Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 12.12.1961 – Lv 5/59
Leitsatz
Erlischt ein durch Beschluss des Landtages als ersatzlos weggefallen erklärtes Landtagsmandat während eines Mandatsbeschwerdeverfahrens auf andere Weise, insbesondere durch Ablauf der Wahlperiode und Neuwahl des Landtages, so erledigt sich das Mandatsbeschwerdeverfahren mit dem Ziel der Feststellung des Fortbestandes des Mandats in der Hauptsache.
Gründe
Verfassungsgerichtsho
des Saarlandes
-Iii5/59
Ini 1anien des To1kes
Beschluß
Jn deni Iandatsbeschwerdeverfahren
der Abgeordneten des I1andtags des Saarlandes 3. Wahlperiode - - Friedrich. Bäsel und Erich Walch
hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ani 12Dezember 1961 unter 1itwirkung
des Pxäsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Iawa11,
als Präsidenten,
des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. I1uxemburger, des Senatspräsidenten Dr. Philippi,
des Senatspräsidenten Wunn,
des Oberlandesgerichtsrats Kxetschnier,
des Professors Dr0 Thieme,
des Reehtsanwalts 1ti11er
als weitere iitg1iedex, b e s c h 1 o s s e n :
Das Verfahren wird eingestellt.
ründ e
i. Der Iandtag des Saarlandes hat am 17./18. Juli 1959 im Wahlpriifungsverfahren festgestellt, die bei den ah1en iin Jahre 1955 auf die Wahlvorschiäge der Komunistischen Partei Iandesverband -
Saar entfallenden I1andtagsmandate seiei nach dein Urteil des -
Bundesverfassunsgerichts vom 17 August 1956 BVerfG.E 5,85 un.d dem Beschluß des Biuidesverfassungsgerichts vom 21. Iär 1957 BVerÍGE 6,300 ersatzlos eggefa11eri, Dje betroffenen Abgeordneten haben dagegen Beschwerde zuni Verfassungsgerichtshof,des erhoben. Djeser hat durch einstweilige Anordnung bestiinni Saarlandes
zur Etscheidung in der Hauptsache ihre Rechte als sie könnten bis
Lan.dtagsabgeordnete wahrnehnien0 Das Verfahren in der Hauptsache hat er durch Beschluß voni 19 Pebruar 196o gernäß Art. 100 Abs, 3 GG ausgesetzt und dern Bundesverfassungsgericht die Prage vorgelegt, ob Ärto 21 G.G dahin auszulegen ist, daß rnit der Peststellung der erfassun.gswidrigkeit einer Partei die Landtagsmandate der Abgeord.- neten dieser Partei entfallen. Die Vorlage wird daniit begrtindet, daß er in dieser Prage von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgeriobts abweiehen wolle.
Die ah1periode des 1955 gewählten Landtages: ist in der Zwischenzeit abge1aufen LIit Schreiben vorn 25. Januar 1961 hat der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts als Vorsitzender des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes uni Prüfung gebeten, ob durch den Ablauf der Wahlperiode des bisherigen Saarländischen Landtags und durch die in der Zwischenzeit vorgenoinnienen euwah1en das dort anhängige Verfahren sich in der Hauptsache erledigt habe.. Er hat weiter ausgeftihrt, daß auch wohl die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gegenstandslos geworden sein diirfte und daher aufgehoben werden könn.te, wenn das der Pall sei0 Die Beschwerdefhrer haben darauThin durch ihre
B.evollniächtìgten, die Rechtsa,nwälte Lehniann und Dr0 Gieseking
durch Schriftsatz voni 21,Pebr.i961 niitteìlen lassen, daß die Vorlage wohl gegenstandslos geworden sei, da sich die Hauptsache wegen der Ieuwah1 des Landtages erledigt habe. Djese Erklärung ist in eineni von Rechtsanwalt LeI-jnann allein unterschriebenen Sch.riftsatz voni 4 Mär 1961 vorläufig wieder zurückgoinrnen worden. Jn einern weiteren S0hriftsatz voin 19, Äpril 1961 haben die beiden vorgenannten. Prozeßbevollniächtigten niitgeteilt, daß das Sehreiben vom 21Q Pebruar 1961 als erledigt zu betrachten sei. Der Iiandtag des Saarlandes hat die 1einung vertreten, daß das Verfahren in Anlehnung ari die u.a. von Iieehner, Koriïinentar zuni BVerfGG, S172, vertretene Auffassung trotz des Ablaufs der ah1periode des Landtags fortgesetzt werden. könne. Der Verfassungsgerichtshof hat danaoh deni Bundesverfassungsgericbt initgeteilt, er habe in dern Verfahren keine prozessuale Entscheidung rnehr zu treffen, für die eine Klärung der deni Bundesverfassungsgericht vorgelegten. Rechtsfrage erforderlich sei; er habe sih jedoeh nicht für befugt gehalten, den
Vorlagebeschluß aufzuheben, weil das Bundesverfassungsgericht ein Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs0 3 GG irn öffentlicben
Jnteresse selbst dann weiterführen könne, wenn die Hauptsache inî Ausgangsverfahren erledigt sei.
Duroh Beschluß vorn lo. Oktober 1961 hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, daß die Vorlage unzulässig geworden sei. Es ha ausgeführt, daß angesichts der 1Iittei1ung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes, er habe inî Ausgangsverfahren keine Entschei dung inehr zu treffen, die IEög1ichkeit einer Âbweichung von der Rechtsprechun.g des Bun.desverfassungsgerichts nicbt rnehr bestehe und daher die Voraussetzungen für die Vorlage gernäß Art. 100 Abs.3 GG entfallen seien0
2. Die Beschwerdeführer erstrebten rnit ihrer Beschwerde die
Aufhebung des Iandtagsbesch1usses vorn 17./18. Juli 1959, duroh den die 1iandate der Beschwerdeführer als ersatzlos weggefallen erklärt worden sind, 1Iit ihrer Beschwerde wollten sie daher erreichen, daß der Verfassungsgerichtshof den Fortbestand ihrer IIandate trotz des Verbots der Kominunistischen artei feststelite0 1achdeni die 1andate jedooh aus einern anderen Grunde, wegen Zeitablaufs, erloschen sin.d und die Beschwerdeführer nach der einstweiligen Ânordnung des Verfassungsgerichtshofes vorn 12. August 1959 die aus ihrein Itandat fließenden Ititg1iedschaftsrechte inî I4andtag; bis zunî Ende der ah1periode ausgeübt haben, 1at sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt0
Âuszuscheiden hat die Portsetzung des Verfahrens rnit dern Ziel, eine: Klärung der für die Entscheidung der erledigten. Hauptsache nîaßgeblichen verfassungsrechtlichen Frage herbeizufìthren. Zu dieser Klärung wäre allenfalls das Bundesverfassungsgericht berufen gewesen. Der Verfassugerichtshof hat irn Hinblick auf die in dieser Prage weiter bestehende Bindung auf G-rund des Art. 100 Ábs.3 GG insoweit keine Entscheidungsfreiheit0
Das Verfahren vor dern Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist also in jeder Hinsicht abgeschlossen0 Jnsbesondere Hinblick auf inî
die oben erwähnten nicht zweifelsfreien Ek1ärungen der Beschwer--4
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deftihrer erschien die insteJ1ung des Verfahrens durch ausdritckliche ntscheidung angezeigt Ijechner, BVerfG-G § 30 Anin. 1;
Geiger, BïerfG- Vorbein. zu § J? S.65.
Zur Anordnung einer 24 Abs. 3 VGHG bestand ltein An1aß
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Zitierte Vorschriften
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