Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.07.2023 – Lv 8/23
Leitsatz
1. Eine Fraktion im Landtag des Saarlandes, die aufgrund ihrer Größe kein uneingeschränkt mitwirkungsberechtigtes Mitglied in einem Untersuchungsausschuss stellt, kann Mitgliedschaftsrechte weder aus entsprechenden Regelungen anderer Bundesländer noch aus saarländischem Verfassungsgewohnheitsrecht herleiten.
2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine kleine Fraktion im Landtag des Saarlandes Mitgliedschaftsrechte in einem Untersuchungsausschuss auf der Grundlage von Art. 66 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes geltend machen kann.
3. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung des Parlaments und seiner Ausschüsse verbietet es nicht, auf seiner Grundlage nicht zu berücksichtigenden Fraktionen Mitwirkungsrechte in einem Untersuchungsausschuss zu gewähren.
4. Das Erweiterte Präsidium des Landtags des Saarlandes ist nicht befugt, den Begriff des „ständigen beratenden Mitglieds“ eines Ausschusses rechtsverbindlich zu definieren.
5. Solange einer kleinen Fraktion im Landtag des Saarlandes mit Ausnahme des Stimmrechts alle Mitgliedschaftsrechte in einem Untersuchungsausschuss faktisch gewährt werden, besteht keine dringende Gefahr für das gemeine Wohl, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung geböte.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragstellerin bleibt unbenommen, einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, falls der Landtag des Saarlandes den „Beschluss“ seines Erweiterten Präsidiums vom 06.07.2023 nicht oder nicht mehr uneingeschränkt vollzieht.
Auslagen werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die drei Mitglieder umfassende Fraktion der AfD in dem 51 Abgeordnete zählenden 17. Landtag des Saarlandes. Am 21.06.2023 hat der Landtag des Saarlandes beschlossen, einen Untersuchungsausschuss „Umgang der saarländischen Behörden mit dem Brandanschlag vom 19. September 1991 in Saarlouis-Fraulautern und mit weiteren ausländerfeindlichen Straftaten sowie deren Opfern zu Beginn der neunziger Jahre im Saarland“ einzusetzen. Auslöser war – im Wesentlichen – eine Brandstiftung am 19.09.1991 in einer Asylbewerberunterkunft, der der ghanaische Staatsangehörige Samuel Yeboah zum Opfer fiel. Nach Einstellung eines das Geschehen betreffenden Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mangels Täterermittlung war es aufgrund neuer Erkenntnisse mehr als zwei Jahrzehnte später zur Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt und in der Folge zu einer Anklageerhebung gekommen. Die Anklage wird zur Zeit vor einem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz verhandelt. Politische und zivilgesellschaftliche Initiativen argwöhnen, dass die sicherheitsbehördlichen Ermittlungen nach dem Anschlag 1991 die nötige Sorgfalt im Umgang mit ausländerfeindlichen oder rechtsextremistischen Entwicklungen im Saarland hätten vermissen lassen.
Mit einer zweiten Entscheidung vom 21.06.2023 hat der Landtag des Saarlandes die Besetzung des Untersuchungsausschusses mit fünf Mitgliedern – nach dem Zählverfahren d’Hondt drei Mitgliedern der Fraktion der SPD und zwei Mitgliedern der Fraktion der CDU – beschlossen (LT-Drs. 17/467). Die Fraktion der AfD wurde nicht berücksichtigt. Damit kommt ihr nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes (LtG) lediglich zu, ein „ständiges beratendes Mitglied“ in den Untersuchungsausschuss zu entsenden. Das hält die Fraktion der AfD im Landtag des Saarlandes für unzulänglich und verfassungswidrig.
