Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 29.12.2023 – Lv 5/23

Leitsatz

1. Die eine Gehörsrüge zurückweisende Entscheidung kann nicht mit einer auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.

2. Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter ist nicht verletzt, wenn ein Gericht ein Ablehnungsgesuch durch die abgelehnten Richter verwirft, weil das Ablehnungsgesuch nur damit gerechtfertigt wird, dass die abgelehnten Richter persönlich böswillig, absichtlich rechtsstaatswidrig und willkürlich die Meinung des Ablehnenden nicht geteilt haben.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfahrens der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken vom 05.04.2023 – 5 T 275/22 und 5 T 85/23 -, vom 11.04.2023 – 5 T 275/22 – und vom 12.04.2023 – 5 T 275/22 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die vier im Tenor bezeichneten Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken Verfassungsbeschwerde mit der Begründung zu erheben, sie verletzten ihn in seinen justiziellen Grundrechten, nämlich seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör, seinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, seinem Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung, seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren und seinem Grundrecht auf die Gewährleistung des Rechtswegs. Gegenstand dieser Entscheidungen ist:

(1)

Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 05.04.2023 5 T 275/22

Die Entscheidung verwirft ein Ablehnungsgesuch gegen die über ein Ablehnungsgesuch gegen andere Richterinnen und Richter entscheidenden Richterinnen, die (in demselben Beschwerdeverfahren) über ein Ablehnungsgesuch gegen den in der Sache erkennenden Richter entschieden hatten.

(2)

Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 05.04.2023 5 T 85/22

Die Entscheidung weist eine Anhörungsrüge des Antragstellers gegen einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13.03.2023 zurück. Mit diesem Beschluss hatte das Landgericht Saarbrücken ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen zurückgewiesen, die über ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter entschieden hatten, der in dem Ausgangsverfahren auf eine Beschwerde des Finanzamts Homburg hin einen (Erzwingungs-) Haftbefehl gegen den Antragsteller erlassen hatte.

(3)

Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11.04.2023 5 T 275/22

Die Entscheidung weist eine Gehörsrüge und eine Gegenvorstellung des Antragstellers gegen eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 12.12.2022 zurück. Mit ihr war ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den in dem zur Anordnung der Erzwingungshaft führenden Beschwerdeverfahren entscheidenden Richter zurückgewiesen worden.

(4)

Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12.04.2023 5 T 85/22

Die Entscheidung weist eine Anhörungsrüge des Antragstellers vom 11.10.2022 gegen den Beschluss vom 23.09.2022 zurück, mit dem gegen den Antragsteller die Erzwingungshaft wegen Nichterteilung einer Vermögensauskunft angeordnet worden war. Zur Begründung hatte der Antragsteller angeführt, ihm hätte vorsorglich Gelegenheit gegeben werden müssen zu dem der Entscheidung vorausgegangenen Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Homburg und zu der Absicht des Landgerichts Saarbrücken Stellung zu nehmen, der (nicht abgeholfenen) Beschwerde des Finanzamts Homburg gegen die Ablehnung des Erlasses eines (Erzwingungs-) Haftbefehls stattzugeben.

Das war bereits Gegenstand des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 12.06.2023 (Lv 12/22).

II. / 1.

Mit der Rüge einer Verletzung der Rechtsweggarantie ist der Antrag unzulässig, weil er nicht substantiiert begründet ist (§ 16 Abs. 1 S. 2 VerfGHG). Gleiches gilt für die Rüge der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren und der Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz. Mit der Beanstandung, ihm sei rechtliches Gehör versagt worden und die Entscheidungen seien der Sache nach willkürlich, wird keine über den Gewährleistungsgehalt der Grundrechte auf rechtliches Gehör und auf willkürfreie Entscheidung hinausgehende eigenständige und verfahrensbezogene grundrechtliche Beschwer geltend gemacht.

2.

