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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 21.02.2023 – Lv 8/22

Leitsatz

1. Ist dem Text der Ladung durch ein Finanzamt zur Abgabe der Vermögensauskunft unschwer zu entnehmen, dass sie von dem Ausbleiben der Begleichung einer konkret bezifferten Abgabenschuld abhängig ist, so ist die finanzgerichtliche Annahme, es liege eine (notwendige) Zahlungsaufforderung im Sinne des § 284 AO vor, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die finanzgerichtliche Annahme, die Wirksamkeit der Pfändung einer Eigentümergrundschuld sei nicht abhängig von der gleichzeitigen Pfändung eines Anspruchs auf Übertragung einer nicht mehr valutierenden Fremdgrundschuld, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Berücksichtigt ein Spruchkörper rechtlich nicht haltbare Argumente eines Verfahrensbeteiligten nicht, so begründet das nicht einmal im Ansatz den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 08.08.2022 für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit einem – wie aufgrund seines Vorbringens zum Einwurf des Antrags in den Nachtbriefkasten zugrunde zu legen ist – am 09.08.2022 eingegangenen Antrag Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Mit ihm will er die Feststellung der Verfassungswidrigkeit zweier Beschlüsse des Finanzgerichts des Saarlandes erwirken. Dabei handelt es sich um den Beschluss vom 31.01.2022, zugestellt am 03.02.2022 (2 K 1200/21 Finanzgericht des Saarlandes) und einen Beschluss vom 08.06.2022 zugestellt am 09.07.2022 (2 K 1042/22 Finanzgericht des Saarlandes).

Durch Beschluss vom 31.01.2022 hat das Finanzgericht des Saarlandes seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Klage zurückgewiesen, die sich – soweit der Antragsteller das mit seiner beabsichtigten Verfassungsbeschwerde angreifen will – auf die Feststellung richten sollte, dass die Ladung des Antragstellers zur Abgabe einer Vermögensauskunft vom 10.03.2021 sowie die einen dagegen gerichteten Einspruch am 03.05.2021 zurückweisende Entscheidung des Finanzamts Homburg (und ein weiterer Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft) rechtswidrig gewesen sei. Ferner sollte sie sich auf die Feststellung richten, dass drei näher genannte Pfändungsverfügungen des Finanzamtes Homburg widerrechtlich gewesen seien. Hintergrund der von dem Antragsteller betriebenen Verfahren ist, dass das Finanzamt Homburg rückständige Abgabenforderungen und, im Wege der Amtshilfe, Rückzahlungsansprüche des Saarlandes gegen den Antragsteller geltend macht, gegen deren Berechtigung der Antragsteller sich indessen zur Wehr setzt. Nachdem Vollstreckungsversuche des Finanzamtes Homburg vergeblich geblieben waren, hat es den Antragsteller zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 284 AO unter dem 10.03.2021 geladen. In dieser Ladung hat es die aus seiner Sicht geschuldeten rückständigen Beträge bezeichnet und mitgeteilt, dass der Antragsteller verpflichtet sei, eine Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, wenn er die rückständigen Beträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ladung begleiche. Den gegen diese Ladung erhobenen Einspruch hat das Finanzamt Homburg unter dem 03.05.2021 zurückgewiesen. Die daraufhin von dem Antragsteller beabsichtigte Klage hat das Finanzgericht des Saarlandes nicht für aussichtsreich erachtet. Der Einwand des Antragstellers, die Ladung sei gesetzwidrig, weil ihr keine Zahlungsaufforderung vorausgegangen sei und sie auch keine solche enthalte, treffe, so das Finanzgericht des Saarlandes, bei verständiger Auslegung der Ladung nicht zu.

Das Finanzamt Homburg hat ferner mit zwei Verfügungen vom 04.02.2021 wegen der von ihm geltend gemachten Ansprüche den „bestrangigen Teil einer Eigentümergrundschuld, die aus der im Grundbuch von H. Blatt einer XXX in Abteilung XXXI unter lfd. Nr. X zu Lasten des Grundstücks Flur XX Flurstück XXX/X für die Sparkasse S. in Höhe von 200.000,- DM eingetragenen Grundschuld mit Brief ganz oder teilweise entstanden ist oder noch entstehen wird“, und den Anspruch des Antragstellers auf Herausgabe des Grundschuldbriefs zu dieser Grundschuld gepfändet. Schließlich hat es – erneut – mit einer Verfügung vom 10.03.2021 die gleiche Pfändung angeordnet. Den Einwand des Antragstellers, diese Pfändungen einer Eigentümergrundschuld sowie des Anspruchs auf Herausgabe des Grundschuldbriefs seien nichtig, weil nicht zugleich der Anspruch des Antragstellers gegen die Sparkasse Saarbrücken auf Übertragung der Fremdgrundschuld gepfändet worden sei, hat das Finanzgericht des Saarlandes zurückgewiesen.