Am 27.06.2023 hat sie – verbunden mit einem Antrag im Organstreitverfahren, mit dem sie festgestellt sehen will, dass der Beschluss des Landtags des Saarlandes über die Besetzung des Untersuchungsausschusses sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt – einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit ihm will sie erreichen, schon einstweilen durch ein über alle parlamentarischen Rechte verfügendes Mitglied im Untersuchungsausschuss vertreten zu sein. Nach Antragstellung und der sie begleitenden medialen Berichterstattung hat das „Erweiterte Präsidium“ des Landtags des Saarlandes beschlossen, dass es § 14 Abs. 2 LtG wie folgt auslegt:
„Die Rechte eines ständigen beratenden Mitglieds i.S.v. § 14 Abs. 2 LtG werden weit ausgelegt und umfassen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds mit Ausnahme des Stimmrechts:
Dazu gehören insbesondere das Teilnahmerecht, einschließlich des Rechts, einen ständigen Vertreter zu benennen und in Begleitung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bzw. einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin teilzunehmen, das Rederecht, soweit es auch ordentlichen Mitgliedern zusteht, das Fragerecht, soweit es auch ordentlichen Mitgliedern zusteht, das Antragsrecht, soweit es auch ordentlichen Mitgliedern zusteht, das Recht auf Akteneinsicht sowie der Empfang der relevanten Unterlagen und Dokumente, die Auszahlung von Tagegeldern.“
Zugleich wurden der Antragstellerin – wie den beiden anderen Fraktionen auch – Mittel in Höhe einer Stelle der Wertigkeit E 13 zur Verfügung gestellt.
Die Antragstellerin trägt – im Wesentlichen – vor, jeder Ausschuss eines Parlaments müsse spiegelbildlich die in dem Parlament vertretenen Kräfte abbilden. Auch wenn das aufgrund der Beschlussfassung über die Zahl der („ordentlichen“) Mitglieder eines Ausschusses rechnerisch nicht möglich sei, müsse jedenfalls – wie es auch der nahezu ländereinheitlichen gesetzlichen Regel, vor allem aber der bislang ausnahmslosen saarländischen Parlamentspraxis entspreche – jede Faktion ein „vollwertiges“ Mitglied stellen dürfen. Das gelte aufgrund ihrer Funktion der Kontrolle exekutiven Handelns insbesondere für Untersuchungsausschüsse, zumal der Untersuchungsauftrag einem Fehlverhalten (auch) von Landesregierungen gelte, die während des Untersuchungszeitraums wechselnd auch von den beiden im Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen (SPD und CDU) gestellt worden seien.
Die Antragstellerin hat in dem Organstreitverfahren beantragt:
1.
festzustellen, dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 66 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes dadurch verletzt hat, dass er in der Plenarsitzung vom 21.06.2023 auf Landtagsdrucksache 17/467 hinsichtlich des am selben Tage eingesetzten Untersuchungsausschusses „Umgang der saarländischen Behörden mit dem Brandanschlag vom 19. September 1991 in Saarlouis-Fraulautern und mit weiteren ausländerfeindlichen Straftaten sowie deren Opfern zu Beginn der neunziger Jahre im Saarland“ eine Ausschussbesetzung beschlossen hat, durch welche die Antragstellerin im vorbezeichneten Untersuchungsausschuss nicht durch mindestens ein ordentliches Mitglied vertreten ist,
2.
die Erstattung der notwendigen Auslagen der Antragstellerin in dem Organstreitverfahren aus der Landeskasse anzuordnen,
3.
den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Organstreitverfahren festzusetzen.
Sie hat ferner beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung
1.
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Mitwirkung im Untersuchungsausschuss „Umgang der saarländischen Behörden mit dem Brandanschlag vom 19. September 1991 in Saarlouis-Fraulautern und mit weiteren ausländerfeindlichen Straftaten sowie deren Opfern zu Beginn der neunziger Jahre im Saarland“ durch ein ordentliches Mitglied zu ermöglichen, hilfsweise: Im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Mitwirkung im Untersuchungsausschuss „Umgang der saarländischen Behörden mit dem Brandanschlag vom 19. September 1991 in Saarlouis-Fraulautern und mit weiteren ausländerfeindlichen Straftaten sowie deren Opfern zu Beginn der neunziger Jahre im Saarland“ durch ein ordentliches Mitglied zu ermöglichen,
höchst hilfsweise: dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu untersagen, den Untersuchungsausschuss „Umgang der saarländischen Behörden mit dem Brandanschlag vom 19. September 1991 in Saarlouis-Fraulautern und mit weiteren ausländerfeindlichen Straftaten sowie deren Opern zu Beginn der neunziger Jahre im Saarland“ zu konstituieren,
2.
die Erstattung der notwendigen Auslagen der Antragstellerin in dem einstweiligen Anordnungsverfahren aus der Landeskasse anzuordnen,
3.