Die beabsichtigte Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen die Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken, mit denen Gehörsrügen des Antragstellers zurückgewiesen wurden – Beschluss vom 05.04.2023 (5 T 85/23), Beschluss vom 11.04.2023 (5 T 275/22) und Beschluss vom 12.04.2023 (5 T 275/22) – hat schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil eine die Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung jedenfalls insoweit keine eigenständige Beschwer enthält, als sie allein erneut die Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine solche Entscheidung rügt. Denn damit wird lediglich geltend gemacht, eine fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ sei unterblieben, die durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs habe sich also fortgesetzt (vgl. u.a. BayVerfGH BeckRS 2022, 25078; BayVerfGHE 66, 179, 186 (st. Rspr.). Ob die von dem Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt oder nicht, ist, war oder wäre daher Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Entscheidungen gewesen, gegen die der Antragsteller im fachgerichtlichen Verfahren Gehörsrüge erhoben hat. Dass seine verfassungsrechtlichen Angriffe gegen diese Entscheidungen auch unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung erfolglos waren, führt nicht dazu, dass er nunmehr gegen die seine fachgerichtlichen Gehörsrügen zurückweisenden Entscheidungen erneut verfassungsgerichtlichen Schutz beanspruchen – und so die verfassungsgerichtliche Kontrolle der fachgerichtlichen Ausgangsentscheidungen erneut in Frage stellen – kann.

Die Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 23.09.2022 war im Übrigen bereits Gegenstand des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 12.06.2023 (Lv 12/22).

3.

Eine Verfassungsbeschwerde hätte mit der Rüge der Verletzung des Grundrechts auf willkürfreie Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Die ununterbrochene Wiederholung des Willkürvorwurfs und seine vermeintliche Verstärkung durch die Bezeichnung der angeblichen Willkür als „böswillig“, „vorsätzlich“, „absichtlich“ oder „bewusst“, vermag an dem Umstand nichts zu ändern, dass die angegriffenen Entscheidungen lediglich die Meinung des Antragstellers nicht teilen. Sie begründen ihre Rechtsauffassung in Auseinandersetzung mit den von dem Antragsteller vorgetragenen Ablehnungsgründen und behaupteten Gehörsverstößen. Das hält verfassungsrechtlichen Maßstäben stand.

4.

Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter liegt nicht vor, sodass auch insoweit die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das gilt für den Beschuss vom 12.04.2023 – 5 T 275/22 – schon deshalb, weil der erkennende Richter der gesetzliche Richter allein bereits deshalb war, weil er nach Gesetz und Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufen war und die gegen ihn gerichteten Ablehnungsersuchen – fachgerichtlich endgültig – keinen Erfolg hatten. Danach war es nicht nur sein Recht, sondern auch seine gesetzliche Pflicht, über die gegen seine Ausgangsentscheidung erhobene Gehörsrüge zu entscheiden.

Soweit der Antragsteller auch in Bezug auf die übrigen Entscheidungen meint, sie seien nicht durch den gesetzlichen Richter getroffen worden, hat er Unrecht, weil die Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs durch die die Entscheidung vom 05.04.2023 – 5 T 275/23 – treffenden Richterinnen als rechtsmissbräuchlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Das durch Artikel 14 Abs. 1 SVerf garantierte Grundrecht auf den gesetzlichen Richter gewährleistet, dass ein Rechtssuchender im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist, und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. u.a. BVerfG Beschl. v. 05.05.2021 1 BvR 526/19, NJW-RR 2021, 1436; BVerfG Beschl. v. 18.12.2007 1 BvR 1273/07, BVerfGK 13, 72; BVerfG Beschl. v. 11.03.2013 1 BvR 2853/11, BeckRs 13, 49263). Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter steht damit grundsätzlich der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig durch die Abgelehnten selbst entgegen. Das ist indessen anders, wenn das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinen denkbaren Gesichtspunkten rechtfertigen können, oder wenn gegen die Richter „unqualifizierbare Angriffe wegen angeblich rechtsstaatswidriger Rechtsfindung erhoben“ werden (BVerfG Beschl. v. 18.12.2007 1 BvR 1273/07, BVerfGK 13, 72, Juris Rn. 19 m.w.N.). Ob der ein Ablehnungsgesuch selbst verwerfende Richter oder Spruchkörper auf Grund objektiver Willkür oder grober Missachtung oder Fehlanwendung des Gesetzesrechts oder aufgrund des Verkennens von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 SVerf entschieden hat, oder ob er die Voraussetzungen eines solchen „Selbstentscheidungsrechts“ beachtet hat, ist nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (VerfGH Beschl. v. 27.07.2023 lv 4/23).

