Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 12.06.2008 – Lv 5/08
Leitsatz
Eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes kann nicht durch einen Fachhochschullehrer eingelegt werden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin, ein nach ihrer Satzung nicht rechtsfähiger Verein, dessen Zweck es ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene, Stadtverband und Landtag im Saarland bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, hatte bei den Kommunalwahlen des Jahres 2004 zum Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken 3,4 % und zum Stadtverbandstag 4,0 % der Stimmen erzielt. Sie sieht sich „durch Anwendung der rechtswidrigen Sperrklausel des § 41 KWG und auch nachträglich durch die nicht erfolgte Gleichstellung mit anderen im Stadtrat und Regionalverbandstag Saarbrücken vertretenen Parteien“ nach verschiedenen Anträgen, die sie an die Gemeindewahlleiterin der Landeshauptstadt Saarbrücken, an den Beauftragten für das Amt des Regionalverbandsdirektors als Gemeindewahlleiter des Regionalverbandes Saarbrücken und an die Vorsitzenden der jeweiligen Wahlbeschwerdeausschüsse gestellt hat, in ihren Grundrechten verletzt und hält die „aktuell noch angewandte Rechtsnorm des § 41 KWG mit ihrer Auswirkung auf § 22 KWG“ für nichtig. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin lehrt an einer deutschen Fachhochschule Recht.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 17 Satz 1 VerfGHG einstimmig verworfen, denn sie ist unzulässig. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach § 56 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG nur durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin oder durch einen Professor oder eine Professorin des Rechts an einer deutschen Universität eingelegt werden. Weder das eine noch das andere ist der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3573) zur Auslegung des § 138 Abs. 1 StPO berufen, nach der auch ein Fachhochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt zum Verteidiger gewählt werden kann. Denn § 138 StPO spricht von „Rechtslehrern an deutschen Hochschulen“ im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt. Die Regelung des § 56 Abs. 1 VerfGHG ist mithin schon ihrem Wortlaut nach anders zu verstehen.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Ellscheid Hermanns Hoffmann Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Bensch)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 41 KWG SL, § 56 VerfGHG SL, § 22 KWG SL, § 17 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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