den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem einstweiligen Anordnungsverfahren festzusetzen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, es gehöre zu den grundlegenden verfassungsrechtlichen Prinzipien, dass in parlamentarischen Ausschüssen jede Fraktion eines Parlaments mit einem „ordentlichen Mitglied“ vertreten sei. Das dürfe auch nicht durch eine Regelung über die Größe eines Ausschusses – durch Verweisung einer parlamentarischen Fraktion an eine Art „Katzentisch“ – verhindert werden. Der Erlass einer vorläufigen Regelung sei erforderlich, weil der Untersuchungsausschuss nach dem Einsetzungsbeschluss mit seiner Arbeit beginnen werde und daher ihre Rechte als Fraktion – endgültig bis zu einer Entscheidung über den Antrag im Organstreitverfahren – verloren gingen.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Die Antragstellerin verfüge nicht über eine Antragsbefugnis. Die möglichen Rechte einer parlamentarischen Fraktion ergäben sich abschließend aus Art. 77 SVerf, der lediglich vorsehe, dass sich die Besetzung der Ausschüsse nach der Stärke der Fraktionen zu richten habe. Das sei beachtet worden. Das von der Antragstellerin reklamierte Verfassungsgewohnheitsrecht gebe es nicht. Aus der früheren parlamentarischen „Praxis“ folge keine Rechtsüberzeugung. Der Antrag im Organstreitverfahren sei jedenfalls unbegründet. Eine „Grundmandatsklausel“ sehe das Parlamentsrecht nicht vor. Schließlich sichere der Beschluss des „Erweiterten Präsidiums“ das, was der Antragstellerin zustehe.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach dem „Beschluss“ des „Erweiterten Präsidiums“ des Landtags des Saarlandes nicht mehr zu entsprechen.
1.
Nach § 23 Abs. 1 VerfGHG darf in einem anhängigen Verfassungsstreitverfahren ein Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig geregelt werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl geboten ist. Dabei ist grundsätzlich außer Betracht zu lassen, ob der in dem anhängigen Verfassungsstreitverfahren angegriffene Hoheitsakt voraussichtlich als verfassungswidrig oder als verfassungsgemäß zu betrachten ist. Vielmehr sind regelmäßig lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde. Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (SVerfGH, Beschl. v. 08.11.2022 – Lv 13/22 m.w.N.).
2.
Der Antrag im Organstreitverfahren, mit dem die Fraktion der AfD im Landtag des Saarlandes die Verletzung ihrer parlamentarischen Rechte durch ihre Nichtberücksichtigung bei der Besetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode rügt, der sich mit der Aufklärung von etwaigen Versäumnissen früherer politisch und administrativ Verantwortlicher bei der Aufklärung eines vermutlichen Mordanschlags auf eine von ausländischen Flüchtlingen bewohnte Unterkunft – und weiteren ausländerfeindlichen Straftaten – befasst, ist als solcher zulässig.
Die Antragstellerin hat auf die Rüge der Antragsgegnerin hin nachgewiesen, dass ein Beschluss der Fraktion über die Einleitung eines Organstreitverfahrens vorliegt.
Im Übrigen ist nicht von vornherein auszuschließen, dass durch den Besetzungsbeschluss des Landtags des Saarlandes vom 21.06.2023 durch Art. 66 Abs. 2 SVerf verfassungsrechtlich verbürgte Rechte der Antragstellerin als eines Zusammenschlusses von Abgeordneten verletzt sein können. Solche Rechte können sich zwar schwerlich aus einem aus dem Recht der Untersuchungsausschüsse des Bundes oder jenem anderer Bundesländer – von denen das saarländische Recht abweicht – „allgemeinen Rechtsgrundsatz“ ergeben, wonach eine jede Fraktion ein mit allen Rechten ausgestattetes Mitglied eines Untersuchungsausschusses stellen darf. Die föderale Pluralität erlaubt es nicht, die Regelungen des Bundes oder anderer Bundesländer als bundeseinheitlichen, verfassungsrechtlich gebotenen Standard zu betrachten. Sie können sich auch nicht aus einem „Verfassungsgewohnheitsrecht“ des Saarlandes ergeben. Gewohnheitsrecht mag dort entstehen, wo zu einer langjährigen Übung die Überzeugung hinzukommt, dass die Übung dem rechtlich Gebotenen entspricht. Daher genügt eine – auch längere – Praxis allein nicht, „Verfassungsgewohnheitsrecht“ anzunehmen. Vor allem, wenn – wie im Streitfall – ein Gesetz Anderes, nämlich die Berücksichtigung in einem Ausschuss nicht vertretener Fraktionen durch „ständige beratende Mitglieder“, vorsieht, kann schwerlich von dem Verständnis einer abweichenden Praxis „als Recht“ ausgegangen werden.
