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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 17.12.2008 – Lv 7/08

Leitsatz

Zum Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs bei Hinweisen der Verwaltung auf eine bestehende – vom Beschwerdeführer für verfassungswidrig gehaltene – Rechtslage.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist eine Wählergemeinschaft. Bei den saarländischen Kommunalwahlen vom 13.6.2004 hat ihr Wahlvorschlag für den Stadtverbandstag Saarbrücken 5 % der abgegebenen Stimmen nicht erreicht. Nach dem damals geltenden § 41 KWG a.F. wurden ihr folgerichtig keine Sitze im früheren Stadtverbandstag Saarbrücken zugeteilt. Mit Schreiben vom 17.4.2008 an den Beauftragten für das Amt des Regionalverbandsdirektors hat sie beantragt, ihr zu bestätigen, dass „für eingereichte Wahlvorschläge der Wählervereinigung „Bürgerbündnis“ für den Regionalverband Saarbrücken keine Stützungsunterschriften gemäß § 22 II.KWG“ erforderlich seien. Daraufhin hat ihr der Beauftragte für das Amt des Regionalverbandsdirektors unter dem 6.6.2008 mitgeteilt, dass „aufgrund der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen“ das „Erfordernis zur Erbringung von Unterstützungsunterschriften“ gilt.

Gegen dieses Schreiben wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Der Verfassungsgerichtshof hat sie darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen können.

II.

Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist, wie sich aus § 56 Abs. 1 VerfGHG ergibt, eine „Anordnung“ oder „Entscheidung“. Liegt ein solcher Hoheitsakt vor, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung eines gegen sie zulässigen Rechtswegs erhoben werden (§ 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG). Sollte es sich bei dem Schreiben vom 6.6.2008 um einen Hoheitsakt - etwa in der Form eines feststellenden Verwaltungsakts – handeln, stünde der Beschwerdeführerin der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen, den sie nicht beschritten hat.

Allerdings „kann“ der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde unter bestimmten Voraussetzungen sofort entscheiden. Dazu können grundsätzlich auch Fälle gezählt werden, in denen die verfassungsrechtliche Belastung eines Beschwerdeführers allein in der – behaupteten – Nichtigkeit einer Norm liegt, auf die sich der angefochtene Verwaltungsakt stützt (BVerfGE 8, 222, 226), wenn dem anzurufenden Verwaltungsgericht, teilte es die Rechtsauffassung, nur eine Vorlage nach § 47 Abs. 1 VerfGHG bliebe, und wenn einem Beschwerdeführer im Übrigen ein schwerer und anders nicht abwendbarer Nachteil drohte.

Davon kann indessen nicht ausgegangen werden. Sinn und Zweck des Erfordernisses der Erschöpfung des Rechtswegs ist es nicht nur, die gesetzliche instanzielle Ordnung der Rechtswege und den Charakter der Verfassungsbeschwerde als der „letzten“ Möglichkeit des Verfassungsrechtsschutzes zu bewahren, sondern der Verfassungsgerichtsbarkeit auch einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abschließend geklärten Sachverhalt zur Kontrolle vorzulegen (Lechner/Zuck, BVerfGG, 5.Aufl., § 90 Rdn. 146; Umbach/Clemens, BVerfGG, § 90 Rdn. 74 ff.). Die Bedeutung gerade der letztgenannten Funktion zeigt die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde. Ob das Schreiben vom 6.6.2008 nämlich überhaupt einen – selbständig angreifbaren – Regelungsgehalt hat, ist offen. Die Verwaltungsrechtsprechung betrachtet, soweit ersichtlich, schlichte Hinweise der Verwaltung auf eine bestehende Rechtslage grundsätzlich nicht als Verwaltungsakte (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7.Aufl., § 35 Rdn. 83 m.w.N.). Sähe man das – aus verfassungsprozessrechtlicher Sicht – für das Schreiben vom 6.6.2008 anders, könnten nicht nur die die Formen und Fristen für Einwände regelnden Vorschriften über das Wahlanfechtungsverfahren sondern auch § 56 Abs. 3 VerfGHG, der eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsnorm befristet (§ 22 Abs. 2 KWG, die die Beschwerdeführerin letztlich allein beanstandet), unschwer umgangen werden.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde ist auch – jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1651 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 20.8.2008, mit der die kommunalwahlrechtliche Sperrklausel für die Zukunft aufgehoben wurde – nicht mehr von allgemeiner Bedeutung. Schwere und unabwendbare Nachteile durch das Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften sind nicht erkennbar und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.

gez. Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt André Wittling Prof. Dr. Ellscheid Hermanns Warken Weth

Ausgefertigt

(Bensch)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

§ 56 VerfGHG SL, § 22 KWG SL, § 41 KWG SL, § 47 VerfGHG SL, § 55 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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