Nach Zustellung des Beschlusses vom 31.01.2022 hat der Antragsteller Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben, mit der er dem Finanzgericht des Saarlandes vorgeworfen hat, es habe die Voraussetzungen der Versagung von Prozesskostenhilfe willkürlich missachtet, ihm damit auch den gesetzlichen Richter entzogen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sein Vorbringen in der Sache nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Zugleich hat er die Richterinnen des erkennenden Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prozesskostenhilferecht missachtet hätten, nämlich zu Lasten eines Antragstellers Prozesskostenhilfe auf der Grundlage einer von der herrschenden Meinung in der Literatur und der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtsauffassung zu versagen, und rechtliches Gehör nicht gewährt, das Willkürverbot verletzt und das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht gewährt hätten. Nach Einsichtnahme in die Akten hat der Antragsteller die Richterinnen des erkennenden Senats mit Schreiben vom 15.04.2022 erneut abgelehnt, weil sie sich nach seinem ersten Ablehnungsgesuch nicht jeglicher richterlichen Tätigkeit enthalten hätten, sondern eine Entscheidung über die Gehörsrüge und die Gegenvorstellung vorbereitet hätten.

Mit dem Beschluss vom 08.06.2022 hat das Finanzgericht des Saarlandes – unter Vergabe eines neuen Aktenzeichens für ein und dasselbe Verfahren – den „Antrag“ als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung seien jedenfalls unbegründet. Der Senat sei nicht gehindert, in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zu entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch vom 15.02.2022 wegen rechtsmissbräuchlicher Antragstellung offensichtlich unzulässig sei. Die Gehörsrüge und die Gegenvorstellung hätten keinen Erfolg, weil sie sich darauf beschränkten, die dem ursprünglichen Antrag zugrundeliegende Argumentation zu wiederholen und die eigene Rechtsauffassung des Antragstellers an die Stelle jener des Senats zu stellen. Über das zweite Ablehnungsgesuch hat das Finanzgericht des Saarlandes – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht entschieden.

Mit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde will der Antragsteller die Verfassungswidrigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, der Zurückweisung der Gehörsrüge und der Gegenvorstellung sowie der – von ihm als entschieden angenommenen – Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 15.02.2022 feststellt wissen. Er sieht durch diese Beschlüsse seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sein Recht auf willkürfreie Entscheidung, sein Recht auf den gesetzlichen Richter, die Rechtsweggarantie, sein Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und sein Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren missachtet. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf seinen Vortrag im finanzgerichtlichen Verfahren. Zwar seien einzelne Elemente der Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe möglicherweise begründet, „jedenfalls“ aber sei die Zurückweisung der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ladung des Finanzamts zur Abgabe der Vermögensauskunft und damit die Zurückweisung der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Antrags des Finanzamts auf Erzwingungshaft sowohl unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers als auch unter Verletzung des Willkürverbotes erfolgt, weil es an einer von der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu trennenden Zahlungsaufforderung gefehlt habe. Gleiches gelte für die beantragte Feststellung der Nichtigkeit der Pfändungsverfügungen und des Anspruchs auf Herausgabe des Grundschuldbriefs. Das Finanzgericht habe sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des Beschwerdeführers nicht in gebotener Weise auseinandergesetzt und sich über die höchstrichterliche Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur hinweggesetzt.

Das gelte auch für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 15.02.2022 durch den Beschluss vom 08.06.2022, weil die abgelehnten Richterinnen nicht selbst in der Sache hätten tätig werden dürfen.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der von dem Antragsteller entworfenen Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Entscheidungen des Finanzgerichts des Saarlandes sind – auch wenn sie sich den Ablehnungsgesuchen des Antragstellers in verfahrensrechtlich fragwürdiger Weise widmen – von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

1.

Der Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 31.01.2022 verletzt keine Grundrechte, die die Verfassung des Saarlandes dem Antragsteller gewährleistet. Das Finanzgericht des Saarlandes hat die Argumente des Antragstellers – eingehend – gewürdigt, sie aber nicht für überzeugend gehalten. Damit ist es ihnen zwar nicht gefolgt, hat sie aber gehört und fair und willkürfrei und ohne Verletzung anderer justizieller Garantien entschieden.

a.

Das gilt zunächst für seine Auseinandersetzung mit der Ladung des Antragstellers zur Abgabe einer Vermögensauskunft und dem Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft. Wenn das Finanzgericht des Saarlandes angenommen hat, dass die Ladung vom 10.03.2021 eine – von § 284 Abs. 1 AO vorausgesetzte eigenständige – Zahlungsaufforderung beinhaltet hat, so handelt es sich um eine dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht zustehende „einfachgerichtliche“ Auslegung des Abgabenrechts, die vertretbar ist. Dem Text der Ladung ist unschwer zu entnehmen, dass ihre Befolgung von dem Ausbleiben einer Zahlung auf die durch das Finanzamt Homburg geltend gemachten Ansprüche abhängig ist. Dem kann ohne Weiteres die verbindliche Aufforderung zur Begleichung der – geltend gemachten – Schulden des Antragstellers entnommen werden. Verfassungsrechtlich ist das nicht zu beanstanden.

b.