Jedoch ist es gegenwärtig nicht auszuschließen, dass Rechte der Antragstellerin durch die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses verletzt sein können. Das gilt ungeachtet des aus dem Prinzip der parlamentarischen Demokratie (Art. 60 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 SVerf) folgenden Grundsatzes der spiegelbildlichen Repräsentation des Parlaments in den Ausschüssen. Er wäre durch die Besetzung des Untersuchungsausschusses nach dem Zählverfahren d’Hondt nicht verletzt und würde auch bei einer Größe von sieben Mitgliedern angesichts der Zahl der Mitglieder der Fraktion der AfD nicht verletzt.
Der Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit“ enthält allerdings zunächst nur ein Gebot der adäquaten Repräsentation von Mehrheiten und Minderheiten des Parlaments in vorbereitenden parlamentarischen Ausschüssen, schützt also seinem Sinn und Zweck nach davor, dass eine parlamentarische Mehrheit in einem parlamentarischen Ausschuss nicht über eine Mehrheit verfügt, und schützt zugleich davor, dass eine parlamentarische Minderheit in einem parlamentarischen Ausschuss nicht ihrer Stärke entsprechend vertreten ist. Der Grundsatz verbietet aber umgekehrt – solange diese Grundsätze beachtet werden – nicht zwingend, Minderheiten über die rechnerische Angemessenheit hinaus eine Vertretung in einem parlamentarischen Ausschuss zu gewähren. Er ist also in gewissem Sinne „repräsentationsoffen“. Daher zwingt auch die verfassungsrechtliche Anordnung des Art. 77 Abs. 1 S. 2 SVerf, nach der die Zusammensetzung der Ausschüsse der Stärke der Fraktionen Rechnung tragen muss, nicht notwendig dazu, Fraktionen, denen nach den verfassungsrechtlich anerkannten Zählverfahren kein Sitz in einem Ausschuss zusteht, einen solchen Sitz zuzusprechen. Rechnung getragen werden kann der Stärke der Fraktionen auch dann, wenn eine kleinere Minderheitsfraktion „überobligationsmäßig“ vertreten ist, solange dadurch nicht die Mehrheitsverhältnisse verändert werden, und solange nicht das aus Art. 79 Abs. 1 SVerf folgende Minderheitenrecht im Ausschuss beeinträchtigt wird.
3.
Der Antrag ist auch nicht offensichtlich unbegründet, ohne dass angesichts der von dem Anliegen der Antragstellerin aufgeworfenen schwierigen verfassungsrechtlichen Fragen schon jetzt geklärt werden könnte, ob er sich als gerechtfertigt erweist.
a.
Die Verfassung des Saarlandes enthält keine Vorgaben über die Zahl der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses und regelt (abgesehen von der Notwendigkeit einer spiegelbildlichen Repräsentation der im Parlament vertretenen politischen Kräfte in den Ausschüssen des Landtags – die, wie ausgeführt, ein Gebot der adäquaten Berücksichtigung der Mehrheits- und Minderheitsverhältnisse im Parlament statuiert, es aber – in diesen Grenzen – nicht verbietet, einzelnen Minderheiten mehr zuzugestehen, als ihnen rechnerisch zustünde) lediglich, dass der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen ist.
b.
Allerdings sieht das Gesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes (LtG) in § 14 Abs. 2 LtG vor, dass ein Untersuchungsausschuss aus „höchstens“ sieben „ordentlichen“ Mitgliedern und – abweichend von der nahezu einhelligen verfassungsgesetzlichen Regelung in Bund und Bundesländern – „je einem ständigen beratenden Mitglied“ derjenigen Fraktion besteht, die nicht durch ein ordentliches Mitglied vertreten ist. Unabhängig davon, dass das Gesetz über den Landtag des Saarlandes nicht Maßstab der Prüfung eines Antrags im Organstreitverfahren ist (§ 40 Abs. 1 VerfGHG), gilt:
Ob der Beschluss des Landtags des Saarlandes vom 21.06.2023, in dem die „ordentlichen“ und die „stellvertretenden“ Mitglieder des Untersuchungsausschusses benannt sind, nicht jedoch ein weiteres „beratendes“ Mitglied der Antragstellerin, den Anforderungen des § 14 Abs. 2 LtG schon in formaler Sicht gerecht wird, ist fraglich.
Vor allem aber ist unklar, was § 14 Abs. 2 LtG unter einem „ständigen beratenden Mitglied“ versteht. Die Befugnis zur Ratgebung lässt – unabhängig von dem möglicherweise schon bei dem Beschluss vom 21.06.2023 bestehenden Verständnis des Parlaments – als solche völlig offen, welche konkreten parlamentarischen Rechte damit verbunden sind: Beraten zu dürfen heißt bei einem engen Verständnis und ohne gesetzliche Konkretisierung nur, konsiliarisch aus konkretem Anlass Vorschläge machen zu dürfen. Mit einem Recht beraten zu dürfen, ist nicht zwingend verbunden, Überlegungen – in welcher Form auch immer – in Präsenz in die Debatte einbringen zu dürfen. Es begründet auch nicht ohne Weiteres das Recht, dass der Rat von den zu Beratenden nicht nur „entgegen zu nehmen“ ist, sondern dass sie sich auch mit ihm auseinanderzusetzen haben. Beratende Mitglieder müssen nicht notwendigerweise Anwesenheits-, Informations-, Antrags- und Anwesenheitsrechte haben.
Ob das den Mandatsrechten der Abgeordneten des Landtags des Saarlandes und ihrer verfassungsrechtlich grundsätzlich zwingenden Gleichbehandlung, die in Art. 66 Abs. 2 SVerf gewährleistet ist, gerecht wird, bedarf einer im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht möglichen vertieften verfassungsrechtlichen Prüfung.
c.
Allerdings hat das „Erweiterte Präsidium“ des Landtags des Saarlandes den Begriff des „ständigen beratenden Mitglieds“ weit ausgelegt und ihm mit Ausnahme des Stimmrechts alle Rechte eines „ordentlichen Mitglieds“ zuerkannt. Ob das dem „Erweiterten Präsidium“ zusteht, ist fraglich. Zum einen verbietet § 5 Abs. 3 LtG dem „Erweiterten Präsidium“, Beschlüsse zu fassen. Zum anderen gehört zu den Aufgaben des „Erweiterten Präsidiums“ (§ 5 Abs. 1 LtG) und zu seinen Befugnissen nicht, Gesetze mit dem Anspruch auf dauerhafte Verbindlichkeit auszulegen.
d.
Die Verfassungsrechtsprechung des Bundes hat allerdings mehrfach befunden, die Festlegung einer solchen Ausschussgröße, die die Vertretung einer jeden politischen Gruppierung erlaube, sei von Verfassungs wegen nicht geboten. Das Parlament habe bei der Bestimmung der Ausschussgrößen einen eigenen, autonom auszufüllenden Gestaltungsspielraum (BVerfG Urt.v. 16.07-1991 2 BvE 1/91 NJW 1991, 2474 ff., juris-Rn. 101, 105,109, 131), der nicht dazu zwinge, jeder politischen Gruppierung in einem Parlament ein Recht auf „vollberechtigte“ Mitgliedschaft selbst in einem Untersuchungsausschuss einzuräumen. (BVerfG a.a.O. Rn. 131; BVerfG Beschl. v. 17.09.1997 2 BvE 4/95 NJW 1998, 3037 juris Rn. 68). Ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund für ein „Grundmandat“ in Untersuchungsausschüssen fehle (BVerfG Beschl. v. 17.09.1997 2 BvE 4/95 NJW 1998, 3037 juris Rn. 68). Die Entscheidungen betreffen allerdings lediglich in Parlamenten vertretene politische Gruppierungen, die keine durch das Parlament festgelegte Fraktionsmindeststärken erreicht haben. Und sie beantworten die Frage nicht, ob neben einer „vollberechtigten“ Mitgliedschaft Mitgliedschaften mit beschränkten Befugnissen verfassungsrechtlich geboten sind oder nicht.
e.