Daran gemessen ist die Entscheidung vom 05.04.2023 – 5 T 275/23 – nicht zu beanstanden. Das führt dazu, dass die Rüge der Verletzung des gesetzlichen Richters auch im Übrigen (in Bezug auf die weiteren angegriffenen Entscheidungen) nicht trägt.

Die „Argumentation“ des Antragstellers, eine Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs als unzulässig sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie sich mit der Sache selbst auseinandergesetzt habe und dies ein Umstand sei, der einer Verwerfung von vornherein entgegenstehe, geht fehl. Ist zu beurteilen, ob eine Ablehnung rechtsmissbräuchlich ist, kann das nur durch eine Prüfung und Abwägung der für das Ablehnungsgesuch vorgebrachten Gründe und die Umstände des Ablehnungsgesuchs selbst geschehen. Wenn ein Spruchkörper sich damit befasst, befasst er sich nicht mit dem sachlichen Anliegen eines Rechtsuchenden, sondern mit seinem Ablehnungsgesuch. Das muss er auch.

Das Ablehnungsgesuch, das zu der Entscheidung vom 05.04.2023 geführt hat, trägt seine Rechtsmissbräuchlichkeit und seinen völlig fehlenden Bezug zum durch das Ablehnungsrecht geschützten Neutralitätsgebot auf der Stirn. Der Antragsteller verfolgt mit ihm – wie auch mit seinen zahlreichen anderen Ablehnungsgesuchen und Gehörsrügen sowie den Willkürvorwürfen in den von ihm betriebenen Verfahren – ein einziges Anliegen: die Entscheidungen aller Richterinnen und Richter, die sich mit seinen Rechtsschutzbegehren befasst und ihnen nicht entsprochen haben, durch andere zu ersetzen. Dabei unterstellt er regelmäßig rechtsstaatswidriges – rechtsbeugendes und persönlich böswilliges – Verhalten all derer, die ihm nicht Recht geben. Zur Begründung verwendet er immer wieder – abstrakt-generell – Versatzstücke aus einer von ihm für einschlägig gehaltenen Rechtsprechung, die er – wie der Verfassungsgerichtshof bereits in anderem Zusammenhang festgestellt hat – in einer Art Endlosschleife unablässig in immer etwas anderen Formulierungsversuchen der Sache nach kopiert und einfügt. Ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt, also Anhaltspunkte für die Voreingenommenheit oder Parteilichkeit eines Richters oder einer Richterin bestehen, ist vom Standpunkt eines objektiven, verständigen Betrachters aus zu beurteilen. Dass der Antragsteller von vornherein kein Gericht, das ihm nicht Recht gibt, als „objektiven Betrachter“ akzeptiert – einschließlich des Verfassungsgerichtshofs, dem er die Missachtung der Verfassung regelmäßig vorwirft – ist schon deshalb irrelevant, weil er mit dieser Meinung sein Verständnis von Objektivität an die Stelle des Verständnisses derer setzt, die von Verfassungs und Gesetzes wegen berufen sind, diesen Maßstab anzuwenden. In diesem Sinne sind dem Ablehnungsgesuch, das zu der angegriffenen Entscheidung geführt hat, nicht einmal im Ansatz Gründe zu entnehmen, die für eine Besorgnis der Befangenheit der entscheidenden Richterinnen sprechen könnten. Ihre Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit des Gesuchs trifft folglich zu.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Trenz JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Ernst)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Art. 14 SVerf SL, § 16 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH Saarland in Lv 5/23 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten