch Verfügung vom 4.9.2008 hat das Ministerium für Bildung, Frauen, Familie und Kultur vorsorglich die sofortige Vollziehung der Versagung der Teilnahme angeordnet. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 5.9.2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und den Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsteller sieht sich durch die angefochtenen Entscheidungen in seinen Grundrechten – Art. 2 Satz 1 (Handlungsfreiheit), Art. 12 Abs. 1 (Gleichheit vor dem Gesetz), Art. 12 Abs. 4 (Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung) – verletzt und beantragt, ihm die Teilnahme an dem Schullandheimaufenthalt im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.

A.

Nach § 23 Abs. 1 VerfGHG darf ein Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig geregelt werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Außer Betracht zu lassen ist grundsätzlich, ob der in dem anhängigen Verfassungsstreitverfahren angegriffene Hoheitsakt voraussichtlich als verfassungswidrig oder als verfassungsgemäß zu betrachten ist. Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 – Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 – Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 – Lv 6/02 e.A.). Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (SVerfGH, Beschl. V. 5.12.2003 – Lv 7/03 e.A.). Davon ist – ebensowenig wie von der offensichtlichen Zulässigkeit oder offensichtlichen Begründetheit – gegenwärtig nicht auszugehen. Auch stünde dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht notwendigerweise entgegen, dass sie die Hauptsache – die Zulassung des Antragstellers zu dem Schullandheimaufenthalt – vorwegnehmen würde (SVerfGH, Beschl. V. 210.1.2003 – LV 6/02 e.A.), wenn nur auf diese Weise schwere Nachteile von einem Beschwerdeführer abgewendet werden könnten.

Die Nachteile, die dem Antragsteller drohen und die die Abwägung einzustellen sind, müssen allerdings, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof zu rechtfertigen, nach der Konzeption des § 23 Abs. 1 VerfGHG von einem solchen Gewicht sein, dass sie drohender Gewalt oder wichtigen und dringlichen Gründen des Gemeinwohls vergleichbar sind (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 – Lv 11/07 e.A.).

B.

Das ist nicht der Fall.

Zwar wird dem Antragsteller durch die Versagung seiner Teilnahme an einem einwöchigen Schullandheimaufenthalt die Möglichkeit genommen, die während dieser Zeit vermittelten Bildungsangebote wahrzunehmen und an dem Zusammenleben des Klassenverbandes außerhalb des schulischen Unterrichts im engeren Sinne teilzuhaben.

Die Maßnahme ist jedoch, wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes festgestellt hat, nicht in erster Linie als – gewichtige – Sanktion für Fehlverhalten zu betrachten, sondern ist als ein Mittel der Gefahrenabwehr bezeichnet worden. Für das Vorgehen finden sich in dem vergangenen Verhalten des Antragstellers Gründe, die es nicht als geradezu willkürlich erscheinen lassen. Davon abgesehen dient sie nicht zuletzt auch dem Schutz des Antragstellers selbst. Schon daraus ergibt sich, dass dem Antragsteller keine schweren Nachteile drohen.

Es kommt hinzu, dass Schullandheimaufenthalte zwar der Verwirklichung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule dienen (Nr. 1 der Richtlinien vom 9.6.1996, GMBl. 1996, 173), jedoch außerunterrichtliche Ziele verfolgen und lediglich ein „ergänzendes“ Angebot der Schule darstellen. Damit haben sie für den – grundrechtlich geschützten – Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Zugang zu den Schulen – und ihren Unterrichtsleistungen – gemäß ihrer Begabung (Art. 27 Abs. 6 Satz 2 SVerf) anders als der Ausschluss von Leistungsnachweisen oder der sie vorbereitenden Veranstaltungen eine von vornherein geringere Bedeutung.

Schwere, drohender Gewalt oder wichtigen und dringlichen Gründen des Gemeinwohls entsprechende Nachteile sind folglich nicht zu erkennen.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dick-Küstenmacher Prof. Dr. Ellscheid Hoffmann Warken

Prof. Dr. Weth Wittling

Ausgefertigt:

(Bensch)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

§ 23 VerfGHG SL, Art. 27 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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