Auch wenn bereits diese Überlegungen unterstreichen, dass das Anliegen der Antragstellerin nicht „offensichtlich“ unbegründet ist, kommt hinzu: Die Entscheidung über die Größe eines Untersuchungsausschusses fällt zwar grundsätzlich in die verfassungsrechtlich gesicherte Autonomie des Landtags des Saarlandes. Sie liegt aber nicht in seinem uneingeschränkten Belieben. Die Vertretung in parlamentarischen Ausschüssen, die die Arbeit des Landtags als solchem maßgeblich vorbereiten, darf kleineren Fraktionen und Gruppierungen nicht von vornherein genommen werden, um die verfassungsrechtliche Gewährleistung der gleichen Mitwirkung aller Abgeordneten nicht zu unterlaufen. Das gilt in besonderem Maße – wie die Antragstellerin zu Recht vorträgt – für die Mitwirkung in Untersuchungsausschüssen, deren Arbeit – anders als jene anderer parlamentarischer Ausschüsse – nicht im Parlament selbst uneingeschränkt „nachgeholt“ werden kann. Die Angewiesenheit kleinerer politischer Gruppierungen auf die Wahrnehmung von – jedenfalls gewisser – Mandatsrechten ist folglich in Untersuchungsausschüssen größer als jene in anderen „vorbereitenden“ Ausschüssen. Das ist im Rahmen der Festlegung der Größe eines Untersuchungsausschusses in Abwägung einerseits mit der Sicherung der Effektivität seiner Arbeit, andererseits mit den auch kleineren Fraktionen gewährten Mitgliedschaftsrechten zu beachten. Es ist im Übrigen nicht auszuschließen, dass es dazu einer konkreten gesetzlichen Regelung bedarf.
III.
Vor diesem Hintergrund fällt die Abwägung im Wesentlichen zuungunsten der Antragstellerin aus.
Die Entscheidung des „Erweiterten Präsidiums“, der Fraktion der AfD mit Ausnahme des Stimmrechts alle Mitgliedschaftsrechte in dem 1. Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode zu gewähren, ist zwar nicht rechtlich verbindlich und kann jederzeit revidiert oder modifiziert werden. Angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Organtreue darf jedoch gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass wesentliche Anliegen der Antragstellerin zur Mitwirkung in dem Untersuchungsausschuss, vor allem Informations- Antrags- und Rederechte, in der parlamentarischen Praxis erfüllt werden, der Antragstellerin also nunmehr faktisch wesentlich geringere Nachteile drohen als sie sie nach dem Beschluss vom 21.06.2023 zu erwarten gehabt hätte.
Würde die einstweilige Anordnung ergehen, sich der Antrag im Organstreitverfahren aber im Nachhinein als unbegründet erweisen, bestünde die Möglichkeit, dass Anträge im Untersuchungsausschuss je nach dem Stimmverhalten anderer Mitglieder mit der Stimme der Antragstellerin gefasst würden und angesichts der weitreichenden Befugnisse eines Untersuchungsausschusses (Art. 79 Abs. 2 bis 4 SVerf) Eingriffe in die Rechte Dritter, die nicht rückgängig zu machen wären, erfolgen könnten, oder dass Maßnahmen jedenfalls vorerst unterlassen würden, die eine wirksame Arbeit des Untersuchungsausschusses erst ermöglichten.
Würde die einstweilige Anordnung nicht ergehen, sich der Antrag im Organstreitverfahren indessen als begründet erweisen, wäre – soweit die Entscheidung des „Erweiterten Präsidiums“ tatsächlich beachtet wird – die größte Zahl der verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte der Antragstellerin nicht beeinträchtigt. Lediglich die Möglichkeit, die Arbeit des Untersuchungsausschusses durch Stimmabgabe beeinflussen zu können, wäre ihr vorerst genommen. Ihr wäre jedoch – im Falle der Begründetheit des Antrags – unschwer möglich, die ihr wesentlich erscheinenden Anträge erneut aufrufen und erneut abstimmen zu lassen. Damit sind schwere und nicht revidierbare Nachteile für das gemeine Wohl durch eine Versagung von Eilrechtsschutz nicht erkennbar.
Sollte allerdings die durch das „Erweiterte Präsidium“ „beschlossene“ Regelung nicht oder nicht mehr umgesetzt werden, könnte die Antragstellerin den Verfassungsgerichtshof ohne Weiteres erneut um den Erlass einer einstweiligen Anordnung ersuchen.
IV.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 26 VerfGHG. Da die Antragstellerin an ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Präsidiumsbeschluss des Landtags des Saarlandes festhält, kommt eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten nicht in Betracht.
Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs festgesetzt worden. Er würdigt, dass die Mitgliedschaft in einem Untersuchungsausschuss einem gewichtigeren Interesse als dem über die Zulassung eines Beweisantrages (vgl. dazu SVerfGH Beschl. v. 28.03.2011 – Lv 15/10) dient.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Trenz JR. Warken Witsch
Ausgefertigt:
(Küntzer)
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
§ 14 LTG SL, § 5 LTG SL, Art. 66 SVerf SL, Art. 77 SVerf SL, Art. 79 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 61 SVerf SL, Art. 65 SVerf SL, § 23 VerfGHG SL, § 26 VerfGHG SL, § 40 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 8/23 entschieden?“