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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 19.03.2010 – Lv 7/09

Leitsatz

§ 118 Abs. 2 KSVG greift nicht unmittelbar in den Rechtskreis eines Unternehmens ein, das mit einem kommunal beherrschten Unternehmen konkurriert.

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin, die sich – unter anderem – der Entwicklung und Verwendung von Technologien zur standortunabhängigen Speisefischproduktion in geschlossenen Gebäuden widmet, wendet sich gegen § 118 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 1658 vom 1.10.2008, verkündet durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes vom 4.12.2008 (Amtsbl. S. 1903). Die Vorschrift gewährt dem Ministerium für Inneres und Sport die Befugnis, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft auf Antrag einer Gemeinde aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses eine Befreiung von den Begrenzungen der wirtschaftlichen Betätigung zu erteilen.

Hintergrund des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist eine auf dem Gebiet der Mittelstadt V. geplante und im Bau befindliche Meeresfischzuchtanlage. Die Anteile der daran beteiligten Gesellschaften werden mehrheitlich von der Mittelstadt V. – über Tochterunternehmen der Stadtwerke V. Holding GmbH – beherrscht.

Die Beschwerdeführerin meint, § 118 Abs. 2 KSVG verletze sie – vor allem – in ihrem Grundrecht der Vertrags- und Gewerbefreiheit nach Art. 44 Satz 1 SVerf. Denn sie ermögliche einem „Staatsunternehmen“ in Konkurrenz zu privaten Gewerbetreibenden zu treten.

Die beteiligte Regierung des Saarlandes – Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten – hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil es an einer Beschwerdebefugnis fehle. Der beteiligte Landtag des Saarlandes hat sich nicht geäußert.

II.

Die gemäß Art. 97 Nr. 4 SVerf, § 9 Nr. 13, § 55 Abs. 1 VerfGHG an sich statthafte Verfassungsbeschwerde ist – wie das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten zutreffend und eingehend ausgeführt hat – nicht zulässig. Nach § 55 Abs. 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein. Zu der saarländischen öffentlichen Gewalt gehört auch die Gesetzgebung. Daher kann sich eine Verfassungsbeschwerde auch gegen eine Rechtsvorschrift richten, wie sich nicht zuletzt aus § 56 Abs. 2 VerfGHG ergibt. Eine Beschwerdebefugnis besteht jedoch nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch die von ihm angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Das Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ der Betroffenheit von Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten eines Beschwerdeführers (st.Rspr. seit BVerfGE 1,97 ff.), das – sieht man seine Grundlage nicht in der von § 55 Abs. 1 VerfGHG geregelten Verknüpfung des angegriffenen Hoheitsaktes mit der Verletzung eines Grundrechts oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechts – jedenfalls Folge des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist, verlangt, dass die angegriffene Vorschrift ohne eines weiteren Vollzugsaktes zu bedürfen in den verfassungsrechtlich geschützten Rechtskreis des Beschwerdeführers eingreift und schon selbst dessen Rechte regelt.

Das geschieht durch § 118 Abs. 2 KSVG nicht. Die Vorschrift erlaubt der Verwaltung lediglich, eine Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen von Verboten einer wirtschaftlichen Betätigung zu befreien. Damit bedarf es zunächst einer hoheitlichen Entscheidung kommunaler Organe, die von § 108 Abs. 1 bis Abs. 5 KSVG gezogenen Grenzen zu überschreiten. Es bedarf sodann einer hoheitlichen Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde, dies ausnahmsweise zu gestatten. Beide Akte können die rechtlichen Interessen eines privaten Unternehmens schließlich nur dann berühren, wenn es sich selbst im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Bereich der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde in Konkurrenz zu ihr befindet oder begeben will. Dann aber stehen einem privaten Unternehmen – zunächst – unterschiedliche Möglichkeiten des Rechtsschutzes durch die Zivilgerichte und die Verwaltungsgerichte zu. Sie muss es ausschöpfen, bevor es die Verfassungsgerichtsbarkeit mit den sich dann möglicherweise noch stellenden Fragen des Grundrechtsschutzes befasst.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist aus diesen Gründen gleichfalls zurückzuweisen.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt André Prof. Dr. Ellscheid Hermanns Warken Prof. Dr. Weth Wittling

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

§ 118 KSVG SL, § 55 VerfGHG SL, Art. 44 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 56 VerfGHG SL, § 9 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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