Den Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft hat das Finanzgericht des Saarlandes mit nachvollziehbaren Gründen – sollte es sich um einen Verwaltungsakt handeln, fehle es an einem abgeschlossenen Vorverfahren, sollte es sich um eine behördeninterne Maßnahme handeln, sei Rechtsschutz nach Erlass des Haftbefehles nicht mehr im finanzgerichtlichen Verfahren zu erwirken – mit verfassungsrechtlich beanstandungsfreien Erwägungen abgelehnt.

c.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine auf die Feststellung der Nichtigkeit der verschiedenen durch das Finanzamt Homburg erlassenen Pfändungsverfügungen ist von dem Finanzgericht des Saarlandes gleichfalls verfassungsrechtlich beanstandungsfrei abgelehnt worden. Wenn das Finanzgericht des Saarlandes die Pfändung einer Eigentümergrundschuld und damit zusammenhängend die Pfändung auf Herausgabe des Grundschuldbriefes für rechtmäßig hält, auch wenn ein Anspruch auf Übertragung der Fremdgrundschuld nicht zuvor oder gleichzeitig mitgepfändet worden ist, so ist das nicht nur willkürfrei, sondern im Übrigen auch einfachrechtlich korrekt. Die von dem Antragsteller behauptete anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung und herrschende Meinung in der Rechtslehre gibt es nicht. Die von ihm zitierten Entscheidungen befassen sich nicht mit der angeblichen Rechtswidrigkeit der Pfändung einer Eigentümergrundschuld, sondern betreffen anders gelagerte grundbuchrechtliche Fragen.

d.

Auch der Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 08.06.2022 verletzt keine von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechte des Antragstellers.

Soweit sich die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung mit der Begründung wenden will, die Argumente des Antragstellers seien nicht gehört worden, über seine Anträge sei willkürlich unfair und unter Verletzung anderer justizieller Grundrechte entschieden worden, trifft das nicht zu. Der Antragsteller hat auch mit seiner Gehörsrüge und Gegenvorstellung nichts Anderes getan als seine – fehlerhafte – Meinung über eine angebliche Rechtslage der Rechtsauffassung des Finanzgerichts des Saarlandes gegenüberzustellen. Das rechtfertigt weder eine Gehörsrüge noch eine Gegenvorstellung.

e.

Soweit sich der Antragsteller gegen den Beschluss vom 08.06.2022 mit der Begründung wendet, der entscheidende finanzgerichtliche Senat habe sich unzulässigerweise über sein Ablehnungsgesuch hinweggesetzt und in der Sache selbst entschieden, ist festzustellen:

Der Beschluss vom 08.06.2022 weist zwar „den“ (nicht näher bezeichneten) „Antrag“ des Antragstellers zurück und führt in seiner Begründung aus, dass die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers nicht begründet seien. Eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist damit aber – ungewöhnlicherweise – nicht tenoriert. Allerdings weist die Entscheidung in ihren Gründen darauf hin, dass der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden dürfe, weil das Ablehnungsgesuch des Antragstellers rechtsmissbräuchlich sei. Ob darin doch eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 15.02.2022 gesehen werden kann, ist fraglich. Über das Ablehnungsgesuch vom 15.04.2022 hat das Finanzgericht des Saarlandes bislang gar nicht entschieden.

Liegt eine formelle Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs nicht vor, kann sie auch von vorneherein nicht Gegenstand einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde sein. Hielte man indessen eine „inzidente“ Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 15.02.2022 für erfolgt, wäre keine Verletzung von justiziellen Garantien der Verfassung des Saarlandes anzunehmen. Denn unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Ablehnungsgesuch gegen einen Spruchkörper als solchen richten kann, liegen keine Gründe vor, die bei objektiver Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit wecken könnten. Der Antragsteller hat vielmehr mit seinen Ablehnungsgesuchen seine – verfehlte – Argumentation in der Sache zur Grundlage seines Ablehnungsgesuchs gemacht und gemeint, die Nichtberücksichtigung seiner rechtlich unhaltbaren Argumente begründe die Besorgnis der Befangenheit. Dass dem nicht so ist, liegt auf der Hand und macht ein darauf gegründetes Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich, sodass die Entscheidung vom 08.06.2022 jedenfalls nicht das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter oder andere justizielle Garantien verletzt.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Trenz

JR. Warken Witsch Zempel

Ausgefertigt:

(Schaller)

Beschäftigte des Verfassungsgerichtshofs

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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