Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.06.2007 – Lv 6/07
Leitsatz
Übernimmt eine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung eine bundesgerichtliche Interpretation des Bundesverfahrensrechts zum Rechtsmittelzug, so ist es einem Landesverfassungsgericht genommen zu prüfen, ob die Entscheidung insoweit das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter wahrt.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3.5.2007 – 5 W 99/07-31 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Betroffener eines Betreuungsverfahrens – 10 XVII F 677/96 –, das an dem Amtsgericht Saarbrücken anhängig ist. Sein Antrag, die zuständige Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist zunächst durch das Amtsgericht Saarbrücken und sodann durch das Landgericht Saarbrücken – den Präsidenten des Landgerichts als Einzelrichter – zurückgewiesen worden. Ein weiteres Rechtsmittel ist in dem Beschluss nicht zugelassen worden. Die gegen diesen letzten Beschluss erhobene sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3.5.2007 – 5 W 99/07 – mit der Begründung verworfen worden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte bei Ablehnung eines erstinstanzlichen Richters zwar das durch das FGG vorgesehene Rechtsmittelverfahren; die danach an sich statthafte sofortige weitere Beschwerde sei jedoch von einer Zulassung durch das zweitinstanzliche Gericht abhängig .
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Gesuch um Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Verfassungsbeschwerde, mit der er die Verletzung seines von der Verfassung des Saarlandes gewährten Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter rügt.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Verfahrens der Verfassungsbeschwerde – gegen dessen Zulässigkeit schon deshalb Bedenken bestehen, weil der Antragsteller versäumt hat, ihm die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen – ist nicht begründet, weil er keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 58 VerfGHG i.V.m. § 114, 115 ZPO).
1.
Soweit der Antragsteller die Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz – den nicht Art. 20 SVerf sondern Art. 60 Abs. 1 SVerf gewährt – und auf rechtliches Gehör (Art. 60 i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf) rügt, verkennt er, dass die Verfassung des Saarlandes ihm – abgesehen von der insoweit ohnehin fehlenden Kompetenz des Landes – weder ein bestimmtes System von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche noch einen Anspruch darauf gewährt, dass seinen Argumenten gegen richterliche Entscheidungen gefolgt wird (vgl. für das Bundesverfassungsrecht BVerfGE 76, 93; 87, 48; 92, 365, 410).
2.
Soweit der Antragsteller beanstandet, mit der einzelrichterlichen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken und ihrer Hinnahme durch das Saarländische Oberlandesgericht sei sein Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 14 Abs. 1 SVerf) verletzt, verkennt er zunächst, dass gesetzlicher Richter in den bundesrechtlich geregelten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit derjenige Richter ist, den das Verfahrensrecht des Bundes als solchen vorsieht.
Dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist es dabei nicht gestattet zu prüfen, ob die von der angefochtenen Entscheidung zur Grundlage gemachte Interpretation des Verfahrensrechts des Bundes zutrifft. Zwar darf er eine landesgerichtliche Entscheidung grundsätzlich daraufhin kontrollieren, ob sie bei der Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes mit den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleiche Grundrechte der Verfassung des Saarlandes verletzt (BVerfGE 96, 241 ff.). Diese Kompetenz findet indessen ihre Grenze dort, wo eine angefochtene landesgerichtliche Entscheidung auf einer bundesbehördlichen oder bundesgerichtlichen Entscheidung beruht. Landesverfassungsgerichtliche Korrekturen würden insoweit die Gefahr bergen, dass das Organ eines Landes Akte der Staatsgewalt des Bundes in Frage stellen oder gar korrigieren könnte.
Der angefochtene Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts, der ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken für unzulässig erklärt, „beruht“ allerdings nicht auf einer in demselben Verfahren ergangenen bundesbehördlichen oder bundesgerichtlichen Entscheidung. Er übernimmt jedoch die Interpretation des Verfahrensrechts des Bundes durch ein Bundesgericht, nach der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen einen erstinstanzlich tätigen Richter betreffend von der Zulassung durch den darüber befindenden Richter abhängt. Hielte der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes diese Annahme für unzutreffend und würde er die Frage beantworten, ob er – unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter, das die Verfassung des Saarlandes gewährleistet – einen anderen Instanzenzug, andere Voraussetzungen eines Rechtsmittels oder die Entscheidung durch einen anderen Spruchkörper für geboten erachtet, würde er – landesrechtlich verbindlich – Bundesrecht interpretieren. Das könnte zu einem Konflikt mit der Entscheidung eines Bundesgerichts (BGH, Beschl. v. 10.12.2003 – XII ZB 251/03 – NJW-RR 2004, 726) führen. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes würde damit eine Kompetenz zur landesverfassungsrechtlich geleiteten Interpretation des Bundesverfahrensrechts in Anspruch nehmen. Das ist nicht statthaft.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wadle André Dietz
Prof. Dr. Ellscheid Hermanns Warken Prof. Dr. Wendt Ausgefertigt:
(Bensch)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Art. 60 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 14 SVerf SL, Art. 20 SVerf SL, § 58 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 6/07 entschieden?“